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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 50e MStG vom 2023

Art. 50e Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 50e 3. Fahrverbot (1)

SR 311.0Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–64 des Strafgesetzbuches den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.

(1) Ursprünglich Art. 50abis.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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