StPO Art. 50 - Gesuch um Zwangsmassnahmen

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 50 StPO vom 2024

Art. 50 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 50 Gesuch um Zwangsmassnahmen

1 Die ersuchende Behörde verlangt Festnahmen mit einem schriftlichen Vorführungsbefehl (Art. 208).

2 Die ersuchte Behörde führt festgenommene Personen wenn möglich innert 24 Stunden zu.

3 Gesuche um andere Zwangsmassnahmen werden kurz begründet. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 50 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 51/2008/12 Art. 50, Art. 310, Art. 327 und Art. 354 StPO; Art. 35 VRG. Festsetzung und Anfechtung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger Verteidiger; Recht; Entschädigung; Urteil; Verfügung; Kanton; Justizverwaltung; Kantons; Amtsbericht; Kantonsgericht; Festsetzung; Gericht; Honorarfestsetzung; Einigung; Berufung; Verteidigers; Anfechtung; Rechnungsbetrag; Honorarkürzung; Rechtsmittel; Obergericht; Prozessordnung; Rechtsweg; Urteils; Angeklagten; Kostenregelung; Justizverwaltungsakt; ässig
BEBK 2018 122Anordnung Untersuchungshaft, Haftantragsfrist (Leitentscheid)Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Frist; Stunden; Beschleunigung; Haftantrag; Beschleunigungsgebot; Festnahme; Untersuchungshaft; Verfahren; Beschwerdeführers; Haftentscheid; Verletzung; Stellung; Sachen; Stellungnahme; Verfahren; Entscheid; Person; Recht; Gericht; Zwangsmassnahmengerichts; Haftantrags; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Anordnung; Haftentlassung; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 Ia 50Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5). Richter; Anklage; Richter; Kammer; Verfahren; Verfahren; Anklagekammer; Urteil; Entscheid; Über; Gericht; Überweisung; Zulassung; Untersuchung; Zulassungs; Verfahrens; EuGRZ; Recht; HAUSER; Sache; Bundesgericht; Obergericht; Beurteilung; Mitwirkung; Befangenheit; Prozess; Hinweise; Umstände