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Urteil Obergericht (BE)

Kopfdaten
Kanton:BE
Fallnummer:BK 2018 122
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2018 122 vom 22.05.2018 (BE)
Datum:22.05.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anordnung Untersuchungshaft, Haftantragsfrist (Leitentscheid)
Schlagwörter : Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Stunden; Beschleunigung; Haftantrag; Festnahme; Kanton; Beschleunigungsgebot; Haftentscheid; Entscheid; Innert; Beschwerdeführers; Untersuchungshaft; Stellung; Verletzung; Kosten; Rechtlich; Verfahren; Stellungnahme; Gericht; Person; Prozessuale; Haftantrags; Zwangsmassnahmengerichts; Verfahrens; Gemäss
Rechtsnorm: Art. 138 StPO ; Art. 219 StPO ; Art. 224 StPO ; Art. 226 StPO ; Art. 31 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 5 StPO ; Art. 50 StPO ;
Referenz BGE:124 I 208; 128 I 149; 136 I 274; 137 IV 92;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
BK 2018 122 - Anordnung Untersuchungshaft, Haftantragsfrist (Leitentscheid)
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 18 122
Bern, 10. April 2018



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lustenberger



Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer


Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern



Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 (KZM 18 460)

Regeste:
Art. 50 Abs. 2, Art. 224 Abs. 2 StPO; Beschleunigungsgebot, Haftantragsfrist
Die Haftantragsfrist gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Festnahme, wobei die 24-Stunden-Frist von Art. 50 Abs. 2 StPO für die Zuführung einer festgenommenen Person darin bereits enthalten ist. Es findet keine Fristenkumulation statt (E. 4).
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung. Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 17. März 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 23. März 2018 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 17. März 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2. Es sei festzustellen, dass der Antrag auf Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2018, 13.22 Uhr, nicht innert 48 Stunden nach Festnahme des Beschwerdeführers gestellt und damit das prozessuale Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde.
3. Es sei festzustellen, dass der Haftentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 nicht innert 96 Stunden seit polizeilicher Anhaltung erfolgte und damit die Haftanordnungsfrist nicht eingehalten und das prozessuale Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Am 27. März 2018 reichte Frau Staatsanwältin C.________, die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut worden war, ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte die Feststellung, wonach der Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 nicht innert 96 Stunden seit polizeilicher Anhaltung erfolgt und damit die Haftanordnungsfrist nicht eingehalten und das prozessuale Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Gleichentags verzichtete Gerichtspräsident D.________ im Namen des Zwangsmassnahmengerichts mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 13. März 2018, 15.15 Uhr, in Locarno verhaftet und zuhanden der Staatsanwaltschaft in das Regionalgefängnis Bern-Mittelland überführt, wo er tags darauf um 13.30 Uhr eintraf. Die Hafteröffnung erfolgte am 15. März 2018, 8.40 Uhr. Am 16. März 2018, 13.22 Uhr, stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht den Haftantrag. Dieses setzte der Verteidigung gleichentags um 14.45 Uhr eine Frist zur Stellungnahme bis am 17. März 2018, 14.00 Uhr. Die Stellungnahme ging am 17. März 2018, 13.52 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht ein. Am 17. März 2018, 18.48 Uhr wurde den Parteien der Haftentscheid eröffnet.
4. Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebots in Haftsachen geltend. Er bringt zunächst vor, die Staatsanwaltschaft habe die gesetzliche Frist zur Einreichung des Haftantrags verletzt. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden seit der Festnahme, beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme zu beantragen. Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 17. März 2018 mit Verweis auf Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 219 StPO die Ansicht vertreten, dass diese Frist mit der 24-stündigen Frist für die Zuführung der verhafteten Person (Art. 50 Abs. 2 StPO) kumuliert werde. Gleiches führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2018 aus.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer bringt in Übereinstimmung mit Teilen der Lehre (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 219 StPO und Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 50 StPO) zu Recht vor, die Frist von Art. 50 Abs. 2 StPO sei in der Frist zur Stellung des Haftantrags gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO bereits enthalten. Art. 50 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die verhaftete Person „wenn möglich“ innert 24 Stunden der ersuchenden Behörde zuzuführen ist. Der Sinn und Zweck der Bestimmung liegt nebst der generellen Beschleunigung des Verfahrens darin, der Staatsanwaltschaft genügend Zeit für die Ausarbeitung eines allfälligen Haftgesuchs zu überlassen. Sodann statuiert Art. 224 Abs. 2 StPO, dass die Staatsanwaltschaft innert 48 Stunden „seit Festnahme“, und nicht „seit Festnahme oder Zuführung“, die Haft zu beantragen hat. Hätte der Gesetzgeber die vom Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft propagierte Kumulationslösung angestrebt, hätte er diese ausdrücklich in den Gesetzestext aufnehmen müssen. Eine Kumulation der Fristen würde im Übrigen bedeuten, inhaftierte Personen in einem interkantonalen Haftfall ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als Personen, bei denen keine Zuführung notwendig ist. Eine derartige Auslegung stünde in offensichtlichem Widerspruch zum in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO normierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Entscheidend für die Einhaltung der Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO ist somit die Zeit zwischen der Festnahme und dem Eingang des Haftantrags beim Zwangsmassnahmengericht, unabhängig davon, ob es sich um einen interkantonalen Haftfall handelt oder nicht (so implizit auch BGE 137 IV 92, E. 3.2.2).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 13. März 2018 um 15.15 Uhr verhaftet. Die Staatsanwaltschaft stellte ihren Haftantrag am 16. März 2018 um 13.22 Uhr. Nach dem Gesagten hat sie damit die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO klar verletzt. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf einen anderen dringenden Termin und die Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung des Haftantrags vermag daran nichts zu ändern. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass der Antrag auf Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2018, 13.22 Uhr, nicht innert 48 Stunden nach Festnahme des Beschwerdeführers gestellt worden sei, ist damit gutzuheissen.
5. Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, ihm sei der Haftentscheid nicht innerhalb von 96 Stunden seit seiner Verhaftung in Locarno und damit unter Verletzung von Art. 226 Abs. 1 StPO eröffnet worden. Nach seiner Verhaftung am 13. März 2018, 15.15 Uhr, hätte das Zwangsmassnahmengericht spätestens am 17. März 2018, 15.15 Uhr, über den Haftantrag befinden müssen. Diese Frist wurde vorliegend um rund 3.5 Stunden überschritten, wie auch die Staatsanwaltschaft einräumt.
Demgegenüber führt das Zwangsmassnahmengericht in seinem Schreiben vom 27. März 2018 aus, es habe der Verteidigung nach telefonischer Absprache bewusst eine Frist bis am 17. März, 14.00 Uhr, zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt, da diese hierfür gemäss eigenen Angaben möglichst viel Zeit benötigt habe. Es sei dem Gericht in der Folge nicht möglich gewesen, die Stellungnahme inkl. Beilagen rechtzeitig zu verarbeiten.
Die Haftanordnungsfrist sollte unter Umständen in engem Rahmen überschritten werden dürfen, sofern dies zur Wahrung grundrechtlicher Ansprüche des Inhaftierten, namentlich zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs, zwingend notwendig erscheint (Forster in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 226 StPO mit Verweis auf BGE 124 I 208 E. 3). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht im Interesse des rechtlichen Gehörs der Verteidigung eine möglichst lange Frist zur Stellungnahme angeboten hat. Dennoch wäre das Gericht selber dafür verantwortlich gewesen, die Frist gerade so lange anzusetzen, damit die Eröffnung des Haftentscheids rechtzeitig erfolgen kann. Schliesslich ist anzumerken, dass die Überschreitung der zulässigen Haftdauer doch auch daher rührte, dass die Staatsanwaltschaft nicht noch am 15. März 2017, sondern erst am folgenden Tag ihren Haftantrag stellte. Die Verzögerungen auf Seiten der Behörden dürfen dem Beschuldigten nun nicht zu seinem Nachteil gereichen. Gesamthaft betrachtet hätte die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch ohne eine Verletzung der prozessrechtlichen Fristen möglich sein müssen. Dass der Haftentscheid schlussendlich erst nach 99 Stunden und 15 Minuten erging, liegt somit in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden. Dementsprechend ist dem Begehren des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass der Haftentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 nicht innert 96 Stunden seit polizeilicher Anhaltung erfolgt und damit die Haftanordnungsfrist nicht eingehalten worden sei, ebenfalls zu entsprechen.
6. Der Beschwerdeführer schliesst sodann von der Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes auf die Widerrechtlichkeit der Inhaftierung und verlangt seine sofortige Haftentlassung.
Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO konkretisieren Art. 31 Abs. 3 BV, wonach «unverzüglich» durch einen Richter darüber zu entscheiden ist, ob eine Person in Haft gehalten oder freigelassen wird. Dies ist wiederum Ausdruck des allgemeinen Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5 StPO). Entscheidend für die Beurteilung der Haftfristen ist die Gesamtdauer zwischen Festnahme und Haftentscheid (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 9 zu Art. 224 StPO). So hat das Bundesgericht in BGE 137 IV 92 erwogen, für den Festgenommenen sei nur die Zeitspanne zwischen Festnahme und Haftentscheid entscheidend. Die Aufrechterhaltung der Haft werde nicht schon dann gesetzeswidrig, wenn der Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme dem Haftrichter eingereicht werde, sondern erst, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet habe (E. 3.2.1). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots könne im Weiteren nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies sei nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiege und die Strafverfolgungsbehörden erkennen liessen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage seien, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 137 IV 92 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2.1). Haftentlassungen stellen demnach die Ausnahme dar und sind nur bei krassen bzw. mehrmaligen prozessualen Verzögerungen in Betracht zu ziehen (Forster, a.a.O., N. 3 zu Art. 226 StPO). Ansonsten genügt - sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint - die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv des Haftprüfungsentscheids. Zudem ist der Verletzung im Rahmen der Kostenfolgen angemessen Rechnung zu tragen (BGE 136 I 274 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts 1B_165/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.3).
Vorliegend beträgt die Überschreitung der der gesetzmässigen Frist rund 3.5 Stunden, was in Anbetracht der Maximalfrist von insgesamt 96 Stunden noch als mässig zu bezeichnen ist. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Überführung von Locarno nach Bern prozessuale Schwierigkeiten stellten, die zwangsläufig zu einer Verzögerung des Verfahrens führten. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte mit verschiedenen Betrugs- und Veruntreuungsvorwürfen zum Nachteil von mindestens acht Personen konfrontiert wird. Der Umfang der Haftakten und die Komplexität des Falles sind folglich nicht unerheblich und verlangten sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Zwangsmassnahmengericht entsprechend zeitliche Vorbereitung. Gleiches gilt für die Verteidigung, welche wie bereits gesehen für die Einreichung der Stellungnahme ebenfalls möglichst viel Zeit beanspruchte. Dass die Behörden dennoch bestrebt waren, das Verfahren voranzutreiben, zeigt sich insbesondere bei der Hafteröffnung, bei welcher die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten aus zeitlichen Gründen nur kurz mit den einzelnen Vorwürfen konfrontierte und auf eingehende Befragung (mit dessen Einverständnis) verzichtete. Von einer krassen Verletzung, welche auf eine gänzliche Missachtung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsvorgaben schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein.
7. Das Vorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen ist evident und wird auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt. Die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten ist somit aufrechtzuerhalten. Das Begehren des Beschwerdeführers nach unverzüglicher Haftentlassung wird abgewiesen. Nach der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festzuhalten.
8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Nachdem die beiden Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers gutgeheissen, der Antrag auf Haftentlassung jedoch abgewiesen wurde, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Bern.
9. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt - im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers - von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass im vorinstanzlichen Haftanordnungsverfahren die Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO nicht eingehalten wurden und damit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 und je hälftig, ausmachend je CHF 500.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt.
5. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt.
6. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
• dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________
(mit den Akten)
• Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(mit den Akten)
Mitzuteilen:
• der Generalstaatsanwaltschaft


Bern, 10. April 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/
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