Art. 5 (1) Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten
(Art. 32 Abs. 2 SVG)
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3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern. (8)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200505 | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Vorinstanz; Mobiltelefon; Anklage; Stellt; Betäubungsmittel; Halten; Verteidigung; Gestellt; Weiter; Aufgrund; Hergestellt; Sichergestellt; Übergabe; Verwiesen; Stellte; Mindestens; Weitere; Betreffen; Kannte; Sichergestellte; Betreffend; Fahren; Gemäss; Aussage |
ZH | SB190323 | Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Geldstrafe; Recht; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Berufung; Fahre; Tacho; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Tagessätze; Geschwindigkeit; Staatsanwalt; Grobe; Dossier; Vorinstanzliche; Tagessätzen; Amtlich; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregelverletzung; Vollzug; Vorinstanzlichen; Aussage; Sinne |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 IV 36 | Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte). Die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe, begangen durch Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden sowie durch Nachtrunk, verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (E. 2 und 3). | Fahrzeug; Unfall; Blutprobe; Fahrzeuglenker; Polizei; Verhalten; Verhaltens; Recht; Recht; Verhaltenspflichten; Vereitelung; Geschädigte; Alkohol; Tenetur; Verurteilung; Verpflichtet; Feststellung; Sachverhalt; Alkoholisierung; Abklärung; Beteiligt; Tatsachen; Unfalls; Geschädigten; Beschwerdeführer; Person; Tatbestand; Zweck; Verbot; Verfahren |
112 IV 43 | Art. 247, 249 BStP; Art. 25 Abs. 2 lit. i SVG, Art. 33 Abs. 3 BAV, Art. 14 ARV, Art. 5 Abs. 1 VRV. Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel. Die anlässlich einer Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemachten Wahrnehmungen betreffend die gefahrenen Geschwindigkeiten können Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bilden. Dabei können die Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden (Präzisierung der Rechtsprechung). | Fahrtschreiber; Zulässige; Fahrtschreiberaufzeichnungen; Höchstgeschwindigkeit; Ruhezeit; Geschwindigkeit; Zulässigen; Überschreitung; Wahrnehmungen; Motorwagen; Schwere; Diagrammscheibe; Verdacht; Kantons; Anlässlich; Gefahren; Diagrammscheiben; Behörden; Kontrolle; Untersuchung; Gefahrene; Beschwerdeführer; Verwendet; Beweismittel; Gericht; Überprüfung; Verfahren; Vorschriften; Polizei |