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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 5 VRV vom 2022

Art. 5 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 5 (1) Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten

(Art. 32 Abs. 2 SVG)

1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:

  • a. 80 km/h für
  • 1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
  • 2. Anhängerzüge,
  • 3. Sattelmotorfahrzeuge,
  • 4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
  • b. 60 km/h für gewerbliche Traktoren;
  • c. 40 km/h beim
  • 1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
  • 2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
  • d. 30 km/h
  • 1. beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen (2) Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
  • 2. beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
  • 3. für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. (3)
  • 2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:

  • a. (4) Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
  • b. schwere Wohnmotorwagen;
  • c. (5) leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. (3)
  • 2bis ... (7)

    3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.

    4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern. (8)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
    (2) Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
    (3) (6)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
    (5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
    (6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
    (7) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2000 2883).
    (8) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 5 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB200505Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Vorinstanz; Mobiltelefon; Anklage; Stellt; Betäubungsmittel; Halten; Verteidigung; Gestellt; Weiter; Aufgrund; Hergestellt; Sichergestellt; Übergabe; Verwiesen; Stellte; Mindestens; Weitere; Betreffen; Kannte; Sichergestellte; Betreffend; Fahren; Gemäss; Aussage
    ZHSB190323Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Geldstrafe; Recht; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Berufung; Fahre; Tacho; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Tagessätze; Geschwindigkeit; Staatsanwalt; Grobe; Dossier; Vorinstanzliche; Tagessätzen; Amtlich; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregelverletzung; Vollzug; Vorinstanzlichen; Aussage; Sinne

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    131 IV 36Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte). Die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe, begangen durch Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden sowie durch Nachtrunk, verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (E. 2 und 3). Fahrzeug; Unfall; Blutprobe; Fahrzeuglenker; Polizei; Verhalten; Verhaltens; Recht; Recht; Verhaltenspflichten; Vereitelung; Geschädigte; Alkohol; Tenetur; Verurteilung; Verpflichtet; Feststellung; Sachverhalt; Alkoholisierung; Abklärung; Beteiligt; Tatsachen; Unfalls; Geschädigten; Beschwerdeführer; Person; Tatbestand; Zweck; Verbot; Verfahren
    112 IV 43Art. 247, 249 BStP; Art. 25 Abs. 2 lit. i SVG, Art. 33 Abs. 3 BAV, Art. 14 ARV, Art. 5 Abs. 1 VRV. Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel. Die anlässlich einer Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemachten Wahrnehmungen betreffend die gefahrenen Geschwindigkeiten können Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bilden. Dabei können die Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden (Präzisierung der Rechtsprechung). Fahrtschreiber; Zulässige; Fahrtschreiberaufzeichnungen; Höchstgeschwindigkeit; Ruhezeit; Geschwindigkeit; Zulässigen; Überschreitung; Wahrnehmungen; Motorwagen; Schwere; Diagrammscheibe; Verdacht; Kantons; Anlässlich; Gefahren; Diagrammscheiben; Behörden; Kontrolle; Untersuchung; Gefahrene; Beschwerdeführer; Verwendet; Beweismittel; Gericht; Überprüfung; Verfahren; Vorschriften; Polizei
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