AHVG Art. 49b - Bearbeiten von Personendaten
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 49b AHVG vom 2023
Art. 49b (1) Bearbeiten von Personendaten
1 Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: (2) a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;f. Statistiken zu führen;g. (3) die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ([AS 2000 2749]; [BBl 2000 255]). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
(2) Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2021 758]; [2022 491]; [BBl 2019 7359]
(3) Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2021 758]; [2022 491]; [BBl 2019 7359]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.