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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 498 ZGB vom 2023

Art. 498 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 498 I. Errichtung 1. Im Allgemeinen

Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.


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Art. 498 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF150070ErbscheinErbschein; Beschwerde; Verfügung; Erbscheine; Erbschaft; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Erblasser; Alleinerbe; Ausstellung; Eingabe; Beistand; Inventar; Nottestament; Kammer; Zeugen; Obergericht; Gericht; Bezirkes; Ausgestellt; Bestreitungsfrist; Gesetzlich; Bundesgericht; Verlangte; Letztwillige; Erbscheines; Nachlass; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 I 259 (2P.82/2006)Art. 9 und 49 BV; freies Notariat; öffentliche Beurkundung; (neues) basel-städtisches Notariatsgesetz vom 18. Januar 2006. Weitreichende Normierungsfreiheit der Kantone bei der Regelung der öffentlichen Beurkundung (E. 2). Überprüfung der Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Notars (Verbot der Tätigkeit als Organ einer Immobiliengesellschaft; E. 3), zur Altersgrenze für Notare (E. 4), zur Zeugenregelung bei der öffentlichen Beurkundung (Ausschluss von "Mitarbeitenden des gleichen Büros"; E. 5) und zu den Eigentumsverhältnissen an Urkundensammlung und Register (E. 6). Notar; Kanton; Beurkundung; Beschwerde; NNotG; Notare; Urkunde; Beschwerdeführer; Regel; Bundes; Regelung; Alter; Kantons; Urkunden; Basel; Stadt; Beurkundungsbefugnis; Altersgrenze; Notars; Basel-Stadt; Zeugen; Urkundensammlung; Abhängig; Eigentum; Beruflich; Notarin; Organ; Liegenschaften; Unabhängigkeit
127 III 390Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 Abs. 1 lit. b OG). Der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b OG erfasst weder die unrichtige Anwendung andwendbaren Bundesrechts noch diejenige anwendbaren ausländischen Rechts (E. 1). Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 OR). Ein von Todes wegen errichteter Vertrag zugunsten Dritter erfordert die Form einer letztwilligen Verfügung gemäss Art. 498 ff. ZGB (E. 2). Droit; Forme; Suisse; Recours; Canton; Cause; été; Compte; être; Cantonale; Italien; Fédéral; Nullité; Aurait; Convention; Disposition; Applicable; L'acte; Consid; Selon; Contre; Appliqué; était; Qu'elle; Ouvert; D'une; Partie; Genève; Parce; Conclu
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