Art. 49 LAA de 2023
Art. 49 (1) Versement des indemnités journalières
Les assureurs peuvent confier le versement des indemnités journalières ? l’employeur.
(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 12 de la LF du 6 oct. 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 ([RO 2002 3371]; [FF 1991 II 181 ]888, [1994 V 897], 1999 4168).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2017/109 | Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). | Beschwerde; Suva-act; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Dezember; Stellt; Beurteilung; Rückfall; Rechte;Sicherte; September; Kausal; Rechts; ärztlich; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; November; Versicherte; ärztliche; Leistungspflicht; Schreiben; Rechten; Arbeit; Sprach; Versicherungsleistungen; Führt |
SG | UV 2016/35 | Entscheid Unbestrittene formelle und materielle Rechtsbeständigkeit einer formlosen Leistungsablehnung.Die rechtskräftige Verneinung einer Unfallkausalität eines bestimmten Leidens schliesst - vorbehältlich der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung - jeden neuen Entscheid über die Leistungsberechtigung im Zusammenhang mit der Unfallkausalität desselben Leidens aus bzw. führt zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund desselben Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (vgl. Art. 11 UVV) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2018, UV 2016/35). | Beschwerde; Unfall; Suva-act; Januar; Einsprache; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Formlos; Versicherte; Formlose; Einspracheentscheid; Ereignis; Entscheid; Rückfall; Leistungspflicht; Erwägung; Coxarthrose; Unfallversicherung; Stellt; Oktober; Verfügung; Schreiben; Rechts; Nachfolgend; AaO; Beschwerdeführers; Spätfolgen; Unfallereignis; Angefochten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2017/109 | Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). | Beschwerde; Suva-act; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Beurteilung; Rückfall; Rechte;Kausal; ärztlich; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; ärztliche; Rechten; Leistungspflicht; Arbeit; Versicherungsleistungen; Medial; Osteochondrale; Kniebeschwerden; Sachverhalt; Medialen; Pract; Knorpel; Einsprache; Status |
SG | UV 2016/35 | Entscheid Unbestrittene formelle und materielle Rechtsbeständigkeit einer formlosen Leistungsablehnung.Die rechtskräftige Verneinung einer Unfallkausalität eines bestimmten Leidens schliesst - vorbehältlich der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung - jeden neuen Entscheid über die Leistungsberechtigung im Zusammenhang mit der Unfallkausalität desselben Leidens aus bzw. führt zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund desselben Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (vgl. Art. 11 UVV) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2018, UV 2016/35). | Beschwerde; Unfall; Suva-act; Recht; Einsprache; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Formlos; Einspracheentscheid; Formlose; Rückfall; Ereignis; Entscheid; Leistungspflicht; Coxarthrose; Unfallversicherung; Erwägung; Verfügung; Kausalzusammenhang; Beschwerdeführers; Unfallereignis; Spätfolgen; Gemeldet; Angefochten; Begründung; Versicherungsleistungen; Leistungsverweigerung; Hinsichtlich; KIESER |
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