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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 49 StReG vom 2023

Art. 49 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 49 Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

1 Folgende Behörden können ihre Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Register online erfassen und in die entsprechenden Daten Einsicht nehmen:

  • a. die an VOSTRA angeschlossenen Behörden:
  • 1. wenn für den gewünschten Zweck in einem Staatsvertrag eine entsprechende Auskunftspflicht des ausländischen Strafregisters vorgesehen ist, oder2. wenn das Ersuchen für einen Zweck erfolgt, für den nach diesem Gesetz ein Zugang zu einem schweizerischen Strafregisterauszug möglich wäre;
  • b. die registerführende Stelle:
  • für die Weiterleitung von Ersuchen nach Buchstabe a an das ausländische Strafregister und die Verarbeitung der Rückmeldungen aus dem Ausland.

    2 Der Bundesrat präzisiert, welche schweizerischen Behörden zu welchen Zwecken Ersuchen nach Absatz 1 stellen dürfen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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