FIDLEG Art. 49 - Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 49 FIDLEG vom 2021

Art. 49 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 49 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 KAG (1) erstellt einen Prospekt.

2 Dieser enthält namentlich die im Gesellschaftsvertrag nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe h KAG enthaltenen Angaben.

3 Für den Prospekt der Investmentgesellschaft mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG gilt Artikel 48 sinngemäss.

(1) SR 951.31

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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