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Legge sul lavoro (LL)

Art. 49 LL dal 2023

Art. 49 Legge sul lavoro (LL) drucken

Art. 49 di permesso

1 Per ottenere un permesso previsto nella legge, il datore di lavoro deve presentare tempestivamente una domanda motivata e corredata degli atti necessari.

2 Se, a causa d’urgenza, la domanda per un permesso concernente la durata del lavoro non può essere presentata tempestivamente, il datore di lavoro la presenter? il più presto possibile, motivando il ritardo. Nei casi imprevedibili di minima importanza, egli può rinunciare alla presentazione tardiva della domanda.

3 Per il rilascio dei permessi concernenti la durata del lavoro, può essere riscossa solo una modica tassa di cancelleria. (1)

(1) Nuovo testo giusta il n. II art. 5 della LF del 25 giu. 1971 sulla revisione dei tit. X e Xbis CO (Contratto di lavoro), in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 200Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7). Beschwerde; Arbeit; Sonntag; Sonntagsarbeit; Bewilligung; Konkurrenz; Recht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Rekurskommission; Arbeitnehmer; Vergleich; Voraussetzung; Verfahren; Gesuch; Entscheid; Konkurrenzfähigkeit; Verordnung; Voraussetzungen; Begründung; Vorliegenden; Partei; Streit; Streitgegenstand; Regelmässig; Betrieb; Wirtschaftlich; Gesetzlich
116 Ib 270Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. 1. Legitimation der Arbeitnehmerverbände (E. 1a). 2. Kognition des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (E. 3). 3. Ratio legis des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots; Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot; Begriff der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit; Verhältnis zwischen Nachtarbeitsverbot und Sonntagsarbeitsverbot (E. 4, 5). 4. Kriterium der Berufsüblichkeit für die Bewilligung von Frauensonntagsarbeit; Sonderschutz weiblicher Arbeitnehmer und Gleichstellung von Frau und Mann (E. 6, 7). Sonntag; Sonntags; Sonntagsarbeit; Arbeit; Wirtschaftlich; Unentbehrlich; Unentbehrlichkeit; Frauen; Betrieb; Wirtschaftliche; Bewilligung; Arbeitnehmer; Nachtarbeit; Verordnung; Männer; Sonntagsarbeitsverbot; Bundesamt; Volkswirtschaftsdepartement; Bewilligt; Wirtschaftlichen; Konkurrenz; Innere; Arbeitsverfahren; Familie; Beruf; Eidg; Sozial; Nachtoder

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5341/2018ArbeitnehmerschutzArbeit; Beschwerde; Tarbeit; Bewilligung; Verkehr; Unentbehrlichkeit; Arbeitnehmende; Urteil; Beschwerdegegnerin; Technisch; Beschwerdeführerin; Technische; Arbeitnehmenden; Strassen; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; Gericht; Sicherheit; BVGer; Angefochtene; Sachverhalt; Arbeitsgesetz; Unfall; Wirtschaftliche; Betrieb; Beziehungsweise; Recht; Verfahren
BVGE 2019 IV/3ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Bewilligung; Verkehr; Urteil; Beschwerde; Technisch; Technische; Verkehrs; Verfügung; Sachlich; Zwingend; Arbeitnehmende; Unfall; Sachliche; Betrieb; Beschwerdeführerin; Spurabbau; Angefochtene; Zeitlich; Anschluss; Verzweigung; Strassenbau; Strassenerneuerungs; Setzungen; Kanalsanierungsarbeiten; Wirtschaftlichen; Hinsicht; Arbeitsgesetz
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