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Loi sur le travail (LTr)

Art. 49 LTr de 2023

Art. 49 Loi sur le travail (LTr) drucken

Art. 49 Demandes de permis

1 Pour obtenir un permis prévu par la loi, l’employeur présentera ? temps une requête motivée et accompagnée des pièces nécessaires.

2 Si, pour cause d’urgence, l’employeur ne peut demander ? temps un permis concernant la durée du travail, il le fera aussitôt que possible en indiquant la cause du retard. Dans les cas imprévisibles et de minime importance, il peut se dispenser de demander un permis après coup.

3 Pour la délivrance des permis concernant la durée du travail, il ne peut être perçu qu’un modique émolument de chancellerie. (1)

(1) Nouvelle teneur selon le ch. II art. 5 de la LF du 25 juin 1971 revisant les titres X et Xbis du CO (Contrat de travail), en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 200Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7). Beschwerde; Arbeit; Sonntag; Sonntagsarbeit; Bewilligung; Konkurrenz; Recht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Rekurskommission; Arbeitnehmer; Vergleich; Voraussetzung; Verfahren; Gesuch; Entscheid; Konkurrenzfähigkeit; Verordnung; Voraussetzungen; Begründung; Vorliegenden; Partei; Streit; Streitgegenstand; Regelmässig; Betrieb; Wirtschaftlich; Gesetzlich
116 Ib 270Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. 1. Legitimation der Arbeitnehmerverbände (E. 1a). 2. Kognition des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (E. 3). 3. Ratio legis des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots; Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot; Begriff der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit; Verhältnis zwischen Nachtarbeitsverbot und Sonntagsarbeitsverbot (E. 4, 5). 4. Kriterium der Berufsüblichkeit für die Bewilligung von Frauensonntagsarbeit; Sonderschutz weiblicher Arbeitnehmer und Gleichstellung von Frau und Mann (E. 6, 7). Sonntag; Sonntags; Sonntagsarbeit; Arbeit; Wirtschaftlich; Unentbehrlich; Unentbehrlichkeit; Frauen; Betrieb; Wirtschaftliche; Bewilligung; Arbeitnehmer; Nachtarbeit; Verordnung; Männer; Sonntagsarbeitsverbot; Bundesamt; Volkswirtschaftsdepartement; Bewilligt; Wirtschaftlichen; Konkurrenz; Innere; Arbeitsverfahren; Familie; Beruf; Eidg; Sozial; Nachtoder

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5341/2018ArbeitnehmerschutzArbeit; Beschwerde; Tarbeit; Bewilligung; Verkehr; Unentbehrlichkeit; Arbeitnehmende; Urteil; Beschwerdegegnerin; Technisch; Beschwerdeführerin; Technische; Arbeitnehmenden; Strassen; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; Gericht; Sicherheit; BVGer; Angefochtene; Sachverhalt; Arbeitsgesetz; Unfall; Wirtschaftliche; Betrieb; Beziehungsweise; Recht; Verfahren
BVGE 2019 IV/3ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Bewilligung; Verkehr; Urteil; Beschwerde; Technisch; Technische; Verkehrs; Verfügung; Sachlich; Zwingend; Arbeitnehmende; Unfall; Sachliche; Betrieb; Beschwerdeführerin; Spurabbau; Angefochtene; Zeitlich; Anschluss; Verzweigung; Strassenbau; Strassenerneuerungs; Setzungen; Kanalsanierungsarbeiten; Wirtschaftlichen; Hinsicht; Arbeitsgesetz
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