Art. 487 CC de 2024

Art. 487 E. Substitutions vulgaires
Le disposant peut désigner une ou plusieurs personnes qui recueilleront la succession ou le legs si l’héritier ou le légataire prédécède ou répudie.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 487 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF170024 | Testamentseröffnung | Erben; Berufung; Erblasser; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Über; Verfügung; Erbeneinsetzung; Einzelgericht; Auflage; Urteil; Erblassers; Sicherstellung; Dispositiv; Auslegung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägers; Alleinerbe; Bruder; Überrest; Winterthur; Eröffnung; Anordnung; Verfahren; Kinder |
ZH | RB140008 | Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss) | Erblasser; Recht; Erblasserin; Testament; Schwester; Verfügung; Vorinstanz; Erben; Rechtspflege; Verfahren; Klage; Wortlaut; Wille; Beklagten; Gesuch; Entscheid; Kanton; Obergericht; Bezirksgericht; Pfäffikon; Klägers; Testamentseröffnung; Vorversterben; Willen; Lasses; Kostenvorschuss; Beizugsakten; Beschwerdeverfahren |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2013.00010 | Erbschaftssteuer / Nacherbeneinsetzung | Erben; Erbeneinsetzung; Verfügung; Erben; Erbvertrag; ZiffI; Erbschaft; Person; Erblasser; Ersatzverfügung; Ehegatte; Nichten; Ehegatten; Neffe; Erbschaftssteuer; Personen; Neffen; ZiffII; Steueramt; Beschwerdeführerinnen; Vorerbe; ESchG; Kammer; Pflichtigen; Eigentümer; Ehefrau; Hinweis; Erbeneinsetzung; Erbvertrags |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
83 II 427 | 1. Auslegung eines Testaments. a) Grundsätze hiefür. b) Nachverfügung und Ersatzverfügung (Vermächtnis, Erbeinsetzung, Art. 487, 488 ZGB). 2. 2. Verzugszinsanspruch des Vermächtnisnehmers (bzw. seiner Erben) gegen den Testamentserben; er kann geltend gemacht werden a) gegen den vermächtnisbeschwerten Erben, auch wenn die Erbschaft vom Willensvollstrecker verwaltet wird, sowohl mit Feststellungs- als mit Leistungsklage, b) vom Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses an (Art. 562 Abs. 2 ZGB), jedenfalls von der Mahnung an (Art. 102 OR); c) auch bloss von einem Teil der Erben des Vermächtnisnehmers. d) Die Sperre seitens der Schweiz. Verrechnungsstelle gegenüber diesen steht der Inverzugsetzung nicht entgegen. | Leiber; Testament; Erblasser; Wille; Erben; Theodora; Willen; Liegenschaft; Über; Liegenschaften; Vermächtnis; Überleben; Verzug; Fräulein; Vermächtnis; Testator; Willens; Anspruch; üglich; Legat; Stokar; Verfügung; Willensvollstrecker; Überlebende; Recht; Kapital; Ergänzung; Kapitalien; Restvermögen; önne |