Art. 48 Besondere Fälle
(Art. 49 SVG)
1 Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Rollstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen.
2 ... (2)
3 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind. (3)
4 ... (4)
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).BGE | Regeste | Schlagwörter |
92 II 354 | Eisenbahnhaftpflicht für Sachschaden (Art. 11 Abs. 2; Art. 21 EHG). Mit der in Art. 21 EHG genannten Konzession ist die eidgenössische Eisenbahnkonzession gemeint. Keinesfalls kann mit einer kantonalen "Konzession" (recte: Bewilligung zur Sondernutzung der öffentlichen Strasse) die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmung über das EHG hinaus verschärft werden (Erw. 3). Baumaschine auf Strasse neben Bahngeleise; beiderseitige Vorsichtspflichten. Anwendbarkeit der Verkehrsregeln des SVG auf die auf der Strasse fahrende Bahn (Art. 48, 1, 26, 40; Art. 1 VRV) (Erw. 4). | Strasse; Bagger; Strassen; Konzession; Bürgi; Haftpflicht; Beklagten; Verkehr; Baggerarm; Kanton; Baustelle; Unfall; Berufung; Bewilligung; Verschulden; Motorfahrzeuge; Vorinstanz; Klage; Urteil; Recht; Bundeskonzession; Geleise; Bremgarten; Erteilt; Sondernutzung; Motorfahrzeugen; Gefahr; Bestimmungen; Lastwagen; Schaden |