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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 48 MStG vom 2023

Art. 48 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 48 aus der Armee als sichernde Massnahme

1 Wird der Täter wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen oder unter Annahme verminderter Schuldfähigkeit verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.

2 Der Ausschluss kann vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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