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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 479OR from 2023

Art. 479 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 479 4. Third-party rights of title

1 If a third party claims title to the bailed chattel, the bailee remains obliged to return it to the bailor unless it has been attached by court order or the third party has brought action to establish title against the bailor.

2 In this event, the bailee must inform the bailor immediately.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 479 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE130040Rechtsschutz in klaren FällenRecht; Aktien; Trust; Klagten; Beklagten; Konto; Depot; Rechtsbegehren; Partei; Parteien; Klage; Genswerte; Treuhänder; Vermögenswerte; Bezug; Vertrag; Auskunft; Schweiz; Hinterlegung; Herausgabe; Streitgegenständlichen; Verfahren; Betr; Rubrik; LugÜ; Liechtenstein; Restitution

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 200Internationales Privatrecht, Stellvertretung, Haftung einer Bank und ihres Verwalters. Anwendbares Recht mit Bezug auf Stellvertretung (Erw. 4), Hinterlegungsvertrag (Erw. 5a), Kontokorrent, Auftrag und Anweisung (Erw. 5b) sowie unerlaubte Handlung (Erw. 6). Die Bank, bei der jemand Vermögenswerte im eigenen Namen hinterlegt, geht nur mit dem Kontoinhaber eine Verpflichtung ein, obwohl sie weiss, dass er nicht Eigentümer, sondern bloss Verwalter der Vermögenswerte ist; Fehlen der direkten Stellvertretung, das durch schlüssiges Verhalten bestätigt wird (Erw. 8). Die Bank verletzt ihre Pflichten nicht, wenn sie die Vermögenswerte dem Kontoinhaber vor Anzeige des gerichtlichen Beschlages zurückerstattet (Art. 479 Abs. 1 OR; Erw. 9 und 16). Art. 41 BankG. Voraussetzungen für die Haftung des Bankverwalters. Compte; Présent; Droit; Banque; Fonds; Défenderesse; était; Rapport; Comptes; Consid; Défendeur; Banque; Direct; Demande; Ouvert; Contrat; Justice; Entre; Qu'il; Comme; Juillet; Représentant; Rapports; Avait; Algérien; Conclu; Parti; Même
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