Zusammenfassung des Urteils HE130040: Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Kläger, ein ehemaliger Angestellter, reichte beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bülach eine Klage ein, in der er die Beklagte zur Zahlung von insgesamt CHF 250'000.- verpflichtete. Nachdem sein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrichter abgelehnt wurde, legte der Kläger Beschwerde ein. Er argumentierte, dass der Richter voreingenommen sei und den Haushaltschaden willkürlich um 50 % reduziert habe. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.- wurde dem Kläger auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE130040 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.05.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsschutz in klaren Fällen |
Schlagwörter : | Recht; Aktien; Trust; Beklagten; Konto; Depot; Rechtsbegehren; Parteien; Klage; Treuhänder; Vermögenswerte; Bezug; Auskunft; Vertrag; Sinne; Verfahren; Herausgabe; Schweiz; Hinterlegung; Rubrik; LugÜ; Rechtsschutz; Liechtenstein; Zuständigkeit; Restitution; Trustee; Barwerte; Kontoauszüge |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 116 IPRG ;Art. 126 ZPO ;Art. 257 ZPO ;Art. 394 OR ;Art. 472 OR ;Art. 475 OR ;Art. 479 OR ;Art. 481 OR ;Art. 59 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 895 ZGB ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 100 II 200; 102 II 297; 133 III 37; |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130040-O U/st
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher als Einzelrichter sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
AG ( Ltd.),
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
(Suisse) SA,
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren der Klägerin:
(act. 1 S. 2)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Vermögenswerte, welche die Beklagte für die Klägerin unter der Konto/Depotnummer , Rubrik C. Trust, verwahrt, an die Klägerin herauszugeben und das Kontoguthaben auszuzahlen;
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Vermögenswerte, welche die Beklagte unter der Konto-/Depotnummer
, Rubrik D. Trust, verwahrt, an die Klägerin herauszugeben und das Kontoguthaben auszuzahlen;
Die Beklagte sei zu verpflichten, vollständige Auskunft zu geben über den aktuellen Stand der Vermögenswerte sowie die Bewegungen der letzten drei Jahre unter Konto-/Depotbeziehung
Nr. , Rubrik C. Trust, und unter der Konto-/Depotbeziehung Nr. 1, Rubrik D. Trust;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten.
Rechtsbegehren / Anträge der Beklagten:
(act. 12 S. 2)
Auf die Klage sei nicht einzutreten.
eventualiter sei das Verfahren betreffend Ziff. 1-2 des Rechtsbegehrens zu sistieren.
eventualiter sei Ziff. 3 des Rechtsbegehrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Klägerin.
Erwägungen:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
E. im Fürstentum Liechtenstein. Die Beklagte ist eine Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Genf (Klägerin: act. 1 Rz. I.3
S. 3; Beklagte: act. 12 Rz. 30).
Am 26. Januar 1998 eröffnete die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B1. (Suisse), als Treuhänderin bzw. Trustee für den in Liechtenstein registrierten C. Trust ein Konto unter der Rubrik C. Trust. Sodann eröffnete die Klägerin am 25. November 2002 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Treuhänderin bzw. Trustee (nachfolgend Treuhänderin) für den in Liechtenstein registrierten D. Trust ein Konto unter der Rubrik D. Trust. Im Jahre 2002 wurde die B1. von der B2. (Suisse) übernommen und letztere im Jahre 2003 in die Geschäftstätigkeiten der Beklagten integriert (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 3 f.; Beklagte: act. 12 Rz. 5 f., Rz. 30). Unbestritten ist, dass seit dem 16. August 2007 nicht mehr die Klägerin Treuhän- derin des C. und des D. Trusts ist, sondern die F. reg. mit Sitz in G. (nachfolgend F. ; Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; Beklagte: act. 12 Rz. 7 ff., Rz. 37; act. 20 Rz. 1). In Liechtenstein sind zwischen der Klägerin und der F. einerseits und zwischen diesen beiden Treuhandunternehmen und den wirtschaftlich Berechtigten der Trusts andererseits Verfahren hängig. Dazu führt die Klägerin aus, im Rahmen der Abrechnung zwischen der Klägerin und den Berechtigten der Trusts sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, die in Liechtenstein zu einem Rechtsstreit wegen ungedeckter Forderungen der Klägerin geführt hätten (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; act. 18 Rz. III.4 f. S. 3,
Rz. III.8 S. 4; Beklagte: act. 12 Rz. 10 ff., Rz. 28, Rz. 40). Seit sie von diesen Rechtsstreitigkeiten Kenntnis hat, verweigert die Beklagte der Klägerin die Herausgabe der bei ihr deponierten Vermögenswerte der beiden Trusts (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; Beklagte: act. 12 Rz. 10).
Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin ihre Klage auf Rechtsschutz in klaren Fällen gegen die Zweigniederlassung Zürich der Beklagten anhängig (act. 1) Da einer Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit zukommt, wurde gemäss Verfügung vom 1. Februar 2013 bezüglich der Beklagten ihr Hauptsitz ins Rubrum aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Be-
klagten Frist zur Klageantwort und der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'500.00 angesetzt (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). Die Klageantwortschrift datiert vom 6. März 2013 (act. 12). Da diese neue Vorbringen enthielt und von der Beklagten zudem diverse Unterlagen eingereicht wurden, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 8. März 2013 Frist zur Replik angesetzt (act. 15), welche am
5. April 2013 erstattet (act. 18) und der Beklagten am 10. April 2013 zugestellt wurde (Prot. S. 5). Die Beklagte nahm ihrerseits mit Eingabe vom 22. April 2013 Stellung und reichte weitere Beilagen ein (act. 20 und act. 21/17-22). Die Stellungnahme der Beklagten einschliesslich der Beilagen wurden der Klägerin am
23. April 2013 zugestellt (Prot. S. 6).
Zuständigkeit
Die Klägerin hat ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein, während sich der Sitz der Beklagten in der Schweiz befindet. Damit liegt der Streitsache entgegen der klägerischen Auffassung (act. 18 Rz. IV.10 S. 5) ein internationales Verhältnis zugrunde. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte grundsätzlich durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG).
In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ist die Anwendbarkeit des revidierten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) zu prüfen. Dieses ist für in der Schweiz nach dem 1. Januar 2011 anhängig gemachte Klagen in Zivilund Handelssachen anwendbar (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 LugÜ). Die Beklagte anerkennt die örtliche Zuständigkeit in Zürich (act. 12 Rz. 2, Rz. 30).
Art. 24 LugÜ, in welcher Bestimmung es um die Einlassung der beklagten Partei geht, ist bei internationalen Verhältnissen anwendbar, wenn mindestens eine Partei ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat (Art. 24 Satz 1 i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 LugÜ; vgl. BERGER, in: Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2011, N 12 ff. zu Art. 24 LugÜ). Vorliegend hat die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz als Vertragsstaat des LugÜ. Art. 24 LugÜ kommt sodann u.a. zur Anwendung, wenn zwar die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates gegeben ist, aber innerhalb desselben am falschen Ort geklagt wird (BERGER, a.a.O., N 9 zu Art. 24 LugÜ), wie vorliegend in Zürich anstatt gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ am Sitz der Beklagten in Genf. Aufgrund der Einlassung der Beklagten erübrigt es sich zu prüfen, ob gemäss den Ausführungen der Klägerin mit der Kontoeröffnung der Gerichtsstand in Zürich vereinbart wurde (act. 18 Rz. IV.10 S. 5) und ob die erwähnte Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen an Art. 23 LugÜ genügt.
Da sich der Streit auf die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien bezieht, der vorgeschriebene Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 erreicht ist, die Klägerin im liechtensteinischen und die Beklagte im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und es vorliegend um einen Fall von Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO geht, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO
i.V.m. § 44 lit. b GOG i.V.m. § 45 lit. d GOG). Wenn die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts wegen fehlender Liquidität des Sachverhaltes sowie der damit einhergehenden unklaren Rechtsfolgen bestreitet (act. 12 Rz. 2), bezieht sich ihr Einwand nicht auf die genannten Voraussetzungen zur Bejahung der sachlichen Zuständigkeit, sondern auf die Frage, ob die Klage auf Rechtsschutz in klaren Fällen gutgeheissen werden kann. Darauf ist nachfolgend unter
3. einzugehen.
Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgerichts des Kantons Zürich ist zu bejahen.
Anwendbares Recht
Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten mit der Kontoeröffnung Schweizer Recht für anwendbar erklärt (act. 18 Rz. IV.10 S. 5), während sich die Beklagte zu dieser Thematik nicht äussert. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Parteien die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht vereinbarten.
Rechtsschutz in klaren Fällen
Der im Summarverfahren nach Art. 248 lit. b ZPO erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung dieses Rechtsschutzes nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2011 vom
22. Februar 2012 E. 2 m.w.H.). Wo richterliches Ermessen mit Bezug auf den Tatbestand die Rechtsfolge eine wesentliche Rolle spielt, liegt kein klares Recht vor (HOFMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 11 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch ZR 111 [2012] Nr. 65).
Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3.)
Die Klägerin führt zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3. aus, sie habe keine genaue Kenntnis über die aktuelle Zusammensetzung der Vermögenswerte, da die Beklagte seit 2007 die Auskunft darüber verweigere. Es handle sich indessen zweifellos um Wertschriften und Barwerte (act. 1 Rz. II.1 S. 5). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort, dass die Klägerin nicht wisse, wie sich die Vermögenswerte zusammensetzten, gehe dies doch insbesondere aus den der Klägerin regelmässig übermittelten Kontoauszügen der Jahre 2010 bis 2012 hervor. Gemäss Darstellung der Beklagten handelt es sich ausschliesslich um die Aktien der H. SA sowie die Aktien der I. INC, [Ort] (act. 12 Rz. 31). Die Beklagte reicht die Kontoauszüge der Jahre 2010 bis 2012 auszugsweise ein (act. 13/15-16) und führt dazu aus, Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, seien der Klägerin durch die Beklagte doch alle Informationen zur Verfügung gestellt worden (act. 12 Rz. 32). Die Klägerin wendet in der Replik ein, sie hätte wohl kaum ein Auskunftsbegehren gestellt, wenn die verlangten Informationen vorgelegen hätten. Mit der Vorlage der verlangten Auszüge in diesem Verfahren werde das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klägerin richtigerweise gegenstandslos. Aufgrund der verspäteten Erfüllung des Begehrens werde die Beklagte jedoch kostenpflichtig. Auch jetzt habe die Beklagte allerdings nur die Depotauszüge vorgelegt, während die Kontoauszüge nach wie vor fehlten (act. 18 Rz. IV.9. S. 5). In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2013 (act. 20) betont die Beklagte, dass die Klägerin die Kontound Depotauszüge stets zugestellt erhalten habe und reicht sämtliche gemäss ihrer Darstellung an die Klägerin versandten Unterlagen für die Jahre 2010 bis 2012 ein (act. 21/17-22). Der Wortlaut der jeweiligen Adressblätter zeige, dass ein Versand der Kontound Depotauszüge stattgefunden habe. Der Nichterhalt der vorliegenden Auszüge sei von der Klägerin denn auch nie moniert worden. Zu präzisieren sei, dass aufgrund des sich stets vergrössernden Negativsaldos der Klägerin auf dem Konto Nr. .CHF was einer offenen Kreditlinie gleichgekommen sei - die Kontoführung per 31. Dezember 2011 im Einverständnis mit der Klägerin auf ein Minimum reduziert und ihr ein Betrag von
CHF 1'003.07 gutschrieben worden sei. Das gleiche Vorgehen sei im Zusammenhang mit dem Konto Nr. .USD (D. Trust) gewählt worden, wobei der Klägerin ein Betrag von USD 1'027.30 gutgeschrieben worden sei. Die entsprechenden Abrechnungen seien der Klägerin übermittelt worden. Um die Guthaben der Klägerin nicht weiter zu belasten und die Kredite stets bewilligen lassen zu müssen, seien die vorgenannten Konten ab dem 1. Januar 2012 der Einfachheit halber mit einem Betrag von CHF 0.00 bzw. USD 0.00 aufgeführt, was eine Verringerung der versandten Korrespondenz mit sich gebracht habe. Die Klägerin habe folglich ab dem 1. Januar 2012 keine statement of account - Auszüge mehr zugestellt erhalten, sondern es seien ihr nur noch portfolio valuation - Auszüge übermittelt worden, welche aber eine Übersicht zu den streitgegenständlichen Aktien beinhalteten. Somit seien die Vorbringen der Klägerin betreffend Kontoauszüge nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin bereits bei Klageeinleitung über sämtliche Depotund Kontoauszüge verfügt habe, fehle ihr jegliches Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Auskunftsbegehrens im Sinne von Ziff. 3 des Rechtsbegehrens, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei und die Klägerin vollumfänglich kostenund entschädigungspflichtig werde (act. 20 Rz. 5 ff.).
Den von der Beklagten eingereichten Kontound Depotauszügen ist zu entnehmen, dass im Portfolio No. (betr. C. Trust) in den Jahren 2010 bis 2012 konstant 97 Aktien der H. SA aufgeführt werden. Weiter geht daraus hervor, dass nach Ausgleich des Negativsaldos durch entsprechende Buchungen der Saldo auf dem Konto Nr. .CHF ab dem 31. Dezember 2011
CHF 0.00 betrug (act. 14/15, act. 21/17, act. 21/19, act. 21/21). Im Portfolio No. (betr. D. Trust) werden konstant 100 Aktien der I. Inc., aufgeführt. Nach dem Ausgleich des Negativsaldos durch entsprechende Buchungen per
31. Dezember 2011 betrug der Saldo auf dem Konto-Nr. .USD USD 0.00 (act. 14/16, act. 21/18, act. 21/20, act. 21/22).
Mit zwei undatierten Schreiben [Faxaufdruck vom 22. bzw. 23.08.07] forderte die Klägerin die Beklagte auf, die 97 Aktien der H. SA (H. ) und die 100 Aktien der I. Inc., beim Fürstlichen Landgericht Vaduz zu hinterlegen, da in Bezug auf diese Aktien Rechtsstreitigkeiten ausgebrochen seien (act. 14/4-5).
Im Schreiben der Klägerin vom 5. August 2011 (act. 14/11) wird ausgeführt: I have already communicated to all of you that the Trustee is entitled to the right of re- tention for the trustees fees and expenses as long they have not been paid. [ ] The right of retention encloses and contains any and all Trust Properties. These are in the given situation
The H. shares
The I. shares.
[ ] With the possible exception of the banker Mr. J. all of you know the outstanding amount due to the Trustee i.e. CHF 211'971.89 as of 31st of December 2009. (act. 14/11).
Schliesslich ist dem Schreiben des Vertreters der Klägerin an die Beklagte vom
20. Februar 2012 folgendes zu entnehmen: Wir möchten Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass die Einleitung des gerichtlichen Herausgabeverfahrens ohne weitere Vorankündigung erfolgen wird, falls die Herausgabe der Depotwerte, namentlich der 97 Aktien der H. SA, sowie der 100 Aktien der I. Inc., , nicht innert der gesetzten Frist erfolgen sollte. Gerne möchte ich Sie bitten, mir bis
zum 1. März 2012 auch die aktuellen Kontound Depotauszüge der genannten Geschäftsbeziehungen zuzustellen. (act. 3/9 S. 2).
Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3. sei die Beklagten zu verpflichten, vollständige Auskunft zu geben über den aktuellen Stand der Vermögenswerte sowie die Bewegungen der letzten drei Jahre bezüglich der unter den Rubriken C. und D. Trust geführten Konto-/Depotbeziehungen. Da die anbegehrte Auskunftserteilung nicht mit der Zusendung der Kontound Depotauszüge gleichgesetzt werden kann, erweist sich die umstrittene Frage, ob die Klägerin die Kontound Depotauszüge der letzten drei Jahre vor Klageeinleitung zugestellt erhielt nicht, als irrelevant und kann daher offen bleiben. Den von der Beklagten eingereichten Kontound Depotauszügen ist zu entnehmen, dass die betreffenden Vermögenswerte ausschliesslich aus den beiden genannten Aktienpaketen bestehen und entgegen der klägerischen Darstellung zu ihren Gunsten keine Barwerte auf den Konti und Depots vorhanden sind. Dass dies der Klägerin bereits vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens bekannt war, zeigt die vorstehend zitierte Korrespondenz der Klägerin, in welcher sie in den Jahren 2007, 2011 und 2012 jeweils die Herausgabe der beiden Aktienpakete verlangte, während allfällige Barwerte mit keinem Wort erwähnt wurden. Es erstaunt daher nicht, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren bereits vor Vorlage der Kontoauszüge, aus welchen hervorgeht, dass auf beiden Konti zunächst ein Negativsaldo vorhanden war und dass der Saldo seit Ende 2011 CHF 0.00 bzw. USD
0.00 beträgt (act. 21/17-22), der Beklagten darin beipflichtete, dass das Auskunftsbegehren mit der Vorlage der Auszüge, welchen ausschliesslich die beiden Aktienbestände zu entnehmen sind (act. 14/15-16), gegenstandslos geworden sei (act. 18 Rz. IV.9. S. 5). Da die Klägerin von der Beklagten Auskunft über ihr bereits vor Klageeinleitung bekannte Tatsachen verlangt, fehlt es ihr in dieser Hinsicht an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl. ZINGG, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Band I, 2012, N 45 zu Art. 59 ZPO m.w.H.). Dementsprechend ist auf Rechtsbegehren Ziff. 3. nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
Herausgabebegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1. und Ziff. 2.)
Parteibehauptungen
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sich die Kontound Depotverhältnisse seit der Eröffnung nicht verändert hätten. Sie sei alleinige Kontound Depotinhaberin und deshalb alleine auskunftsund verfügungsberechtigt an den bei der Beklagten auf ihren Bankkonti und Depots hinterlegten Vermögenswerten. Die Tatsache, dass die Klägerin die beiden Konti und Depots mit der Rubrik C. Trust bzw. D. Trust eröffnet habe, habe keinen Einfluss auf den zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag, der alleine massgeblich und relevant sei. Die lediglich beschreibenden Bezeichnungen seien daher irrelevant und hätten keine rechtlichen Auswirkungen. Weder die wirtschaftlich Berechtigten der beiden Trusts noch die F. stünden in irgendeinem Vertragsverhältnis mit der Beklagten verfügten über eine Vollmacht für die beiden Konti und Depots. Durch die Verweigerung der Auskunft über die Bewegungen und den Stand der Vermögenswerte und der Herausgabe derselben verletze die Beklagte klarerweise den zwischen den Parteien bestehenden allgemeinen Bankvertrag (Kontokorrentvertrag / Depotvertrag / Girovertrag). Für die Verweigerung der Beklagten gebe es keine rechtliche Grundlage und diese verstosse gegen klares Recht
(act. 1 Rz. II.1 S. 5 ff.; act. 18 Rz. II.3 S. 2 f., Rz. III.5 S. 3, Rz. IV.9 f. S. 5, Rz. VI.12 f. S. 6).
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass sie die streitgegenständlichen Aktien nicht an die Klägerin herausgeben könne und wolle, da sie aufgrund der Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein nicht wisse, wer genau daran berechtigt sei. Bei einer Übergabe der Aktien an die Klägerin setze sie sich dem Risiko einer Klage weiterer Berechtigter bzw. einer allfälligen Haftung gegenüber den tatsächlich Berechtigten aus. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr Treuhänderin der beiden Trusts sei, bestreitet die Beklagte auch die Instruktionsbefugnis der Klägerin. Vor dem Hintergrund der diversen Verfahren, in welchen über die Berechtigung an den streitgegenständlichen Aktien gestritten werde, bestehe eine offensichtlich unklare Sachlage mit der Konsequenz einer unbekannten Rechtsfolge, auch wenn die Klägerin sich als (ehemalige) Depotund Kontoberechtigte ausweisen könne. Die Frage des tatsächlich Berechtigten an den streitgegenständlichen Aktien könne nur in einem ordentlichen Verfahren beurteilt werden. Demzufolge sei auf Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht einzutreten (act. 12 Rz. 10 ff., Rz. 24, Rz. 28 f., Rz. 33 ff., Rz. 43 ff.; act. 20 Rz. 1). Für den Fall, dass das Einzelgericht von einer klaren Rechtslage ausgehen sollte, beantragt die Beklagte, das Verfahren hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 zu sistieren, um allfällige widersprüchliche Urteile zu vermeiden (act. 12 Rz. 39 f.).
Dazu führt die Klägerin aus, die Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein seien vorliegend irrelevant und hätten auf das Vertragsverhältnis der Parteien keinen Einfluss (act. 18 Rz. III.5 S. 3, Rz. III.8 S. 4, Rz. IV.10 ff. S. 5 f.). Wenn eine Drittperson Ansprüche gegenüber einem Bankkunden bei einer Bank erheben wolle, habe sie dies mit den dafür zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln geltend zu machen. Einziger Ansprechpartner der Bank sei ihr Kunde und die von ihm bezeichneten Unterschriftsträger. Alles andere sei eine klare Vertragsverletzung (act. 18 Rz. III.7 S. 4). Eine Haftung der Bank könne nur entstehen, wenn sie die vertraglichen Ansprüche ihres Kunden nicht erfülle. Einem Aussenstehenden fehle jegliche rechtliche Grundlage, um Ansprüche gegenüber der Bank zu erheben. Dies gelte selbstredend auch dann, wenn der Aussenstehende mit dem Bankkunden in einem Rechtsstreit stehe. Eine rechtlich haltbare Begründung für die Verweigerung der Herausgabe der deponierten Vermögenswerte an die Klägerin gebe es nicht, weshalb die Verweigerung gegen klares Recht verstosse (act. 18 Rz. III.8 S. 4 f., Rz. VI.12 S. 6). Aus den genannten Gründen sei auch eine Sistierung des Verfahrens nicht angezeigt (act. 18 Rz. V.11 S. 6).
Relevante Vermögenswerte
Mit Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. beantragt die Klägerin, die Beklagte zur Herausgabe bzw. Auszahlung sämtlicher Vermögenswerte auf den unter den Rubriken C. und D. Trust geführten Konti und Depots zu verpflichten. Unbestritten ist, dass zu den von der Beklagten verwahrten Vermögenswerten die 97 Aktien der H. S.A. (betr. C. Trust) sowie die 100 Aktien der I. Inc., (betr. D. Trust) gehören. Die Klägerin bringt in der Klageschrift vor,
dass zu den Vermögenswerten Wertschriften und Barwerte gehören (act 1 Rz.
II.1. S. 5). Während mit Wertschriften offenbar die genannten Aktienpakete gemeint sind, macht die Klägerin zu den Barwerten weder nähere Angaben noch sind den von den Parteien eingereichten Unterlagen Hinweise darauf zu entnehmen. Namentlich unterlässt es die Klägerin darzutun, welche Barwerte ihrer Auffassung nach vorhanden gewesen seien, bevor die Beklagte ihr im Jahre 2007 die Auskunft darüber zu verweigern begonnen habe. Die Beklagte hat dargelegt
(act. 12 Rz. 31; act. 20 Rz. 6 ff.) sowie mit den eingereichten Kontoauszügen (act. 14/15-16; act. 21/17-22) belegt, dass die Geschäftsbeziehungen nicht mehr auf die von der Klägerin genannten Nummern sowie lauten und dass auf den Konti Nr. .CHF (betr. C. Trust) und Nr. .USD (betr. D. Trust) je ein Negativsaldo bestanden hatte, bis die Beklagte diese Negativsaldi durch entsprechende Buchungen ausglich, so dass seit dem 31. Dezember 2011 der Saldo auf den Konti CHF 0.00 bzw. USD 0.00 beträgt. In Bezug auf die Barwerte, welche die Beklagte gemäss Darstellung der Klägerin unter den Rubriken
C. Trust und D. Trust verwahrt, erweist sich der Sachverhalt somit weder als unbestritten noch im Sinne der klägerischen Darstellung als sofort beweisbar. Insoweit sich die Herausgabebegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht auf die beiden genannten Aktienpakete, sondern auf weitere Vermögenswerte (Barwerte) beziehen, ist gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht einzutreten. In Bezug auf die 97 Aktien der H. S.A. (betr. C. Trust) sowie die 100 Aktien der I. Inc., (betr. D. Trust) ist die Voraussetzung des unbestrittenen Sachverhalts gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte diese Aktien aufgrund einer im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO klaren Rechtslage an die Klägerin herauszugeben hat.
Hinterlegungsvertrag
Im standardisierten Depotgeschäft wird das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Depotbank als offenes Depot bezeichnet, bei welchem die Bank für den Kunden ein Effektenkonto führt (FAVRE, in: SSBR Band/Nr. 72, 2003, S. 24). Bezüglich des Kontos mit der Bezeichnung D. Trust geht aus Ziff. 18. des
Depotreglements folgendes hervor: Die Bank übernimmt an allen Geschäftsstellen in der Schweiz Wertpapiere aller Art (Aktien, [ ]), [ ] zur Aufbewahrung und Verwaltung in offenem Depot [ ] (act. 3/6 S. 21).
Für Wertpapiere ist das offene Depot als gemischtes Vertragsverhältnis zu qualifizieren, auf welches die Bestimmungen des Hinterlegungsvertrages und diejenigen des einfachen Auftrag anwendbar sind. Die Verwahrungspflicht verkörpert das hinterlegungsvertragliche Element, während die Verwaltungspflichten ein auftragsrechtliches Element darstellen (FAVRE, a.a.O., S. 25 m.w.H.; KOLLER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 16 zu Art. 472 OR m.w.H.; BGE 102 II 297 E. 2b; BGE 133 III 37 E. 3.1).
Vorliegend steht die Verwahrung der Aktien durch die Beklagte im Vordergrund. Durch den Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR verpflichtet sich die Bank als Aufbewahrerin, dem Kunden als Hinterleger eine bewegliche Sache, die der Kunde der Bank anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die Eigentumsverhältnisse am Hinterlegungsgegenstand werden von der regulären Hinterlegung nicht tangiert (MOSKRIC, in: SSBR Band/Nr. 74, 2003, S. 54; KOLLER, a.a.O., N 4 zu Art. 475 OR).
Bei der Verwahrung von vertretbaren Sachen, namentlich Wertschriften, ist das Vorliegen eines depositum irregulare im Sinne von Art. 481 Abs. 3 OR in Betracht zu ziehen, bei welchem der Hinterlegungsgegenstand in das Alleineigentum des Aufbewahrers übergeht. Ein depositum irregulare kann indessen nur gestützt auf eine Vereinbarung unter den Parteien entstehen. Fehlt diese, so kommt ein regulärer Hinterlegungsvetrag zustande mit der Folge, dass der Aufbewahrer die ihm anvertraute vertretbare Sache in specie zu restituieren hat (KOLLER, a.a.O.,
N 3 und N 6 zu Art. 481 OR).
In Bezug auf die nicht börsenkotierten Aktien der H. S.A. fällt das Vorliegen eines depositum irregulare schon deshalb ausser Betracht, weil gemäss Handelsregisterauszug dieser Gesellschaft das Aktienkapital in 100 Aktien gestückelt ist, wovon deren 97 von der Beklagten verwahrt werden, so dass es sich dabei nicht um ein vertretbares Aktienpaket handeln kann.
In Bezug auf die nicht börsenkotierten Aktien der I. Inc., (act. 1 Rz. I.3.
S. 4), wird von keiner Partei die Vereinbarung eines depositum irregulare behauptet noch ergibt sich eine entsprechende Vereinbarung aus den von der Klägerin eingereichten Vereinbarungen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom
25. November 2002 (act. 3/6).
Die Vereinbarungen zwischen den Parteien, mit welchen sich die Beklagte verpflichtet hat, für die Klägerin die beiden Aktienpakete zu verwahren, sind dementsprechend als reguläre Hinterlegungsverträge im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR zu qualifizieren.
Restitutionspflicht der Beklagten
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde (Art. 475
Abs. 1 OR). Diese Bestimmung ist zwingendes Recht. Wesentlicher und charakteristischer Bestandteil eines jeden Hinterlegungsvertrages ist somit das Recht des Hinterlegers, durch einseitige Willenserklärung jederzeit die Rückgabe der Sache zu verlangen, und die entsprechende Pflicht des Aufbewahrers zur Restitution des anvertrauten Gutes (KOLLER, a.a.O., N 2 zu Art. 472 OR und N 1 zu Art. 475 OR m.w.H.; ZR 96 [1997] Nr. 61 S. 157).
Unter Umständen steht dem Hinterleger nach Art. 895 ZGB ein eigenes Rückbehaltungsoder Retentionsrecht für Forderungen gegenüber dem Hinterleger zu (vgl. ZR 96 [1997] Nr. 61 S. 157). Dies wird von der Beklagten indessen nicht geltend gemacht, sondern sie hält explizit fest, keine eigenen materiellen Interessen an den streitgegenständlichen Aktien zu haben (act. 12 Rz. 26).
Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist (Art. 479 Abs. 1 OR). Aus dieser Bestimmung geht somit hervor, wie sich der Aufbewahrer zu verhalten hat, wenn er sich konkurrierenden Restitutionsansprüchen ausgesetzt sieht. Art. 479 Abs. 1 OR gibt
in dieser Konfliktsituation dem obligationenrechtlichen Rückerstattungsanspruchs des Hinterlegers grundsätzlich den Vorrang; eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn der Drittansprecher die Sache gerichtlich mit Beschlag belegen lässt gegen Aufbewahrer bereits die Vindikationsklage anhängig gemacht hat (KOLLER, a.a.O., N 1 f. zu Art. 479 OR).
Das durch Art. 479 OR erfasste Kollisionsproblem entsteht nicht, wenn ein Treuhänder in seinem eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse eines Treugebers Treugut hinterlegt hat. Da der hinterlegende Treuhänder Eigentümer des Hinterlegungsgegenstandes ist, steht ein dinglicher und hinterlegungsvertraglicher Restitutionsanspruch nur ihm zu. Es besteht kein Dritter, der Eigentumsansprüche erheben könnte (GAUTSCHI, in: Berner Kommentar, Besondere Auftragsund Geschäftsführungsverhältnisse sowie Hinterlegung, 2. Aufl. 1962, N 1b zu Art. 479 OR; KOLLER, a.a.O., N 5 zu Art. 479 OR; STUPP, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, 2. Aufl. 2012, N 7 zu
Art. 479 OR; BGE 100 II 200 E. 8 f.; a.M. VON BALLMOOS, in: Schweizerisches Obligationenrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 5 zu Art. 479 OR; BARBEY, in: Code des obligations I, 2003, N 1 zu Art. 479 OR).
Wesentlich und unbestritten ist vorliegend, dass die streitgegenständlichen Aktien weder von einem Drittansprecher gerichtlich mit Beschlag belegt worden sind noch dass ein Drittansprecher eine Vindikationsklage anhängig gemacht hat. Demzufolge besteht vorliegend kein Kollisionsproblem im Sinne von Art. 479
Abs. 1 OR. Nachdem sich die uneinheitliche Meinung in der oben zitierten Literatur einzig auf die Frage bezieht, ob das Kollisionsproblem gemäss Art. 479 Abs. 1 OR im Falle eines Treuhänders als Hinterleger überhaupt entstehen kann nicht, ist diese vorliegend nicht von Relevanz.
Weder der unbestrittene Einwand der Beklagten, dass im Öffentlichkeitsregister von Liechtenstein seit dem 16. August 2007 nicht mehr die Klägerin, sondern die F. als Trustee des C. und des D. Trusts eingetragen ist (act. 12 Rz. 9; act. 20 Rz. 1 ff.), noch ihre Hinweise (act. 12 Rz. 7 ff., Rz. 11, Rz. 16) auf die Schreiben, aus welchen hervorgeht, dass Dritte ihr gegenüber erklärten, an den streitgegenständlichen Aktien berechtigt zu sein (act. 14/2-3,
act. 14/6, act. 14/12), erweisen sich im Lichte der zwingenden Natur von Art. 475 Abs. 1 OR als relevant. Auch aus den Aufforderungen der Klägerin von August bzw. September 2011, die Vermögenswerte weiterhin blockiert zu halten bzw. nicht herauszugeben (act. 14/11-12), kann die Beklagte nichts für ihren Standpunkt ableiten, konnte die Klägerin angesichts ihres jederzeitigen Restitutionsanspruchs doch ohne Weiteres darauf zurückkommen (vgl. dazu die Klägerin:
act. 18 Rz. III.6 S. 3 f.; die Beklagte: act. 12 Rz. 15 f.).
Zusammenfassend liegt in Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien keine Ausnahme von der Restitutionspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 475 Abs. 1 OR vor.
Befürchtung der Beklagten in Bezug auf Dritte
Beim Treuhandvertrag ist der Treuhänder im internen Verhältnis an die Weisungen des Treugebers gebunden, d.h. er muss vertragsgemäss und sorgfältig tätig werden. Einschränkungen in der Verfügungsmacht haben jedoch nur obligatorische Wirkung. Extern gegenüber Dritten kann der Treuhänder über ein Recht bzw. eine Sache beliebig verfügen, da ihm eine sog. überschiessende Rechtsmacht zukommt. Der Vertragspartner des Treuhänders steht nur mit diesem in einer Rechtsbeziehung, selbst wenn ihm bekannt ist, dass der Treuhänder für den Treugeber treuhänderisch handelt. Ein solcher Vertragspartner braucht sich deshalb auch nicht um die Interessenlage des Treugebers zu kümmern (WEBER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 12 ff. zu
Art. 394 OR m.w.H.; BGE 100 II 200 E. 8). Missbraucht der Treuhänder die ihm eingeräumte Rechtsstellung, etwa indem er treuwidrig über das Treugut verfügt, so wird er zwar schadenersatzpflichtig. Der Treugeber hat jedoch keinen Anspruch gegen einen Dritterwerber des Treugutes; er bleibt auf seine obligatorischen Ansprüche gegen den Treuhänder angewiesen (KOLLER, in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 15 N 29).
Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin in Bezug auf den C. und den D. Trust bis im August 2007 Treuhänderin bzw. Trustee gemäss
Art. 897 des liechtentsteinschen Personenund Gesellschaftsrechts (PGR) war.
In sachenrechtlicher Hinsicht weist die Treuhänderschaft im Sinne von 897 ff. PGR gegenüber der fiduziarischen Treuhand Besonderheiten auf, so namentlich bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs des Trustee (Art. 915 Abs. 1 PGR) sowie bei der Veräusserung von Treugut an einen bösgläubigen Dritten (Spurfolgerecht gemäss Art. 912 Abs. 3 PGR). Gemäss Art. 919 Abs. 3 PGR erwirbt aber auch der Trustee grundsätzlich Eigentum am Treugut (vgl. PLACHEL, Der liechtensteinische Trust, in: AJP 2010, S. 618 ff.; SCHURR [HRSG.], Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, 2012, S. 154 ff., S. 212).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche Dritte gegen die Beklagte erheben könnten. Da in Bezug auf die Aktien ausser zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen, gibt es keine obligatorischen Ansprüche von Dritten. Nachdem davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Eigentümerin der streitgegenständlichen Aktien ist, entfallen auch dingliche Ansprüche von Dritten. Selbst wenn aber nicht die Klägerin, sondern eine Drittpartei Eigentümerin der Aktien wäre, würde dies nichts an der Restitutionspflicht der Beklagten ändern, nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 479 Abs. 1 OR vorliegt. Die allgemein gehaltenen Befürchtungen der Beklagten, bei Herausgabe der streitgegenständlichen Aktien allenfalls von Dritten ins Recht gefasst zu werden, haben keinen Einfluss auf ihre Restitutionspflicht gegenüber der Klägerin.
Fazit
In Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien ist die Restitutionspflicht der Beklagten aufgrund von Art. 475 Abs. 1 OR zu bejahen. In dieser Hinsicht liegt klares Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO vor, weshalb Rechtsbegehren Ziff. 1. und Ziff. 2. der Klägerin entsprechend gutzuheissen sind. Zu berücksichtigen ist, dass gemäss den von der Beklagten eingereichten Kontoauszügen
(act. 14/15-16; act. 21/17-22) die in den Rechtsbegehren der Klägerin erwähnten Kontonummern nicht mehr aktuell sind (vgl. vorstehend 3.3.2.).
Im Übrigen ist auf Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).
Nachdem sich die Klage als spruchreif erweist, liegt kein Grund für eine Verfahrenssistierung im Sinne von Art. 126 ZPO vor, weshalb der Sistierungsantrag der Beklagten (act. 12 S. 2, Rz. 39 f.) abzuweisen ist.
Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. In Bezug auf die Herausgabe der Aktien gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. ist die Klage gutzuheissen. Demzufolge unterliegt die Beklagte in dieser Hinsicht.
Im Übrigen ist auf die Klage nicht einzutreten, so dass die Klägerin unterliegt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend erscheint es angemessen, von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen.
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG).
Die Klägerin schätzt den Streitwert auf CHF 100'000 (act. 1 Rz. I.3 S. 4). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts auf rund drei Viertel der ordentlichen Gebühr festzusetzen ( § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegte Hälfte der Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen.
Ausgangsgemäss sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
Der Antrag der Beklagten, das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. zu sistieren, wird abgewiesen.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus dem auf den Namen der Klägerin lautenden Portfolio-No. die 97 Aktien der H. S.A. (betr.
C. Trust) herauszugeben. Im Übrigen wird auf Rechtsbegehren Ziff. 1. nicht eingetreten.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus dem auf den Namen der Klägerin lautenden Portfolio-No. die 100 Aktien der I. Inc., (betr. D. Trust) herauszugeben. Im Übrigen wird auf Rechtsbegehren Ziff. 2. nicht eingetreten.
Auf Rechtsbegehren Ziff. 3. wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr beträgt 6'500.00.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegte Hälfte der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00.
Zürich, 31. Mai 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur.Helene Lampel
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