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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 47 VEGM vom 2022

Art. 47 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 47 Inhalt einer Individualbeschwerde

(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Die Beschwerde hat alle in den einschlägigen Abschnitten des Beschwerdeformulars verlangten Auskünfte mit folgenden Angaben zu enthalten:

  • a) den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse des Beschwerdeführers und, sofern es sich beim Beschwerdeführer um eine juristische Person handelt, den vollständigen Namen, das Datum der Errichtung oder der Eintragung im Register, die amtliche Registernummer (sofern vorhanden) und ihre offizielle Adresse;
  • b) gegebenenfalls den Namen, die Adresse, die Telefon- und Telefaxnummern und die E-Mail-Adresse seines Vertreters;
  • c) wenn der Beschwerdeführer einen Vertreter hat, das Datum und die Originalunterschrift des Beschwerdeführers im Feld des Beschwerdeformulars zur Vollmacht; die Originalunterschrift des Vertreters, mit der er seine Bereitschaft bestätigt, im Namen des Beschwerdeführers zu handeln, ist ebenfalls in diesem Feld anzubringen;
  • d) die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;
  • e) eine gedrängte und verständliche Darstellung des Sachverhalts;
  • f) eine gedrängte und verständliche Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung; und
  • g) eine gedrängte und verständliche Darstellung, in der die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention durch den Beschwerdeführer bestätigt wird.
  • (2) a) Alle in Absatz 1 Buchstaben e–g bezeichneten Informationen sind im einschlägigen Abschnitt des Beschwerdeformulars derart ausreichend aufzuführen, dass der Gerichtshof die Art und den Gegenstand der Beschwerde bestimmen kann, ohne Einsicht in weitere Unterlagen zu nehmen.
  • b) Der Beschwerdeführer kann diese Informationen jedoch ergänzen, indem er dem Beschwerdeformular ein Schriftstück von höchstens zwanzig Seiten beifügt und zusätzliche Angaben zum Sachverhalt und zu den geltend gemachten Verletzungen der Konvention mit Begründung macht.
  • (3.1) Das Beschwerdeformular ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen; beizufügen sind:
  • a) Kopien der Unterlagen in Bezug auf die gerügten gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen oder Massnahmen;
  • b) Kopien der Unterlagen und Entscheidungen, die belegen, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft und die in Artikel 35 Absatz 1 der Konvention vorgeschriebene Frist beachtet hat;
  • c) gegebenenfalls Kopien der Unterlagen in Bezug auf andere internationale Untersuchungs- oder Schlichtungsverfahren;
  • d) sofern es sich beim Beschwerdeführer wie nach Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen um eine juristische Person handelt, ein oder mehrere Dokumente, die belegen, dass die Person, die die Beschwerde einreicht, zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt ist oder eine entsprechende Vollmacht innehat.
  • (3.2) Die zur Unterstützung der Beschwerde eingereichten Unterlagen müssen in chronologischer Reihenfolge mit fortlaufenden Nummern in einem Verzeichnis aufgeführt und eindeutig zu identifizieren sein.(4) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offen gelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer erlauben, anonym zu bleiben, oder von Amts wegen Anonymität gewähren.(5.1) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1–3 führt dazu, dass die Beschwerde vom Gericht nicht geprüft wird, es sei denn:
  • a) der Beschwerdeführer hat eine angemessene Erklärung für die Nichteinhaltung vorgetragen;
  • b) die Beschwerde betrifft einen Antrag, eine vorläufige Massnahme zu ergreifen;
  • c) der Gerichtshof entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag eines Beschwerdeführers anders.
  • (5.2) Der Gerichtshof kann einen Beschwerdeführer jederzeit ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist zweckdienliche Informationen oder Unterlagen in einer für angemessen erachteten Form und Weise beizubringen.
  • (6) a) Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention ist als Datum der Beschwerdeerhebung in der Regel das Datum anzusehen, zu dem ein Beschwerdeformular beim Gerichtshof eingereicht worden ist, das den Erfordernissen nach diesem Artikel entspricht; als Absendetag gilt das Datum des Poststempels.
  • b) Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.
  • (7) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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