FIDLEG Art. 47 -

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 47 FIDLEG vom 2024

Art. 47 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 47 Erleichterungen

1 Der Bundesrat kann Erleichterungen von der Prospektpflicht sowie von der Nachtragspflicht für Emittenten festlegen, die zwei der nachstehenden Grössen im letzten Geschäftsjahr nicht überschreiten:

  • a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
  • b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
  • c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
  • 2 Er kann zudem Erleichterungen festlegen insbesondere für:

  • a. Emittenten, die sich in geringem Masse auf einem Handelsplatz kapitalisieren;
  • b. Emissionen von Bezugsrechten;
  • c. Emittenten, die regelmässig Effekten öffentlich anbieten oder deren Effekten an einem ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz durch einen inländischen Handelsplatz als angemessen anerkannt worden ist.
  • 3 Er gestaltet die Erleichterungen einheitlich aus und richtet sich insbesondere nach:

  • a. der Art der begebenen Effekten;
  • b. dem Emissionsvolumen;
  • c. dem Marktumfeld;
  • d. dem konkreten Bedarf nach transparenter Information der Anlegerinnen und Anleger;
  • e. der Geschäftstätigkeit und der Grösse der Emittenten.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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