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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 46b MStG vom 2023

Art. 46b Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 46b (1)

1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drohung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:

  • a. (2) das Opfer:
  • 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder
  • 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder
  • 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder innerhalb eines Jahres nach der Trennung begangen wurde; und
  • b. (3) das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und
  • c. (4) die provisorische Einstellung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.
  • 2 Der Auditor oder das Militärgericht kann für die Zeit der provisorischen Einstellung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Der Auditor oder das Militärgericht informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen. (3)

    3 Die provisorische Einstellung ist nicht zulässig, wenn:

  • a. die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde;
  • b. gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde; und
  • c. sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete. (3)
  • 3bis Die provisorische Einstellung ist auf sechs Monate befristet. Der Auditor oder das Militärgericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die provisorische Einstellung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert. (4)

    3ter Vor Ende der provisorischen Einstellung nimmt der Auditor oder das Militärgericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die definitive Einstellung des Verfahrens verfügt. (4)

    4 Gegen die Verfügung der definitiven Einstellung kann Rekurs nach Artikel 118 beziehungsweise Artikel 195 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (9) erhoben werden. (3) Das Opfer ist in jedem Fall legitimiert.

    5 Die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens ist ausgeschlossen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).
    (2) Fassung gemäss Anhang Art. 37 Ziff. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (3) (5)
    (4) (7)
    (5) (6)
    (6) (10)
    (7) (8)
    (8) Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 14. Dez 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
    (9) SR 322.1
    (10) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 14. Dez 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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