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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 463 OR de 2023

Art. 463 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 463 C. … (1)

(1) Abrogé par le ch. II art. 6 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, avec effet au 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X ? la fin du texte.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 39Art. 32 ff. OR; Stellvertretung. 1. Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis, wenn der Dritte sich mit der Behauptung des Vertreters, er sei Generalbevollmächtigter eines andern, zufriedengibt (Erw. 1). 2. Auslegung einer Generalvollmacht, die der Vertreter zur Aufnahme eines Darlehens verwendet (Erw. 2). 3. Weisungen über den Gebrauch der Vollmacht oder sachliche Beschränkung der Ermächtigung (Erw. 3)? Vollmacht; Vertreter; Ermächtigung; Vater; Brügger; Darlehen; Vollmachtgeber; Generalvollmacht; Obergericht; Vertretene; Mitteilung; Beschränkung; Weisung; Vollmachten; Klagten; Weisungen; Vertretung; Ermächtigt; Vertrag; Beklagten; Mitgeteilt; Nicht; Urteil; Geschäft; Verpflichtet; Darlehens; Ermächtigungsgeschäft; Lautenschlager; Klägern
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