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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 463 OR dal 2023

Art. 463 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 463 C. ... (1)

(1) Abrogato dal n. II art. 6 n. l della LF del 25 giu. 1971, con effetto dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 39Art. 32 ff. OR; Stellvertretung. 1. Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis, wenn der Dritte sich mit der Behauptung des Vertreters, er sei Generalbevollmächtigter eines andern, zufriedengibt (Erw. 1). 2. Auslegung einer Generalvollmacht, die der Vertreter zur Aufnahme eines Darlehens verwendet (Erw. 2). 3. Weisungen über den Gebrauch der Vollmacht oder sachliche Beschränkung der Ermächtigung (Erw. 3)? Vollmacht; Vertreter; Ermächtigung; Vater; Brügger; Darlehen; Vollmachtgeber; Generalvollmacht; Obergericht; Vertretene; Mitteilung; Beschränkung; Weisung; Vollmachten; Klagten; Weisungen; Vertretung; Ermächtigt; Vertrag; Beklagten; Mitgeteilt; Nicht; Urteil; Geschäft; Verpflichtet; Darlehens; Ermächtigungsgeschäft; Lautenschlager; Klägern
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