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Obligationenrecht (OR)

Art. 461 OR vom 2023

Art. 461 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 461 IV. Löschung der Prokura

1 Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung die Eintragung nicht stattgefunden hat.

2 Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 461 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2007.91Entscheid Art. 462 OR (SR 220). Eintritt der Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht. Die Bindungswirkung tritt beim ungewollt Vertretenen nur ein, wenn sein tatsächliches Verhalten nach Treu und Glauben als Erteilung oder Duldung einer Vollmacht aufgefasst werden darf. Der Abschluss eines langfristigen und kostenintensiven Insertionsvertrags liegt ausserhalb dessen, was die Position einer Büroangestellten eines Kleinunternehmens gewöhnlich mit sich bringt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. Juli 2008, BZ.2007.91). Beklagte; Klägerin; Berufung; Beklagten; Vollmacht; Treten; Verhalten; Geschäft; Vertretene; Berufungsantwort; Berufungsantwort; Berufung; Treuen; Vertrag; Vertrauen; Schliessen; Vertretenen; Inserate; Handel; Geschäfts; Abschluss; Hätte; Durfte; Behauptet; Gewöhnlich; Liegen; Kläg; Dezember; Vertreter
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