Art. 461 IV. Withdrawal
1 Any withdrawal of the power of attorney must be entered in the commercial register, even where no entry was made of its conferral.
2 As long as such withdrawal has not been registered and published, the registered power of attorney remains in force as against bona fide third parties.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2007.91 | Entscheid Art. 462 OR (SR 220). Eintritt der Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht. Die Bindungswirkung tritt beim ungewollt Vertretenen nur ein, wenn sein tatsächliches Verhalten nach Treu und Glauben als Erteilung oder Duldung einer Vollmacht aufgefasst werden darf. Der Abschluss eines langfristigen und kostenintensiven Insertionsvertrags liegt ausserhalb dessen, was die Position einer Büroangestellten eines Kleinunternehmens gewöhnlich mit sich bringt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. Juli 2008, BZ.2007.91). | Beklagte; Klägerin; Berufung; Beklagten; Vollmacht; Treten; Verhalten; Geschäft; Vertretene; Berufungsantwort; Berufungsantwort; Berufung; Treuen; Vertrag; Vertrauen; Schliessen; Vertretenen; Inserate; Handel; Geschäfts; Abschluss; Hätte; Durfte; Behauptet; Gewöhnlich; Liegen; Kläg; Dezember; Vertreter |