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Obligationenrecht (OR)

Art. 460 OR vom 2023

Art. 460 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 460 III. Beschränkbarkeit

1 Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden.

2 Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist.

3 Andere Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 460 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140205ForderungRecht; Klage; Gehren; Klagt; Klagten; Nebeni; Beklagten; Nebenintervenienti; Vertrag; Beweis; änderung; Unterschrift; Venientin; Ntervenientin; Klageänderung; Nebenintervenientin; Rechtsbegehren; Konto; Gericht; Urkunde; Züglich; Partei; Verfahren; Zuzüglich; Verfahren; Original; Zugszins; Prot
SZBEK 2017 114ArrestGesuch; Beschwerde; Gesuchsteller; Forderung; Arrest; Glaubhaft; Abtretung; Prokura; Zession; Kantonsgericht; Recht; Usbekistan; Vi-KB; Republik; Vollmacht; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Einzelrichter; March; Bezirksgericht; Verfügung; Bestätigung; Verfahren; Behauptet; Einzelzeichnungsberechtigung; Handlungsvollmacht; Gewerbe; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 239Auftrag an eine Bank zur Führung eines Kontokorrents. Pflicht der Bank, bei ungenauer Bezeichnung des Empfängers einer bei ihr eingehenden Zahlung sorgfältig zu prüfen, für welchen ihrer Kunden diese bestimmt ist; Folgen der Verletzung dieser Pflicht (Erw. 4). Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR). Schadenersatzforderung der Erwerber aller Aktien einer Aktiengesellschaft gegen eine Bank, die der Aktiengesellschaft bewusst eine ungerechtfertigte Gutschrift erteilt und so zur Täuschung der Erwerber der Aktien über deren Wert beigetragen hat (Erw. 5-11). - Haftung für absichtliche und fahrlässigeädigung. Gemeinsame Haftung der Bank und der Verkäufer der Aktien (Art. 50 , 51 OR). Anspruch auf Schadenersatz wegen Täuschung trotz Genehmigung des Vertrags (Art. 31 Abs. 3 OR). (Erw. 6). - Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (Erw. 7). - Haftung der Bank, einer Aktiengesellschaft, für den Schaden aus unerlaubten Handlungen ihrer Organe (Art. 718 Abs. 3 OR);Zurechnung des Wissens und Willens des Vizedirektors mit Kollektivunterschrift, der die Erteilung der ungerechtfertigten Gutschrift veranlasst hat (Erw. 8). - Absicht oder Fahrlässigkeit? (Erw. 9, 10). - Festsetzung des Schadens (Art. 42 OR); Anwendung der relativen Berechnungsmethode (Erw. 11). Gutschrift; Aktien; Schaden; Betrag; Beklagten; Vorinstanz; Niederberger; Aktienkäufer; Gerechtfertigt; Schadenersatz; Corsetry; Ungerechtfertigt; Täuschung; Recht; Vergütung; Handlung; Michelis; Saldo; Zahlung; Schrieb; Haftung; Begründet; Ungerechtfertigte; Unerlaubte; Erteilung; Erwägung; Mengin; Konto; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1471/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Frist; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Einsprache; Entscheid; Frist; Vollmacht; Quartal; Verfahren; Verwaltung; Entscheide; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Gesetzlich; Rechtsmittel; -tägige; MWSTG; Beschwerden; Unterschrift; Kollektiv; -tägigen; Rechtsprechung; Formalismus; Urteil; Vertreter
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