BZG Art. 46 - Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten
Einleitung zur Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 46 BZG vom 2025
Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten
1 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten:a. bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;b. bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;c. bei bewaffneten Konflikten.
2 Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten.
3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.
4 Das BABS regelt das Verfahren des Aufgebots für Schutzdienstpflichtige, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.