BZG Art. 46 - Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 46 BZG vom 2025

Art. 46 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten

1 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten:

  • a. bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;
  • b. bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;
  • c. bei bewaffneten Konflikten.
  • 2 Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten.

    3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.

    4 Das BABS regelt das Verfahren des Aufgebots für Schutzdienstpflichtige, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 46 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7H 19 179Beschwerdelegitimation einer kantonalen Behörde im Baubewilligungsverfahren (E. 1.2). Sistierung eines Baubewilligungsverfahrens zur Sicherstellung der Nutzungsplanung (E. 3.6). Möglichkeiten des Kantons zur Sicherstellung der voraussichtlich erforderlichen Rückzonung gemäss kantonaler Rückzonungsstrategie (E. 3.9). Folgen der Sistierung eines Baubewilligungsverfahrens durch eine unzuständige Behörde (E. 3.10). Zuständigkeit der Prüfung des Vorliegens aller erforderlichen kantonalen Bewilligungen (E. 4). Zusammenfassung der Vorgehensweisen von Kanton und Gemeinden (E. 5).Gemeinde; Dienststelle; Baubewilligung; Verfahren; Planung; Planungs; Rückzonung; Sistierung; Gemeinderat; Kanton; Bauzone; Baubewilligungsverfahren; Entscheid; Planungszone; Behörde; Verfahrens; Fläche; Grundstück; Baugesuch; Kantons; Bauzonen; Flächen; Bewilligung; Baubewilligungsverfahrens; Einsprache; Recht; Rückzonungsfläche; ässig

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUV 11 233_2Art. 5 VwVG; Art. 89 BGG; Art. 47 BZG; § 4 VRG; § 15 Abs. 4 ZSV. Die Gemeinden sind nicht legitimiert, kantonale Entscheide über die Verwendung von Ersatzbeiträgen im Kontext der Zivilschutzraumplanung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten.Gemeinde; Verfügung; Schutz; Verwaltung; Zivilschutz; Dienststelle; Bundes; Ersatzbeiträge; Verwaltungsgericht; Müller; Verwaltungsgerichts; Schutzräume; Gemeinden; Bundesrecht; Beschwer; Streit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Behörde; Streitsache; Materie; Malters; Entscheid; Uhlmann; Anordnung; Behörden; Kanton; Gebietsaufteilung; Anliegen
    LUV 11 233_1Die Gemeinden sind nicht legitimiert, kantonale Entscheide über die Verwendung von Ersatzbeiträgen im Kontext der Zivilschutzraumplanung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten.Gemeinde; Verwaltung; Schutz; Verfügung; Zivilschutz; Bundes; Ersatzbeiträge; Dienststelle; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Malters; Müller; Beschwer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Schutzräume; Gemeinden; Streit; Behörde; Streitsache; Materie; Bundesrecht; Verwaltungsrecht; Kanton; Bundesgericht; Kommentar; Entscheid; Uhlmann
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    131 II 545Schonung von Natur- und Heimatschutzobjekten bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen (Art. 3 NHG). Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (E. 2). Schutz; Gemeinde; Bundesaufgabe; Bronschhofen; Baudepartement; Verwaltungsgericht; Schonung; Mobilfunkanlage; Bauzone; Rekurs; Entscheid; Ortsbild; Kantone; Bewilligung; Urteil; Kantons; Gallen; Natur; Mobilfunkanlagen; Baubewilligung; Schutzobjekte; Landgasthof; Rossrüti; Erwägungen; Sinne; Interesse; Konzessionen; Vorliegen; Gemeinden; Zivilschutz

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-7509/2006Bevölkerungs- und ZivilschutzRecht; Ersatzbeitrag; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Zivilschutz; Rückwirkung; Verfahren; Vorinstanz; Schutzraum; Verjährung; Beschwerdeführende; Schutzraumbaupflicht; Beschwerdeführenden; Rekurskommission; Ersatzbeitrags; Sachverhalt; Zivilschutzangelegenheiten; Eidgenössische; Sistierung; Verfahrens; Anspruch; Erlass; Entscheid; Richter; Befreiung
    A-7510/2006Bevölkerungs- und ZivilschutzRecht; Ersatzbeitrag; Verfügung; Zivilschutz; Schutzraum; Vorinstanz; Rückwirkung; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Schutzraumbaupflicht; Einfamilienhaus; Rekurskommission; Zivilschutzangelegenheiten; Baubewilligung; Eidgenössische; Schutzplätze; Anspruch; Erlass; Verfahren; Verjährung; Gemeinde; Bestimmungen; Eidgenössischen; Beurteilung; Zeitpunk; Kanton