Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte
1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.