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Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 46 BBG vom 2022

Art. 46 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte

1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.

2 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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