Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-6954/2011 |
Datum: | 12.07.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Berufsbildung (Übriges) |
Schlagwörter : | Unterricht; Beruf; Berufs; Vorinstanz; Unterrichts; Grundbildung; Qualifikation; Qualifikationsverfahren; Bundes; Quot;; Unterrichtserfahrung; Recht; Berufsbildung; Bildung; Gleichwertigkeit; Lehrgänge; Zulassung; Lehrpersonen; Bundesverwaltung; Beurteilung; Bundesverwaltungsgericht; Pensum; Fächer; Stufe; Sinne; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 15 BBG;Art. 16 BBG;Art. 17 BBG;Art. 46 BBG;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 61 BBG;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 BBG;Art. 73 BBG; |
Referenz BGE: | 101 Ia 82; 115 V 4; 119 Ib 33; 125 I 182; 125 II 225; 126 V 134; 127 II 184; 130 V 163; 132 V 200 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-6954/2011
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien A. ,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Müller, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Berufsbildung; Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren.
A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 9. August 2011 zum berufspädagogischen Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf an. Mit Schreiben vom 29. September 2011 teilten ihm B. und C. des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung mit, dass er nicht zum Nachqualifikationsverfahren zugelassen sei, weil er nicht über das dafür erforderliche Unterrichtspensum an einer öffentlichen Berufsschule verfüge.
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (im Folgenden: Vorinstanz) wies eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom
23. November 2011 ab.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom
23. November/23. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, er sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. November 2011 sowie unter Kostenund Entschädigungsfolge zum nächsten Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht zuzulassen. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz habe die Zulassung mangels entsprechender Regelung der Zulassungsbedingungen zu Unrecht von Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung abhängig gemacht. Selbst wenn die massgebenden Vorschriften eine Unterrichtserfahrung auf dieser Stufe voraussetzen würden, habe der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Er habe nämlich nicht nur Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) unterrichtet und Lehrinhalte der Grundbildung vermittelt, sondern auch Vorbereitungsunterricht zur beruflichen Grundbildung erteilt.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt aus, die erforderliche Unterrichtserfahrung müsse auf der Zielstufe gemacht worden sein. Das vom Beschwerdeführer seit 2005 bis Ende Juli 2008 auf dieser Stufe (an der Berufsund Handelsschule D. ) geleistete Unterrichtspensum von 30 % liege unter dem für die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren unabdingbaren durchschnittlichen Pensum von 50 % während der Zeitspanne vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008. Der übrige,
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterricht könne nicht angerechnet werden, weil er entweder nicht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung anzusiedeln oder nach dem 31. Juli 2008 erteilt worden sei.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2012 wurde die Vorinstanz ersucht, verschiedene Fragen zu den Zulassungsvoraussetzungen und zur Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers zu beantworten. Ihre Stellungnahme vom 5. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Mit Replik vom 5. April 2012 hält der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an seinem Begehren, er sei zum Nachqualifikationsverfahren Berufsschullehrer zuzulassen, fest. Eventualiter beantragt er sodann, er sei zum Nachqualifikationsverfahren Berufsschullehrer im Nebenberuf zuzulassen. Zur Begründung führt er aus, für die vorliegend angewendete Aufnahmeregelung fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und namentlich die Festsetzung des Stichtages auf den
31. Juli 2008 erweise sich als willkürlich und verstosse gegen das Recht auf wirtschaftliches Fortkommen. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe aufgrund einer zu restriktiven Auslegung des Begriffes der beruflichen Grundbildung einen Teil der nachgewiesenen Unterrichtserfahrung zu Unrecht nicht angerechnet.
Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 4. Mai 2012 an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 wurde die Vorinstanz dazu eingeladen, verschiedene Fragen - namentlich hinsichtlich einer mit der Replik neu eingereichten Unterrichtsbestätigung vom 30. März 2012 - zu beantworten. Daraufhin reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme vom
31. Mai 2012 ein, welche mitsamt den dazu eingereichten Unterlagen in Kopie dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Mai 2012 und hielt dabei an seinen Anträgen fest.
Auf sämtliche der erwähnten und allfällige weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. November 2011 bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung ist eine autonome Anstalt des Bundes und damit eine Verwaltungseinheit innerhalb der Bundesverwaltung (vgl. Art. 2 der Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung vom 14. September 2005 [EHB-Verordnung, SR 412.106.1] i.V.m. Art. 7a Abs. 1 Bst. c der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV,
SR 172.010.1]).
Nach Art. 61 Abs. 2 BBG sowie Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Am 1. Januar 2004 ist das revidierte Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BBG regelt das Berufsbildungsgesetz sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grundbildung (einschliesslich der Berufsmaturität), die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Bst. a-d).
Die berufliche Grundbildung dient gemäss Art. 15 Abs. 1 BBG der Vermittlung sowie dem Erwerb der zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufsoder Tätigkeitsfeld erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Die berufliche Grundbildung schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 BBG) und umfasst insbesondere allgemeine sowie berufskundliche schulische Bildung (Art. 16 Abs. 1 Bst. b BBG). Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung erfolgt nach Art. 16 Abs. 2 BBG in der Regel an den folgenden Lernorten:
"a. im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis;
in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung;
in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung."
Art. 17 BBG regelt die Typen der beruflichen Grundbildung und deren Dauer wie folgt:
"1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.
Die dreibis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.
Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen."
Lehrkräfte, welche in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung sowie der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen nach Art. 46 Abs. 1 BBG über eine fachliche und eine pädagogische sowie methodisch-didaktische Bildung. Laut Art. 46 Abs. 2 BBG legt der Bundesrat die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. Gestützt auf diese Delegationsnorm und auf der Grundlage von Art. 65
Abs. 1 BBG, wonach der Bundesrat unter Vorbehalt einer abweichenden Zuständigkeitsregelung des Gesetzes die Ausführungsbestimmungen erlässt, hat der Bundesrat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) erlassen.
In dieser Verordnung sind neben den Mindestanforderungen für die Lehrtätigkeit von Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben (Art. 44 BBV) und anderen Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern (Art. 45 BBV) in Art. 46 die Anforderungen an die Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität geregelt. Art. 46 BBV hat dabei folgenden Wortlaut:
"1 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
eine berufspädagogische Bildung von:
1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
Für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemein bildenden Unterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
eine gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden."
Unter dem Abschnitt "Übergangsbestimmungen" sieht Art. 76 BBV mit dem Titel "Berufsbildungsverantwortliche ausserhalb des altrechtlichen Geltungsbereichs" vor, dass Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als qualifiziert im Sinne von Art. 44 f. BBV gelten, wenn sie während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 Bst. b der Bestimmung überprüft die eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche (im Folgenden: Kommission) die Gleichwertigkeit der Qualifikationen der Lehrkräfte. Die Kommission erarbeitet laut Art. 76 Abs. 3 Satz 1 BBV Kriterien für Gleichwertigkeiten und formuliert, welche Nachqualifikationen allenfalls erforderlich sind. Nach Art. 76 Abs. 3 Satz 2 BBV entscheidet das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (im Folgenden: Bundesamt) über Gleichwertigkeiten und über allfällige Nachqualifikationen. Allfällige Nachqualifikationen müssen innert fünf Jahren nach dem Entscheid des Bundesamtes erfolgen (Art. 76 Abs. 4 BBV).
Nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz hat die Kommission gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BBV festgehalten, dass das Nachqualifikationsverfahren nur Lehrpersonen offen steht, welche den Nachweis einer Unterrichtserfahrung von mindestens fünf Jahren vor dem 31. Juli 2008 auf der Zielstufe erbringen können. Aus dem aktenkundigen Vertrag betreffend das Nachqualifikationsverfahren für Berufsfachschullehrpersonen vom 24./27. August 2010, welchen das Bundesamt im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Vorinstanz abgeschlossen hat, ergibt sich, dass das Bundesamt diese Zulassungsbedingung für das Nachqualifikationsverfahren insoweit übernommen hat, als es eine mehr als fünfjährige Anstellung der Lehrpersonen voraussetzt. Freilich nennt der Vertrag als Stichtag zur Beurteilung der über fünfjährigen Anstellung den 1. Januar 2008. Nach Darstellung der Vorinstanz wurde das Stichdatum auf den
31. Juli 2008 verschoben, weil Lehrpersonen oft auf Schuljahresbeginn angestellt werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Fn. 2).
Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund ein Merkblatt "Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren" vom 8. September 2011 herausgegeben, wonach Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht über mindestens fünf Jahre Unterrichtserfahrung an einer Berufsschule vor dem 31. Juli 2008 verfügen müssen (vgl. Beilage 12 zur Beschwerdeantwort). Für Lehrpersonen im Hauptberuf muss das Unterrichtspensum nach dem Merkblatt im Durchschnitt der relevanten Jahre mindestens 50 % betragen.
Als Verwaltungsverordnung ist das genannte Merkblatt für das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht bindend. Es kann jedoch - soweit es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässt - gleichwohl mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1, BGE 115 V 4
E. 1b).
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Berufsbildungsgesetz namentlich von Lehrkräften der beruflichen Grundbildung gewisse Anforderungen an ihre Bildung verlangt (vgl. Art. 46 Abs. 1 BBG). Diese gesetzliche Vorgabe konkretisierend, regelt Art. 46 BBV die von den Lehrkräften für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität ordentlicherweise zu erfüllenden Anforderungen. Übergangsrechtlich ist auf Verordnungsstufe sodann die zeitlich befristete Möglichkeit vorgesehen, in bestimmten Fällen ein sog. Nachqualifikationsverfahren zu absolvieren und damit auch ohne Nachweis der erforderlichen Bildung als Lehrkraft für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität zugelassen zu werden (vgl. Art. 74 Abs. 2-4 BBV). Das zur Übergangsordnung erlassene Merkblatt der Vorinstanz setzt für die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren bei Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf eine vor dem
31. Juli 2008 erworbene, mindestens fünfjährige Unterrichtserfahrung an einer Berufsschule voraus.
Aus den Ausführungen der Vorinstanz im bisherigen Verfahren geht soweit hier interessierend - in Übereinstimmung mit der hiervor (E. 2) aufgezeigten Regelung - hervor, dass Lehrkräfte der beruflichen Grundbildung seit dem 1. Januar 2004 u.a. über eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung verfügen müssen. Übergangsrechtlich sowie zeitlich befristet stünde indessen Lehrpersonen ohne entsprechenden Nachweis, aber mit einer einschlägigen Berufserfahrung von fünf Jahren zu einem Mindestpensum von 50 % vor dem 31. Juli 2008, die Möglichkeit offen, ein Nachqualifikationsverfahren für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf zu absolvieren. Lehrpersonen, die zum Nachqualifikationsverfahren zugelassen werden, müssten insofern nicht den ordentlichen Bildungsgang nachholen.
Gegenüber dem Beschwerdeführer macht die Vorinstanz geltend, dass dieser nicht zum (im Vergleich zu einem ordentlichen Studiengang vorteilhafteren) Nachqualifikationsverfahren zugelassen werden könne, weil er
nicht über die dafür erforderliche Unterrichtserfahrung vor dem 31. Juli 2008 verfüge.
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht ein, die von der Vorinstanz angewendete Übergangsordnung betreffend das Nachqualifikationsverfahren erweise sich aus verschiedenen Gründen (vgl. dazu im Einzelnen hinten E. 4) als verfassungsund gesetzeswidrig. Dessen ungeachtet verhalte es sich vorliegend so, dass er die in dieser Übergangsordnung statuierten Voraussetzungen erfülle. Deshalb hätte ihn die Vorinstanz zum Nachqualifikationsverfahren zulassen sollen.
Es ist daher im Folgenden vorab zu prüfen, wie es sich mit der behaupteten Verfassungsund Gesetzeswidrigkeit der beanstandeten Übergangsordnung verhält (E. 4). Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, in zeitlicher wie auch in qualitativer Hinsicht die Zulassungsvoraussetzungen zum Nachqualifikationsverfahren erfüllt und zu Unrecht von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde (E. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer stellt - wie erwähnt - die Rechtskonformität der von der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 76 BBV angewendeten Übergangsordnung in Frage (vgl. vorn E. 3.2). Im Einzelnen bringt er vor, es fehle eine gesetzliche Grundlage, die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren von Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung abhängig zu machen. Die von der Vorinstanz herangezogenen Verwaltungsanweisungen seien ohne übergeordnete, sachlich begründete Vorgaben des zuständigen Verordnungsgebers erlassen worden. Die in Frage stehende Aufnahmeregelung schränke das berufliche Fortkommen in einem überwiegend vom Bund dominierten Sektor in unverhältnismässiger Weise ein. Das Erfordernis der fünfjährigen Berufserfahrung vor dem 31. Juli 2008 könne auch nicht mit angeblichen Benachteiligungen von Lehrpersonen, welche die reguläre Ausbildung auf sich nehmen müssten, gerechtfertigt werden. Zudem sei die Festsetzung des Stichtages auf den 31. Juli 2008 willkürlich. Dieses Stichdatum lasse sich umso weniger rechtfertigen, als nach diesem Zeitpunkt mehr als zwei Jahre mit dem ersten Kurs des Nachqualifikationsverfahrens zugewartet und die fünfjährige Frist zur Nachqualifikation erst ab 2010 angesetzt worden sei. Damit werde in nicht zu rechtfertigender Weise in das Recht auf wirtschaftliches Fortkommen eingegriffen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er habe erst im Jahr 2010 von der rückwirkenden Frist zum Erwerb der massgebenden Unterrichtserfahrung erfahren können.
Art. 76 BBV stellt auf den Begriff der Gleichwertigkeit der Qualifikationsanforderungen ab, die es übergangsrechtlich hinsichtlich allfälliger Nachqualifikationen zu beachten bzw. zu konkretisieren gilt. Das Kriterium der Gleichwertigkeit in Art. 76 Abs. 2 BBV stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist gegeben, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445). Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfende Rechtsfrage (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 119 Ib 33 E. 3b; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N 19). Nach konstanter Praxis und Doktrin ist jedoch bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung zu üben und der Behörde dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Das Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 125 II 225 E. 4a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2175/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3.1 und
B-2182/2006 vom 4. Juni 2007 E. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 446c f., mit Hinweisen; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 19).
Das Kriterium der Gleichwertigkeit betrifft fachtechnische Fragen, bei deren Beantwortung den Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 342/2008 vom 23. Juni 2009 E. 4.4). Die von der Kommission erarbeiteten Kriterien für die Gleichwertigkeit, der Entscheid über die Gleichwertigkeit des Bundesamtes im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BBV und dessen Umsetzung durch die Vorinstanz sind daher vom Bundesverwaltungsgericht nur zurückhaltend zu überprüfen.
Die Berufsbildungsverordnung ist am 1. Januar 2004, also zeitgleich mit dem neuen Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten (vgl. Art. 79 BBV sowie vorne E. 2.1). Die Rechtsgrundlage für das Nachqualifikationsverfahren bzw. Art. 76 BBV findet sich im Abschnitt "Übergangsbestimmungen". Dies zeigt ebenso wie die in Art. 76 Abs. 4 BBV statuierte Frist für Nachqualifikationen (vgl. dazu hiervor E. 2.3), dass die Regelung des Nachqualifikationsverfahrens nach dem Willen des Verordnungsgebers nur für einen beschränkten Zeitraum und für zeitlich mit dem Inkrafttreten der Berufsbildungsverordnung zusammenhängende Verhältnisse gelten soll. Das Bestreben, das Nachqualifikationsverfahren in zeitlicher Hinsicht einzuschränken, steht nicht in Widerspruch zum Berufsbildungsgesetz, schreibt doch das Gesetz vor, dass die altrechtlichen kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen innert fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen bzw. zu ersetzen sind (vgl. Art. 73 Abs. 1 BBG; vgl. dazu auch Duplik, S. 5).
Die Entscheidung, dass nur eine Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe die Gleichwertigkeit der Qualifikationen der hier interessierenden Lehrkräfte begründen kann, erscheint als sachgerecht. Sie sprengt jedenfalls nicht den Beurteilungsspielraum, welcher den Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit zusteht (vgl. dazu hiervor E. 4.1). Denn mit dem Abstellen auf Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe wird gewährleistet, dass die zum Nachqualifikationsverfahren zuzulassenden Lehrkräfte auch bei fehlendem formalen Abschluss über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Der Beschwerdeführer rügt somit ohne Erfolg, die Vorinstanz habe zu Unrecht Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung verlangt.
Zu untersuchen ist sodann, ob es zulässig ist, gemäss dem Merkblatt der Vorinstanz beim Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf eine Unterrichtserfahrung mit einem Durchschnittspensum von mindestens 50 % zu verlangen.
Nach dem neuen Recht gelten für die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung bei hauptamtlicher Tätigkeit strengere Anforderungen an die berufspädagogische Bildung als bei nebenamtlicher Tätigkeit, wird doch bei ersterer Tätigkeit eine sechsmal höhere Zahl an Lernstunden vorausgesetzt (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BBV sowie vorn E. 2.3). Es entspricht damit grundsätzlich den neuen Anforderungen, bei der Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit ein gewisses Mindestpensum an Unterrichtserfahrung zu verlangen. Ein solches Erfordernis kann die Qualität der beruflichen Grundbildung verbessern und erscheint damit als sachlich gerechtfertigt.
Der Umstand, dass die Vorinstanz den massgebenden Schwellenwert bei 50 % festgesetzt hat, ist - namentlich mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörden (vgl. dazu hiervor E. 4.1) - nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig erscheint es sodann als rechtsverletzend, dass die Kommission, das Bundesamt und die Vorinstanz auf einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren abstellen. Dies gilt umso mehr, als Art. 76 Abs. 1 BBV für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung eine ähnliche Fünfjahresfrist vorsieht. Nach dieser Bestimmung gelten die erwähnten Berufsbildnerinnen und Berufsbildner als im Sinne von Art. 44 f. BBV qualifiziert, wenn sie während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben.
Nicht zu bemängeln ist schliesslich, dass die Verwaltungsbehörden den
31. Juli 2008 als Stichtag für die Beurteilung der fünfjährigen Unterrichtserfahrung bezeichnet haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine zwingenden Gründe, diesbezüglich von einer gesetzoder verordnungswidrigen Entscheidung auszugehen und ein jüngeres Stichdatum festzusetzen. Vielmehr dient es der Rechtssicherheit, dass jüngere Unterrichtserfahrung übergangsrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden kann und ausschliesslich nach den neurechtlichen Anforderungen zu beurteilen ist. Nichts zugunsten des Beschwerdeführers ändern kann der Umstand, dass die Pilotklasse des Nachqualifikationsverfahrens erst im November 2010 startete (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 5. März 2012, S. 2, auch zum Folgenden). Ebenso wenig ist entscheidend, dass die fünfjährige Frist für Nachqualifikationen im Sinn von Art. 76 Abs. 4 BBV erst im November 2010 zu laufen begann.
Es zeigt sich somit, dass für die hiervor (E. 2.4 f.) dargestellte Übergangsordnung sachliche und vernünftige Gründe bestehen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Übergangsordnung verstosse gegen das Willkürverbot (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), erweist sich folglich als unbegründet (vgl. zum Willkürverbot anstelle vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 524 ff.).
Vorliegend wurde nicht substantiiert dargetan und sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass die neurechtlichen Anforderungen von Art. 46 BBV die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzen. Vor diesem Hintergrund und weil für die Erteilung der Lehrbefähigung im Nachqualifikationsverfahren mangels Erfordernisses eines formalen Abschlusses geringere Anforderungen als nach Art. 46 BBV gelten, verstösst die von der Vorinstanz angewendete Übergangsordnung nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit.
Auch die sinngemäss erhobene Rüge, die angewendete Übergangsordnung mit ihrer fünfjährigen Frist vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 verstosse gegen das Rückwirkungsverbot, ist unbegründet.
Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts zugetragen hat (BGE 101 Ia 82 E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 329). Eine solche echte Rückwirkung ist nach der Praxis - soweit es sich nicht um einen begünstigenden Erlass handelt - nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 125 I 182 E. 2b/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 330 ff., mit Hinweisen). Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen dann vor, wenn neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet wird oder wenn das neue Recht in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, welche bereits vor dessen Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 337, 341; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 28 betrachten die Kategorie der unechten Rückwirkung als im Grunde überflüssig). Eine unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 126 V 134 E. 4a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 342 ff., mit Hinweisen).
Insoweit, als die vorliegend gestützt auf das neue Recht festgesetzte Übergangsordnung auf die Unterrichtserfahrung vom 31. Juli 2003 bis
31. Juli 2008 abstellt, liegt eine unechte Rückwirkung vor. Denn damit wird an Sachverhalte angeknüpft, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2004 verwirklicht haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser unechten Rückwirkung wohlerworbene Rechte entgegenstehen sollten.
Zwar kann sich im Fall einer unechten Rückwirkung die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in die Weitergeltung des bisherigen Rechts bzw. nach dem Vertrauensschutz im Sinn von Art. 9 BV stellen, wenn die Betroffenen aufgrund solchen Vertrauens ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 342 ff.). Vorliegend ist aber weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer entsprechende Dispositionen getroffen hätte.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angewendete Übergangsordnung rechtskonform und im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen gemäss diesen Vorgaben in zeitlicher und qualitativer Hinsicht erfüllt.
Nach dem Ausgeführten bleibt zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer über Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung von durchschnittlich mindestens 50 % während der Zeitspanne vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 verfügt. Diesbezüglich macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den von ihm geltend gemachten Unterricht sowohl in zeitlicher wie auch in qualitativer Hinsicht unzutreffend gewürdigt. So habe er namentlich bei der Berufsund Handelsschule D. im massgebenden Zeitraum mit einem Pensum von ca. 50 % und nicht - wie die Vorinstanz angenommen habe - lediglich mit einem Pensum von 30 % unterrichtet. In qualitativer Hinsicht habe die Vorinstanz den von ihm erteilten Unterricht im Bereich der Vorbereitung zur beruflichen Grundbildung zu Unrecht nicht angerechnet. Ebenso wenig habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass er auch Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes unterrichtet habe und der entsprechende Unterricht angerechnet werden könne. Insbesondere der von ihm unterrichtete E. -Lehrgang sei vom Inhalt her betrachtet der beruflichen Grundbildung zuzuordnen.
Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011 eingereicht, welche ihm für die genannte Zeitspanne in dreifacher Hinsicht Unterrichtserfahrung attestiert, nämlich Unterrichtstätigkeit
vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von 100 % im Fach "10. Schuljahr Informatik/E. /F. " an der Schule G. AG,
vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von 30 % für das Fach "IKA" an der Berufsund Handelsschule D. , sowie
vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von 30 % für das Fach "IKA" am Berufsschulzentrum H. .
Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterrichtsbestätigung vom 30. März 2012 ein. Danach hat er insbesondere in den Jahren 2000 bis 2006 jedes Jahr mit einem Durchschnittspensum von 60 % für die G. AG die Fächer Arbeitsplatzinformatik, PC-Praxis, Telematik, Programmierung mit VBA sowie E. - und F. - Lehrgänge unterrichtet. Ebenfalls mit der Replik legte der Beschwerdeführer sodann eine von der Berufsund Handelsschule D. ausgestellte Bestätigung vom 16. März 2012 ins Recht. Diese Bestätigung bescheinigt, dass der Beschwerdeführer vom 15. August 2005 bis 31. Januar 2011 als Informatik-Lehrbeauftragter mit einem Pensum von etwa 50 % bei der
Berufsund Handelsschule D.
angestellt war. Würde man allein
auf die mit der Replik eingereichten Bestätigungen abstellen, ergäbe sich hinsichtlich der Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers ein neues Bild. Als Unterrichtserfahrung während der massgebenden Zeitspanne zu berücksichtigen wäre danach Unterricht
vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von durchschnittlich 60 % in den Fächern Arbeitsplatzinformatik, PC-Praxis, Telematik, Programmierung mit VBA und im Rahmen von E. - und F. - Lehrgängen für die G. AG, sowie
vom 15. August 2005 bis 31. Juli 2008 im Fach Informatik mit einem Pensum von ca. 50 % an der Berufsund Handelsschule D. .
Es lässt sich nicht mit Erfolg bestreiten, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren und die mit der Replik eingereichten Bestätigungen - namentlich mit Bezug auf die Unterrichtsbzw. Arbeitspensen - widersprechen (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Mai 2012,
S. 1 f. und Replik, S. 3). Eine plausible Erklärung für die bestehenden Widersprüche liegt nicht vor. Namentlich lassen sich die widersprüchlichen Angaben zum Beschäftigungsgrad bei der Berufs- und Handelsschule D. zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Juli 2008 (30 % bzw. ca. 50 %) nicht darauf zurückführen, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender nicht mit den üblichen schulischen Pensen gerechnet und eine Schätzung seines Unterrichtspensums vorgenommen hat (so jedoch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012,
1). Dies gilt umso mehr, als die Unterrichtsbestätigungen vom 9. August 2011 und 16. März 2012 nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer Angestellten der G. AG unterzeichnet sind.
Ungeachtet der bestehenden Widersprüche ist freilich auf der Grundlage der eingereichten Unterrichtsbestätigungen davon auszugehen, dass die Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers bei der Berufsund Handelsschule D. und beim Berufsschulzentrum H. für sich allein im Zeitraum von 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 das Durchschnittspensum von mindestens 50 % nicht erreicht, weil der Beschwerdeführer dort nur vom 1. Januar (bzw. 15. August) 2005 bis 31. Juli 2008, d.h. nur während (maximal) zweieinhalb Jahren unterrichtete. Ohne Anrechenbarkeit zumindest eines Teiles des an der Schule G. AG während des massgebenden Zeitraums erteilten Unterrichts fällt die in der Hauptsache verlangte Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren somit von vornherein ausser Betracht. Gleich verhält es sich mit dem noch kürzeren Engagement vom
Januar bis 31. Juli 2008 am Berufsschulzentrum H. .
Zu prüfen ist deshalb vorab, ob bzw. inwieweit der Unterricht in den Fächern "10. Schuljahr Informatik/E. /F. " (gemäss der ursprünglichen Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011) bzw. in den Fächern Arbeitsplatzinformatik, PC-Praxis, Telematik, Programmierung mit VBA und den Lehrgängen E. und F. (gemäss der nachgereichten späteren Unterrichtsbestätigung vom 30. März 2012) an der Schule G. AG anrechenbar ist. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob dieser Unterricht als berufskundlicher Unterricht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung zu qualifizieren ist.
Bei der Prüfung, ob ein berufskundlicher Unterricht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung vorliegt, geht es der Sache nach um eine Gleichwertigkeitsprüfung. Zu beurteilen ist, ob der in Frage stehende Unterricht als gleichwertig mit dem gesetzlich im Rahmen der beruflichen Grundbildung vorgesehenen berufskundlichen Unterricht zu betrachten ist. Bei dieser Gleichwertigkeitsprüfung hat die verfügende Instanz die Inhalte des betreffenden Unterrichts mit demjenigen des gesetzlich vorgesehenen Unterrichts zu vergleichen und eine entsprechende Gesamtwürdigung vorzunehmen. Nicht ausreichend ist es, die Identität bzw. Deckungsgleichheit des in Frage stehenden Unterrichts mit dem gesetzlich vorgesehenen Unterricht festzustellen (vgl. - allerdings zur Gleichwertigkeit von Weiterbildungstiteln - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6791/2009 vom
8. November 2010 E. 3.2, mit Hinweis). Letzteres gilt umso mehr, als Art. 17 Abs. 5 BBG den Erwerb der beruflichen Grundbildung durch eine nicht formalisierte Bildung ausdrücklich nicht ausschliesst.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Anrechenbarkeit des Unterrichts an der Schule G. AG schon deshalb nicht gegeben, weil es sich um eine private Anbieterin handelt. Zwar könnten nach Art. 5 BBV auch private Anbieter bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Angebots an Berufsfachschulen berücksichtigt werden. Dies gelte freilich nur für Angebote, welche für die Lernenden unentgeltlich seien. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die Kurse der G. AG unentgeltlich seien (Duplik, S. 2 f.).
Bei der Beurteilung, ob es sich um berufskundlichen Unterricht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung handelt, kommt es nach dem Ausgeführten auf den Lehrinhalt und nicht auf die Möglichkeit der Berücksichtigung eines (privaten) Anbieters bei der Festlegung des bedarfsgerechten Angebotes durch die Kantone an (vgl. hiervor E. 6). Die erwähnte Argumentation der Vorinstanz verfängt vor diesem Hintergrund nicht.
Was das in der ursprünglichen Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011 genannte 10. Schuljahr betrifft (vgl. vorne E. 5.1), hat die Vorinstanz die Anrechenbarkeit des entsprechenden Unterrichts an der Schule G. AG mit der Begründung verneint, es handle sich um ein Brückenangebot und damit um eine Vorbereitung für die berufliche Grundbildung im Sinne von Art. 7 BBV.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, auch Unterrichtserfahrung im Bereich der Vorbereitung für die berufliche Grundbildung müsse angerechnet werden (vgl. Beschwerde, S. 1; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012, S. 2).
Aus den genannten Vorschriften geht hervor, dass die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ein ergänzendes Angebot im Vorfeld der eigentlichen Berufsbildung bildet. Demzufolge ist entsprechender Unterricht nicht an die massgebende Unterrichtserfahrung anrechenbar. Ist ein Unterricht klarerweise der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Art. 7 Abs. 1 BBV zuzuordnen, erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung im vorn (E. 6) erwähnten Sinn.
Da vorliegend nicht substantiiert bestritten wurde und auch nicht den Akten zu entnehmen ist, dass das 10. Schuljahr keine Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung darstellt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die entsprechende Unterrichtserfahrung nicht angerechnet werden kann.
Sowohl in der ursprünglichen Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011 (vgl. vorn E. 5.1), als auch in der später nachgereichten vom 30. März 2012 (vgl. vorn E. 5.2) ist von Unterricht im Rahmen von E. - und F. -Lehrgängen die Rede. Dabei geht aus den Akten nicht schlüssig hervor, inwieweit es sich um eigenständige, also von den übrigen vom Beschwerdeführer an der Schule G._ AG gelehrten Fächern (und namentlich vom Unterricht im nicht anrechenbaren 10. Schuljahr) getrennte Lehrgänge handelt.
Zwar macht der Beschwerdeführer - sinngemäss unter Bezugnahme auf die Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011 - geltend, er habe nicht etwa ein Fach mit dem Namen "Informatik/E. /F. ", sondern zum einen das 10. Schuljahr Informatik und zum anderen die Lehrgänge E. sowie F. unterrichtet (vgl. Replik, S. 3). Demgegenüber scheint jedoch der Leiter des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung von X. in einer Bestätigung vom 16. Mai 2012 davon auszugehen, dass der ganze, vom Beschwerdeführer im Dienste der G. AG erteilte Unterricht das 10. Schuljahr betrifft. Freilich erklärt sich der Amtsleiter mit Bezug auf diese Frage sinngemäss für unzuständig und verweist an das Schulamt (Beilage 2 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Mai 2012). Die Vorinstanz nahm diesbezüglich nicht eindeutig Stellung. Inwieweit es sich bei den fraglichen Lehrgängen tatsächlich um eigenständige Fächer handelt, kann jedoch jedenfalls dann dahingestellt bleiben, wenn der entsprechende Unterricht auch bei Annahme der Eigenständigkeit nicht anrechenbar ist. Ob Letzteres der Fall ist, ist im Folgenden zu prüfen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in den meisten Berufsschulen seien E. - oder F. -Lehrgänge Bestandteil der Grundbildung (Einsprache vom 7. November 2011). Die Inhalte der E. - Lehrgänge würden "berufliche Grundbildung darstellen" und seien im Rahmenlehrplan der beruflichen Grundbildung anzusiedeln (Replik, S. 3). Zudem habe die G. AG die E. -Lehrgänge vor Einführung der heutigen "Informatikerlehre" angeboten (vgl. dazu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012, S. 2). Damit habe sie etlichen PC-Supportern und WebPublishern zum Einstieg in den Informatikberuf verholfen.
Nach Auffassung der Vorinstanz lassen sich die Lehrgänge E. und F. - selbst wenn es sich um eigenständige Fächer gehandelt haben sollte - bei der Bestimmung der anrechenbaren Unterrichtserfahrung nicht berücksichtigen. Diese Ausbildungen seien nämlich in der vom Bundesamt erstellten Liste der Abschlüsse, mit welchen die berufliche Grundbildung beendet werde (Eidgenössische Fähigkeitszeugnisse [EFZ] und Eidgenössische Berufsatteste [EBA]), nicht erwähnt. Der Umstand, dass die G. AG die E. -Lehrgänge vor Einführung der heutigen "Informatikerlehre" angeboten habe und damit etlichen PCSupportern sowie WebPublishern der Einstieg in den Informatikberuf gelungen sein soll, spiele keine Rolle. Für die aktuell vorzunehmende Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lehrerfahrung sei vielmehr an die heute geltenden Anforderungen an die Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität anzuknüpfen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rahmenlehrpläne berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Inhalte der einzelnen Prüfungen im Nachqualifikationsverfahren für die Zulassung nicht von Belang seien.
Die Vorinstanz hat die Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterrichts im Rahmen der Lehrgänge E. und F. mit dem nach dem Gesetz vorgesehenen berufskundlichen Unterricht nach dem Ausgeführten im Wesentlichen einzig unter Hinweis auf die fehlende Erwähnung der entsprechenden Abschlüsse in der vom Bundesamt erstellten Liste der Abschlüsse der beruflichen Grundbildung verneint (vgl. hiervor E. 10.2; die genannte Liste ist abrufbar auf www.bbt.admin.ch > Themen > Berufsbildung > Berufsverzeichnis > Berufliche Grundbildung [besucht am 12. Juli 2012]). Dies kann im Lichte der vorstehenden Erwägung 6 nicht genügen. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des in Frage stehenden Unterrichts hätte die Vorinstanz vielmehr die
Inhalte der Lehrgänge E. und F. und die Inhalte der Lehrgänge, welche zu den vom Bundesamt zum einschlägigen Bereich aufgelisteten Abschlüssen der beruflichen Grundbildung führen, miteinander vergleichen und einer Gesamtwürdigung unterziehen müssen. In diesem Zusammenhang hätte die Vorinstanz namentlich auch bestehende Rahmenlehrpläne zur beruflichen Grundbildung im einschlägigen Bereich der Informatik mitberücksichtigen müssen. Nicht in die vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung mit einzubeziehen sind hingegen die Rahmenlehrpläne für die im Nachqualifikationsverfahren zu vermittelnden Inhalte, geht es doch nicht etwa um die Gleichwertigkeit mit dem Nachqualifikationsverfahren, sondern um die Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterricht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung anzusiedeln bzw. mit dem in diesem Zusammenhang vorgesehenen Unterricht gleichwertig ist (vgl. hierzu auch Duplik, S. 3 f.).
Nach dem Ausgeführten kann gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den E. - und F. -Lehrgängen um eigenständige Fächer des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterrichts handelte (vorn E. 9). Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz - wie aufgezeigt (vorn E. 6 und 10) - nicht ohne inhaltliche Prüfung die Anrechenbarkeit des entsprechenden Unterrichts verneinen dürfen.
Was die genannte Prüfung betrifft, lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob und allenfalls inwiefern die E. -Lehrgänge und F. - Lehrgänge von ihrem Inhalt her mit den Ausbildungen, welche zu den zum einschlägigen Bereich vom Bundesamt aufgelisteten Abschlüssen der beruflichen Grundbildung führen, vergleichbar sind.
Der Sachverhalt erscheint somit als im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG unvollständig festgestellt. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben.
Auch aus weiteren Gründen ist von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen. So ist aufgrund der Akten namentlich nicht schlüssig zu beurteilen, mit welchem Pensum der Beschwerdeführer tatsächlich im fraglichen Zeitraum an der Schule G. AG unterrichtet hat (vgl. vorn E. 5). Ferner geht aus den Unterrichtsbestätigungen nicht hervor, wie sich dieses Pensum auf die verschiedenen Unterrichtsfächer verteilte. Auch lässt sich nicht schlüssig beurteilen, welche der in der Unter-
richtsbestätigung vom 30. März 2012 nebst den E. - und F. -Lehrgängen genannten Fächer nicht dem 10. Schuljahr zuzuordnen sind und ob sie von ihrem Inhalt her an die massgebende Unterrichtserfahrung angerechnet werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist sie ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da wesentliche Fragen offen geblieben sind, dem Beschwerdeführer diesbezüglich der ganze Instanzenzug offenstehen sollte und die Vorinstanz über spezifische Fachkenntnisse zur Beurteilung der noch näher zu prüfenden Gleichwertigkeit verfügt (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N. 21).
Die Vorinstanz wird zu untersuchen haben, ob und inwieweit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterricht an der Schule G. AG nicht dem 10. Schuljahr zuzuordnende Fächer umfasst und mit welchem Pensum diese Fächer im massgebenden Zeitraum unterrichtet wurden. Zur Beurteilung der Anrechenbarkeit der entsprechenden Pensen wird sie eine inhaltliche Prüfung im vorstehend dargestellten Sinne vorzunehmen haben. Sollte der Beschwerdeführer damit das Mindestpensum von durchschnittlich 50 % im Zeitraum vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 erreichen, wird er zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf zuzulassen sein.
Falls der Beschwerdeführer nicht zu diesem Nachqualifikationsverfahren zugelassen werden kann, wird zu klären sein, ob er im Sinne seines Eventualantrages zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Nebenberuf zuzulassen ist. Was die dafür geltenden Zulassungsvoraussetzungen betrifft, wird die Vorinstanz im Fall einer Beurteilung des Eventualantrages vorab unter Ausschöpfung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. vorne E. 4.1) zu entscheiden haben, ob ein Mindestpensum an Unterrichtserfahrung in der Zeit vom
31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 erforderlich ist und wie hoch dieses gegebenenfalls anzusetzen ist. Mit Blick auf den Umstand, dass die in den fraglichen Zeitraum fallende Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers an
der Berufs- und Handelsschule D.
unbestrittenermassen anre-
chenbar ist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5; Stellungnahme der Vorinstanz
vom 5. März 2012, S. 3), lässt sich der Eventualantrag jedenfalls entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht allein mit der Begründung abweisen, dem Beschwerdeführer fehle es in den relevanten fünf Jahren an einem Unterrichtspensum von "bis 49 %" (vgl. Duplik, S. 6).
Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird die hiervor (E. 11 f.) genannten, offen gebliebenen Fragen zu untersuchen und nach ergänzenden Sachverhaltsabklärungen erneut über die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren zu entscheiden haben. Weitergehend, d.h. soweit der Beschwerdeführer eine direkte Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptoder Nebenberuf verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer praxisgemäss als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.43, S. 207). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700. ist ihm zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Anwalt vertreten. Daher ist ihm für die dabei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung ist in Anwendung von Art. 9 f. VGKE sowie aufgrund der Akten und nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen, da der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Vertretung keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. (inkl. MWST) zuzusprechen.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. November 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000. (inkl. MWST) zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Juli 2012
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