Art. 45 CPC de 2025

Art. 45 Fonds de placement
Le tribunal du siège du titulaire de l’autorisation concerné est impérativement compétent pour statuer sur les actions intentées par les investisseurs ou par le représentant de la communauté des investisseurs.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 45 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2003.7 | Entscheid Art. 13, Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Das Kreisgericht ist zur Beurteilung von Streitigkeiten über aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche unzuständig. Das Handelsgericht hingegen kann im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeit eine (andere) Streitigkeit mitbeurteilen, wenn diese mit der zu beurteilenden Streitigkeit eng zusammenhängt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. Oktober 2004, BZ. 2003.7). Entscheid Kantonsgericht, 27.10.2004 | ändig; Recht; Klage; Quot; Bezirksgericht; Konkurs; Beklagten; Handelsgericht; Zuständigkeit; Kanton; Streit; Kantons; Antrag; Schaden; Vorinstanz; Verantwortlichkeit; Streitigkeit; Gericht; Kantonsgericht; Eingabe; Berufung; Beurteilung; Ersatz; Handlung; Verantwortlichkeitsansprüche; Forderung; Gesellschaft; Urteil; Gläubiger |
GR | ZK2-13-17 | unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Entscheid; Rechtspflege; Gesuch; Bezirks; Verfahren; Bezirksgericht; Sicherheit; Schweiz; Gesuchs; Schweizer; Sicherheitsleistung; Schweizerische; Gewährung; Überschuss; Vorderrichter; ZPO-GR; Verfügung; Schweizerischen; Prozesskosten; Vorinstanz; Gesuchsteller; Einzelrichter; Kanton; Graubünden; Bezirksgerichts |
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