Art. 45 CPC from 2024

Art. 45 Collective investment schemes
The court at the registered office of the concerned licence holder has mandatory jurisdiction to decide on actions brought by the investors or the representative of the community of investors.
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Art. 45 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2003.7 | Entscheid Art. 13, Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Das Kreisgericht ist zur Beurteilung von Streitigkeiten über aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche unzuständig. Das Handelsgericht hingegen kann im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeit eine (andere) Streitigkeit mitbeurteilen, wenn diese mit der zu beurteilenden Streitigkeit eng zusammenhängt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. Oktober 2004, BZ. 2003.7). Entscheid Kantonsgericht, 27.10.2004 | ändig; Recht; Klage; Quot; Bezirksgericht; Konkurs; Beklagten; Handelsgericht; Zuständigkeit; Kanton; Streit; Kantons; Antrag; Schaden; Vorinstanz; Verantwortlichkeit; Streitigkeit; Gericht; Kantonsgericht; Eingabe; Berufung; Beurteilung; Ersatz; Handlung; Verantwortlichkeitsansprüche; Forderung; Gesellschaft; Urteil; Gläubiger |
GR | ZK2-13-17 | unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Entscheid; Rechtspflege; Gesuch; Bezirks; Verfahren; Bezirksgericht; Sicherheit; Schweiz; Gesuchs; Schweizer; Sicherheitsleistung; Schweizerische; Gewährung; Überschuss; Vorderrichter; ZPO-GR; Verfügung; Schweizerischen; Prozesskosten; Vorinstanz; Gesuchsteller; Einzelrichter; Kanton; Graubünden; Bezirksgerichts |
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