ZG Art. 45 - Rohrleitungsverkehr 
Einleitung zur Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
 Art. 45 ZG vom 2023
 Art. 45   Rohrleitungsverkehr 
1 Waren, die in Rohrleitungen ins Zollgebiet befördert werden, gelten bis zur Wiederausfuhr oder bis zu ihrer Überführung in ein anderes Zollverfahren als ins Transitverfahren übergeführt.
2 Anmeldepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber der Rohrleitungsanlage.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber muss dem BAZG Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
	
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? 
Hier geht es zur Registrierung.