E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF150010: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. hat das Zivilstandsamt B. aufgefordert, seine im Zivilstandsregister eingetragenen Daten zu korrigieren. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon hat das Begehren abgewiesen, die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt und die Entscheidgebühr auf Fr. 500.- festgesetzt. A. hat Berufung eingelegt und die Berichtigung seiner Daten gefordert. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Berufung abgewiesen und die Kosten dem Berufungskläger auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF150010

Kanton:ZH
Fallnummer:LF150010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF150010 vom 07.12.2015 (ZH)
Datum:07.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Berichtigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 (EP140002)
Schlagwörter : Person; Personalien; Berufung; Verfahren; Recht; Zivilstandsregister; Feststellung; Eintrag; Berichtigung; Gesuch; Entscheid; Eintragung; Berufungskläger; Bereinigung; Bundesgericht; Klage; Vorinstanz; Urteil; Gesuchsteller; Bezirksgericht; Geburt; Gericht; Zivilstandsregisters; Pfäffikon; Statusklage; Register; Sohnes; Dokumente
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 41 ZGB ;Art. 42 ZGB ;Art. 43 ZGB ;Art. 45 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:119 II 264; 131 III 201; 135 III 389;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LF150010

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF150010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 7. Dezember 2015

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller und Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

betreffend Berichtigung des Zivilstandsregisters

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 (EP140002)

Rechtsbegehren (act. 1 i.V.m. act. 3):

Das Zivilstandsamt B. sei anzuweisen, den im Zivilstandsregister eingetragenen Vornamen des Gesuchstellers von A. auf A'. , seinen Nachnamen von A. auf A'. und sein Geburtsdatum von tt. August 1976 auf tt. April 1979 zu berichtigen.

Urteil des Einz elgerichts im summarischen Verfahren des Bez irkes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 (act. 43):
  1. Das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 500.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4.-5. SM/RMB

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers (act. 44):

1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben;

  1. Das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters sei gutzuheissen;

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

  3. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für das vorliegende Verfahren auszurichten;

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Erwägungen:
  1. A. , irakischer Staatsangehöriger, reiste am 28. September 2003 in die Schweiz ein. In der Folge stellte er ein Asylgesuch und am 15. Dezember 2005 erfolgte die Ablehnung des Gesuches durch das Bundesamt für Migration, wobei die Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (act. 20/13/2; act. 18/4/3 S. 2). Im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfahren (A. -A'. ) gelangte A.

    im Januar 2009 nach entsprechender Aufforderung der Stadtverwaltung B.

    (Zivilstandsamt) mit

    dem Gesuch um Feststellung der Identität und der Personalien (Statusklage) an das Bezirksgericht Pfäffikon (act. 18/1 und 18/4/1=act. 20/1). Nach der damals geltenden kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO-ZH) wurde die Klage im ordentlichen Verfahren behandelt. Mit Urteil vom 22. April 2009 stellte der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon fest, der Gesuchsteller habe folgende Personalien (act. 20/15 S. 2):

    Familienname: A.

    Vorname: A.

    Geburtsdatum: tt. August 1976

    Geburtsort: ...

    Staatsangehörigkeit: Irak

    Mutter: C.

    Vater: D.

    Zivilstand: ledig

    Am 21. Juli 2009 anerkannte er unter dem Namen A.

    seinen Sohn

    E.

    (act. 8). Seither erscheint sein Name im Geburtsregister seines

    Sohnes E.

    (act. 7). Auf das von A. am 19. Juni 2014 beim Bezirksgericht Hinwil gestellte Gesuch um Bereinigung seiner Personalien im Zivilstandsregister, trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Hinwil mit Verfügung vom 14. Juli 2014 mangels örtlicher Zustän- digkeit nicht ein (act. 6). Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte A. (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) bei der Vorinstanz Klage auf Feststellung und Berichtigung der Personalien mit obgenanntem Rechtsbegehren ein. Er machte geltend, er sei als Vater seines Sohnes E. , geboren tt.mm.2008, in den Zivilstandsregistern von

    B.

    eingetragen. Sein Sohn sei mit unvollständigen bzw. unzutreffenden Angaben über den Vater im digitalisierten Infostar registriert worden (act. 1 S. 1). Das Kind habe ohne weiteres Anspruch auf korrekte Registereinträge. Zudem habe er - der Berufungskläger sich im Irak unter seinen korrekten Personalien verheiratet. Sein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs sei noch hängig, weil seine (zu berichtigenden) Personalien noch nicht mit den irakischen Zivilstandsurkunden übereinstimmten (act. 1 S. 2). Mit Urteil vom 1. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters ab (act. 43).

  2. Gegen diesen Entscheid erhob A.

    Berufung und verlangte die Gutheissung des Begehrens um Berichtigung des Zivilstandsregisters mit obgenanntem Rechtsbegehren (act. 44 S. 1).

  3. a) Die Vorinstanz erwog, dem Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22.

    April 2009 bestreffend Feststellung der Personalien von A.

    komme

    aufgrund seiner Rechtskraft hohe Beweiskraft zu, da die dabei bezeugten Tatsachen nicht nur als richtig vermutet, sondern darüber hinaus auch rechtskräftig richterlich festgestellt worden seien. Der Gesuchsteller habe zwar neue, amtlich beglaubigte Dokumente (act. 15/1-3) beigebracht, welche den durch dieses Urteil festgestellten Personalien widersprächen. Diese neue eingereichten Dokumente stützten sich jedoch auf keinerlei bessere Erkenntnis als die bereits im Feststellungsverfahren eingereichten Unterlagen, sondern verurkundeten bloss in gleicher Weise andere Personalien. Insbesondere seien im vorliegenden Verfahren und im Feststellungsverfahren teilweise sogar dieselben Dokumente mit divergierenden Personalien des Gesuchstellers eingereicht worden (irakische Bescheinigung über die irakische Staatsangehörigkeit, act. 15/2 und act. 18). Ausserdem seien auch die im Feststellungsverfahren ins Recht gelegten Dokumente amtlich beglaubigt gewesen (act. 18). Daher komme all den diversen sich teilweise widersprechenden amtlichen Urkunden grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu. Entsprechend gelinge es dem Gesuchsteller mit den neu eingereichten Urkunden nicht, die Beweiskraft der bereits im Feststellungsverfahren eingereichten Dokumente umzustossen, zumal der Beweiswert der im Feststellungsverfahren eingereichten Urkunden durch das Feststellungsurteil des hiesigen Bezirksgerichts vom 22. April 2009 (Verfahren Nr. FP090003) noch entscheidend verstärkt werde. Folglich vermöge der Gesuchsteller mit den neu beigebrachten Zivilstandsdokumenten die Unrichtigkeit seiner Personalien im Zivilstandsregister nicht zweifelsfrei nachzuweisen (act. 43 Erw. 4.2). Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Feststellungsverfahren die nunmehr im Zivilstandsregister mutmasslich unrichtig eingetragenen Personalien selber vorgebracht habe und dabei von einer Rechtsvertreterin unterstützt worden sei. Seine neuerlichen Aussagen, wonach diese Angaben falsch sein sollen, erschienen daher nicht sehr glaubwürdig, zumal er sich durch die damalige Unterstützung seiner Rechtsvertreterin nicht auf mangelnde Rechtskenntnisse einen Irrtum berufen könne. Wäre die seinerzeitige Feststellung seiner Personalien seines Erachtens unrichtig gewesen, hätte er mit Hilfe seiner Rechtsvertretung ein Rechtsmittel dagegen ergreifen können. Dies habe er jedoch nicht getan ( ), sodass das Feststellungsurteil mit den mutmasslich unrichtigen Personalien ohne Gegenwehr rechtskräftig geworden sei und entsprechend nicht mehr so leicht umgestossen werden könne (act. 43 Erw. 4.3).

    1. Der Berufungskläger brachte in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die korrekten Personalien seien A'. , geboren am tt.4.1979 in ..., irakischer Staatsangehöriger, verheiratet. Er sei als Vater seines Sohnes E. ,

      geboren tt.mm.2008, in den Zivilstandsregistern B.

      unter nicht zutreffenden Personalien eingetragen. Die fraglichen Einträge müssten in seinem und im Interesse des Kindes berichtigt werden (act. 44 S. 3). Er sei aus Irak in die Schweiz geflüchtet, wo er unzutreffende Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Er sei damals vorläufig aufgenommener Ausländer gewesen und habe bei der Geburt und Anerkennung seines Sohnes selber keine Zivilstandsurkunden aus Irak beschaffen können. Erst als sein Aufenthalt ordnungsgemäss geregelt worden sei, sei es ihm möglich gewesen, in den Irak zu reisen und authentische Dokumente zu beschaffen. Sein Interesse an der beantragten Bereinigung des Zivilstandsregisters erscheine erheblich, da

      seine im Rahmen des Ausländerrechts im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenen Personalien gestützt auf seinen aktuellen, biometrischen Reisepass, welcher von den irakischen Behörden ausgestellt worden sei schon heute auf die beantragten Personalien lauten (act. 44 S. 4). Es dürfte im öffentlichen Interessen liegen, dass die Personalien einer Person in allen unterschiedlichen öffentlichen Register gleich lauten (act. 44

      S. 4). Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem ihm die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung keine Gelegenheit gegeben habe, weitere Beweismittel bzw. Beweisanträge zu stellen (act. 44 S. 5). Die Vorinstanz beziehe sich auf die Stellungnahme des Kantonalen Gemeindeamts, Abteilung Zivilstandswesen, vom 7 August 2014 und stütze seinen Entscheid letztlich auf diesen ab. Sie stelle im angefochtenen Entscheid indessen an keiner Stelle klar, dass das Gemeindeamt des Kantons Zürich die neuen Originalurkunden (act. 28 und 30/1-3) nie habe einsehen können und insbesondere auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass diese von der Schweizer Botschaft ... überprüft und als echt befunden worden seien. Mit Blick auf die Offizialmaxime und auf Art. 42 Abs. 1 ZGB hätte die Vorinstanz das Gemeindeamt ein zweites Mal zur Stellungnahme veranlassen sollen, als die beglaubigten Dokumente bei ihr eingetroffen seien (act. 43 S. 5-6). Auch diese Rechtsverletzung erfolge zu seinem Nachteil und er sei gehalten sein Gesuch an das Obergericht weiterzuziehen (act. 44 S. 6). Schliesslich wäre es der Vorinstanz vor dem Hintergrund der Geltung der Offizialmaxime auch möglich gewesen, sich anhand seiner persönlichen Befragung ein Bild von der Glaubhaftigkeit seiner Person und seiner Vorbringen zu machen (act. 44 S. 6). In seinem Asylverfahren habe er falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht, weil er einerseits in Unkenntnis der Rechtslage im Fall einer Ablehnung seines Asylantrags eine sofortige Abschiebung nach Irak befürchtet und anderseits habe verhindern wollen, dass seine Personalien von andern Irakern in der Schweiz an die irakische Regierung hätten gemeldet werden können. In jener Zeit habe nämlich das Verlassen des Iraks ohne behördliche Bewilligung unter schwerer Strafdrohung gestanden. Insoweit habe er sich damals im Recht gefühlt. Als er im Zusammenhang mit seiner Vaterschaftsanerkennung den schweizerischen Behörden erstmals irakische Zivilstandsurkunden habe einreichen können, habe er solche nur von den Behörden der kurdischen Autonomieregion beschaffen können. Die irakische Zentralregierung in Bagdad habe in jenem Zeitpunkt des ersten Gerichtsverfahrens (Urteil des BG Pfäffikons vom 22. April 2009 im Verfahren FP090003) die während des Krieges von 2003 zerstörten Zivilstandsregister noch nicht wieder hergestellt bzw. hätten damals Private noch keine Auszüge aus diesen Registern erhältlich machen kön- nen. Deshalb sei es ihm damals gar nicht möglich gewesen, Beweise für seine anderslautenden Personalien beizubringen und seine im Asylverfahren falsch angegebenen Personalien richtigzustellen (act. 44 S. 7).

  4. Vor Vorinstanz reichte der Berufungskläger sein Gesuch auch im Namen seines Sohnes ein. Die Vorinstanz verlor darüber kein Wort und legte das Verfahren lediglich auf den Namen A. als Gesuchsteller an. Vor Obergericht erhob A.

    nur noch in eigenem Namen Berufung. Dies wohl zu

    Recht, da völlig offen ist, ob er seinen Sohn vetreten kann.

  5. a) Beim Bezirksgericht Hinwil hat der Berufungskläger das Gesuch gestellt, es seien seine Personalien im Zivilstandsregister zu bereinigen (act. 6). Vor Vorinstanz reichte er eine Klage auf Feststellung und Berichtigung der Personalien ein und zwar beim Bezirksgericht freiwillige Gerichtsbarkeit (act. 1 S. 1) bzw. beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (act 3). Aus den Ausführungen des Berufungsklägers in der Klageschrift geht hervor, dass es ihm einzig um die Berichtigung der Einträge in den Zivilstandsregistern von B. geht (act. 1 S. 1). Er verwendete für seine Klage das Formular Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters (act. 3). Demzufolge kann ausgeschlossen werden, dass er, unabhängig vom vorhandenen Registereintrag betref. Abstammungsdaten, eine selbständige Statusklage zur Feststellung seiner Identität erheben wollte. Die Vorinstanz behandelte seine Eingabe als Klage gestützt auf Art. 42 ZGB (act. 43). Auch vor Obergericht verlangte er eine Bereinigung der Zivilstandsregister von B. (act. 44 S. 3) .

    1. Der Berufungskläger selbst ist noch in keinem eigenen Zivilstandsregister eingetragen. Er wird lediglich in den Abstammungsangaben im Geburtenregister seines Sohnes erwähnt. Mit dem Nachweis, dass seine im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenen Personalien nicht mit jenen im Geburtenregister seines Sohnes übereinstimmen, konnte er ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen. Er ist daher berechtigt, im eigenen Namen gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB die Berichtigung der Abstammungsdaten gemäss seinem Rechtsbegehren zu verlangen. Angaben über Namen und Geburtsdaten von Asylsuchenden, die bei der Einreise falsche Angaben machen und die später gestützt auf Art. 42 ZGB die Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister verlangen, werden nicht wegen Rechtsmissbrauch als unrichtig belassen, sondern es wird aufgrund des übergeordneten öffentlichen Interesses bei Nachweis der wahren Identität der Eintrag angepasst (BGE 135 III 389 Erw. 3.4.2).

  6. a) Für die Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister gibt es verschiedene Verfahren. Für unstrittige Eintragungen ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Verwaltungsverfahren sachlich zuständig (Art. 41 ZGB). Ist die Bereinigung (Berichtigung Löschung) einer Eintragung im Zivilstandsregister strittig, so gelangt Art. 42 ZGB zur Anwendung, sofern die fehlerhafte Eintragung nicht auf einem offensichtlichen Versehen einem offensichtlichen Irrtum beruht. Trifft letzteres zu, beheben die Zivilstandsbehörden den Fehler von Amtes wegen (Art. 43 ZGB). Ist die Bereinigung strittig und beruht der Eintrag nicht auf einem offensichtlichen Versehen einem offensichtlichen Irrtum, hat die Bereinigung gestützt auf Art. 42 ZGB im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen. Die entsprechenden Gesuche werden im Summarverfahren behandelt (Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Von der (strittigen nicht strittigen Bereinigung einer bestehenden Eintragung (Art. 41

    f. ZGB) ist die Klage auf Feststellung der Personalien bei fehlender Eintragung zu unterscheiden. Bei der Klage auf Feststellung der Personalien handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Statusklage besonderer Art, vergleichbar einer Feststellungklage (BGE 119 II 264 Erw. 6). Wie bei der Bereinigung einer Eintragung (Art. 41 f. ZGB) handelt es sich auch bei der

    Feststellung der Personalien um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 131 III 201 Erw. 1.2). Das Gericht hat gestützt auf Art.

    248 lit. e ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (BSK ZPOMazan, 2. Auflage, Art. 249 N 8).

    1. In der Lehre ist umstritten, ob es sich bei der Klage nach Art. 42 ZGB (in der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung) um eine umfassende Gestaltungsklage handelt ob ein in diesem Verfahren gefällter Entscheid bloss registerrechtliche Wirkung entfalten kann. Das Bundesgericht führte in einem Entscheid vom 16. Dezember 2004 aus, mit der Revision des Personenstandsrechts sei die bisherige Bestimmung (Art. 45 Abs. 1 aZGB) über die Berichtigung der Register auf Anordnung des Gerichts zu einer umfassenden Gestaltungsklage auf Eintragung von streitigen Angaben, auf Berichtigung Löschung einer Eintragung über den Personenstand ausgebaut worden, für die kein eigens Verfahren (z.B. Statusklage des Kindesrecht) zur Verfügung stehe (BGE 131 III 201 Er. 1.2). Das Bundesgericht befasste sich aber in diesem Entscheid, da der zu beurteilende Fall die Registerführung betraf, nicht näher mit der Bedeutung dieser Änderung. Im Entscheid 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 sprach das Bundesgericht dann aber nicht mehr von einer umfassenden Gestaltungsklage. Es wurde ausgeführt, die frühere Klage auf Berichtigung des Zivilstandsregisters (Art. 45 aZGB) sei zu einer umfassenden Bereinigungsklage auf Eintragung, Berichtigung Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand ausgebaut worden, soweit kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindsrechts) zur Verfügung stehen (Erw. 3.1). Die von der Botschaft angesprochene Gestaltungswirkung so das Bundesgericht sei indessen nicht zu verwechseln mit der in der Botschaft ebenfalls erwähnten ungeschriebenen bundesrechtlichen Feststellungsklage, die weiterhin möglich bleibe - und vorliegend für die Feststellung der tatsächlich erfolgten o- der gescheiterten Adoption bei entsprechenden Parteibegehren zu Gebote gestanden hätte aber nicht von Art. 42 ZGB erfasst werde. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und insbesondere auch aus der Marginale zu Art. 42 ZGB ergebe, sei bei der hierauf gestützten Klage nichts anderes als die Bereinigung des Registers - d.h. Eintragung Berichtigung bzw. Löschung

      - Prozessthema (Erw. 3.1). Obwohl das Bundesgericht in diesem Entscheid eine klare Unterscheidung zwischen Registerbereinigungsklagen und Statusklagen trifft, lässt es die Frage, ob Statusklagen, welche keine spezialgesetzliche Grundlage haben, unter Art. 42 ZGB zu subsumieren sind, offen (vgl. Stämpflis Handkommentar zur ZPO-Rubin, 2010, Art. 22 N 14). Gegen die Subsumption von Statusklagen unter Art. 42 ZGB sprechen nach Ansicht dieses Kommentators auch die Vorschriften der ZPO. So seien Klagen nach Art. 42 ZGB gemäss Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln und würden damit bereits von Art. 198 lit. a ZPO erfasst. Klagen über den Personenstand würden aber in Art. 198 lit. b ZPO separat aufgeführt, was darauf schliessen lasse, dass sie nicht unter Art. 42 ZGB fallen (vgl. Stämpflis Handkommentar zur ZPO-Rubin, 2010, Art. 22 N 12).

    2. Die Frage, ob ein im Verfahren nach Art. 42 ZGB ergangenes Urteil materiellrechtliche Wirkung entfalten kann, kann offen gelassen werden. Bereits im Entscheid vom 27. April 2004 hatte das Bundesgericht ausgeführt, die Berichtigung einer Zivilstandseintragung (Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 45 aZGB) falle nur in Betracht, wenn die ihr zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststehe. Eine gestützt auf einen Gerichtsentscheid erfolgte Eintragung könne entsprechend dessen Rechtskraft bloss erschwert berichtigt werden (BGer 5A.10/2004). In einem späteren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, das Bereinigungsverfahren (nach Art. 42 ZGB) genüge dort nicht, wo der einem Eintrag zugrundeliegende Entscheid materiell unrichtig sei. So müsse im Fall, in dem eine Person wegen einer irrigen richterlichen Erklärung zu Unrecht als verschollen erklärt werde, zuerst die gerichtliche Verschollenerklärung als ungültig erklärt werden (BGE 135 III 389 Erw. 3.2). In BGE 135 III 389 hatte das Bundesgericht eine Berichtigung von Vorname und Geburtsdatum zu beurteilen, wo sich die umstrittene Eintragung im Familienregister auf einen Einbürgerungsentscheid stützte. Es erachtete das Bereinigungsverfahren als zulässig. Dieser Einbürgerungsentscheid sei so das Bundesgericht zur Berichtigung der Personenstandsdaten nicht umzu-

    stossen, da er sich über die Richtigkeit dieser Daten nicht ausspreche (BGE 135 III 389 Erw. 3.2).

  7. Vorliegend geht es nicht darum, dass dem Zivilstandsbeamten bei der Eintragung gestützt auf den Entscheid vom 22. April 2009 ein Fehler unterlaufen ist. Die umstrittene Eintragung betreffend Vorname, Nachname und Geburtsdatum des Berufungsklägers beruht vielmehr auf dem Umstand, dass der Zivilstandsbeamte bei Eintragung der betreffenden Angaben sich auf den Entscheid vom 22. April 2009 abstützte. Der Eintrag beruhte auf einem Sachurteil. Gegenstand jenes Verfahren war die Feststellung der Identität und der Personalien. Dieser Entscheid soll materiell unrichtig sein und umgestossen werden. Gestützt auf obgenannte Bundesgerichtspraxis (BGE 135 III 389 Erw. 3.2) können aber in diesem Fall die Personalien nicht im Rahmen eines Bereinigungsverfahren gestützt auf Art. 42 Abs 1 ZGB berichtigt werden.

  8. Dies führt zur Abweisung der Berufung. Auf die weiteren Vorbringen des Berufungsklägers ist unter diesen Umständen nicht einzugehen.

  9. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dipositiv Ziffern 2-3) zu bestätigen. Entsprechend seinem Unterliegen wird der Berufungskläger auch zweitinstanzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  10. Dieser Entscheid ist dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, mitzuteilen (Art. 43 Abs. 5 ZStV).

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, ferner nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (mit Bescheinigung der Rechtskraft).

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.