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Loi sur le droit d’auteur (LDA)

Art. 45 LDA de 2022

Art. 45 Loi sur le droit d’auteur (LDA) drucken

Art. 45 Principes de gestion

1 Les sociétés de gestion administrent leurs affaires selon les règles d’une gestion saine et économique.

2 Elles sont tenues d’exécuter leurs tâches selon des règles déterminées et selon le principe de l’égalité de tralient.

3 Elles ne doivent pas viser de but lucratif.

4 Elles passent, dans la mesure du possible, des contrats de réciprocité avec des sociétés de gestion étrangères.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Loi sur le droit d’auteur (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210189Forderung (URG)Beklagte; Klägerin; Beklagten; Gericht; Urheber; Kosten; Gemäss; Zürich; Festival; Gestellt; Verfügung; Parteien; Betreibung; Entschädigung; Klägerische; November; Festivals; Klägerischen; Rechnung; Stellte; Sachverhalt; Vergütungen; Klageantwort; September; Verwertungsgesellschaft; Unbestritten; Sendung; Fordert; Prozessvoraussetzungen; Gesetzt
ZHHG200244Forderung (URG)Klägerin; Beklagte; Partei; Beklagten; Einschätzung; Erhebungs; Gemäss; Urteil; Vergütung; Stellt; Gericht; Bundesgericht; Erhebungsformular; Formular; Forderung; Parteien; Rechnung; Stützt; Weiter; Gestellt; Bundesgerichts; Bestritten; Entsprechend; Handelsgericht; Verfügung; Vorliegend; Dezember; Gestützt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 214 (4A_522/2007)Gerichtsstandsgesetz; Klagen aus unerlaubter Handlung (Art. 25 GestG). Art. 25 GestG kommt nur zur Anwendung, wenn das Fundament der Klage in einer unerlaubten Handlung liegt; die Klage auf Leistung einer nach dem Urheberrechtsgesetz geschuldeten Vergütung erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 2). Beschwerde; GestG; Handlung; Erlaubt; Gericht; Klage; Unerlaubte; Vergütung; Beschwerdeführerin; Verwertung; Gerichtsstand; Urheber; Gerichtsstands; Ansprüche; Unerlaubten; Gerichtsstandsgesetz; Botschaft; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaft; Geschuldete; Obergericht; örtlich; Verwertungsgesellschaften; Urheberrechts; Anspruch; Gerichtsstandsgesetz; Beklagten; Urteil; Eigengebrauch; Schutz
133 III 568 (4A_78/2007)Urheberrecht; Weitersenderecht der Sendeunternehmen (Art. 37 lit. a URG); Wahrnehmung des Verbotsrechts durch die Verwertungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1 URG); Gebot der Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG). Die Ausübung der Verbotsansprüche der Sendeunternehmen erfolgt gemäss Art. 38 URG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 URG zwingend durch die Verwertungsgesellschaft (E. 4). Die Verwertungsgesellschaft muss die Verwertung nach festen Regeln besorgen, die im Bereich der Rechtswahrnehmung durch den anwendbaren Tarif festgelegt werden; ein Instruktionsrecht des Sendeunternehmens für den Einzelfall ist ausgeschlossen (E. 5). Beschwerde; Recht; Verwertung; Schweiz; Sendeunternehmen; Programm; Beschwerdeführerin; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Rechte; Programme; Werke; Urheberrecht; Kabelnetz; Schutz; Tarif; Weitersendung; Rechteinhaber; Urheberrechts; Klage; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerinnen; Abkommen; Verbotsrecht; Leistungen; Individuell; Gesetzliche; Kabelnetze; Fürstentum; CBeebis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1624/2018Urheberrecht Beschwerde; Tarif; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Verwertungsgesellschaften; Einnahmen; Schützt; Lemma; Urheberrecht; Geschützte; Werke; Beschluss; Vergütung; Partei; Meldung; SWISSPERFORM; Ziffer; Enthalte; Schutz; Urteil
B-5220/2014UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Zahlung; Verfügung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Tungsgesellschaften; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Schäftsleitungsmitglieder; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; STEBLER; GOVONI/
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