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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 45 StReG vom 2023

Art. 45 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 45 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

1 Nur folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 37) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

  • a. die zivilen Strafgerichte, kantonalen Staatsanwaltschaften, die Bundesanwaltschaft, die Jugendstrafbehörden im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 7 JStPO (1) , die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Art. 12 Bst. c StPO (2) :
  • für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für:
  • die Klärung von Zuständigkeitsfragen
  • die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und die Prognosestellung
  • die Feststellung und Beurteilung von Probezeitverletzungen
  • die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen
  • die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter;
  • b. die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen:
  • für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für:
  • die Klärung von Zuständigkeitsfragen
  • die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und die Prognosestellung
  • die Feststellung und Beurteilung von Probezeitverletzungen
  • die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen
  • die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter;
  • c. die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz:
  • für die Durchführung internationaler Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;
  • d. die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden (inkl. Bewährungshilfe, Vollzugsgerichte und für den Vollzug zuständige Untersuchungsbehörden im Jugendstrafverfahren):
  • für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzugs, insbesondere für:
  • die Erstellung eines Vollzugsplans
  • die therapeutische Tataufarbeitung
  • die Prognosestellung für Vollzugsöffnungen und für nachträgliche Entscheide im Zusammenhang mit Massnahmen
  • die Abklärung allfällig nicht vollzogener Strafen im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung
  • die Rückfallrisikobeurteilung im Rahmen der Bewährungshilfe
  • die Vermeidung von widersprüchlichen Entscheiden bei der Beurteilung von Probezeitverletzungen und Vollzugsöffnungen;
  • e. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen:
  • 1. für die Verfolgung von Straftaten nach den Art. 23, 24 und 27 Abs. 2 StPO im Rahmen des Vorverfahrens nach der StPO, insbesondere für:
  • die Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts
  • die Verfahrenskoordination, namentlich zur Verhinderung von Parallelermittlungen
  • die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
  • die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen
  • den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Täterumfelds,
  • 2. für die Informationsvermittlung an folgende Behörden, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden:
  • Interpol
  • Europäisches Polizeiamt (Europol), in Anwendung von Art. 355a StGB (3)
  • ausländische Polizeistellen, im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation
  • ausländische Strafverfolgungsbehörden, in Anwendung von Art. 7 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 2009 (4) (SIaG);
  • f. die kantonalen Polizeistellen:
  • für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen des Vorverfahrens nach der StPO, insbesondere für:
  • die Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts
  • die Verhinderung von Parallelermittlungen
  • die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
  • die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen
  • den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Täterumfelds.
  • 2 Bei der polizeilichen Informationsvermittlung ins Ausland nach Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 2 dürfen keine elektronischen Kopien von Grundurteilen und von nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1) übermittelt werden.

    (1) SR 312.1
    (2) SR 312.0
    (3) SR 311.0
    (4) SR 362.2

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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