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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 45 LCR de 2023

Art. 45 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 45 Routes ? forte déclivité, routes de montagne

1 Sur les routes ? forte déclivité et sur les routes de montagne, le conducteur doit circuler de manière ? ne pas mettre excessivement les freins ? contribution. Si un croisement se révèle difficile, le véhicule descendant doit s’arrêter ? temps le premier. S’il est impossible de croiser, le véhicule descendant devra reculer, sauf si l’autre véhicule se trouve manifestement plus près d’une place d’évlient.

2 Pour les routes de montagne, le Conseil fédéral peut édicter des prescriptions complémentaires et prévoir des exceptions aux règles de la circulation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2017.73fahrlässige Körperverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei UnfallFahre; Motorrad; Schuldig; Beschuldigte; Gefahren; Strasse; Motorradfahrer; Beschuldigten; Geschwindigkeit; Privatkläger; Fahrzeug; Strassenrand; Berufung; Kreuzen; Recht; Gutachten; Fahrbahn; Urteil; Rechte; Beweis; Rechten; Fahren; Vorinstanz; Position; Parteien; Verfahren; Fahren; Verfahren; Staat
GRSK1-13-8Verletzung von Vorschriften der StrassenverkehrsgesetzgebungBerufung; Fahrzeug; Stanz; Gericht; Schuldig; Instanz; Beschuldigte; Schwindigkeit; Strasse; Graubünden; Fungskläger; Geschwindigkeit; Urteil; Berufungskläger; Plessur; Strassen; Letzung; Zirksgericht; Kanton; Strasse; Lastwagen; Bezirksgericht; Recht; Verfahren; Beschuldigten; Kantons; Unfall; Vorinstanz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 IV 86Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 und 15 VRV. Vortritt auf Nebenstrassen. Auf Verzweigungen von Nebenstrassen bleibt es bei der Regel, dass der von rechts kommende Fahrer den Vortritt hat, mögen die sich kreuzenden Srrassen noch so unterschiedlichen Verkehr aufweisen. Der Vortrittsberechtigte hat sich zumindest durch einen raschen Blick auch nach links zu vergewissern, dass er freie Fahrt habe, und zwar muss dies in einem Zeitpunkt geschehen, in dem er sich diese Sicherheit wirklich verschaffen kann. Auf Fahrer, die gleichzeitig von links kommen, sein Fahrzeug aber sehen können, bevor sie die Strassenverzweigung erreichen, braucht er weiter keine besondere Rücksicht zu nehmen. Strasse; Vortritt; Strassen; Fahrer; Verkehr; Nebenstrasse; Kreuzung; Nebenstrassen; Vortrittsrecht; Verkehrs; Oberli; Obergericht; Fahrzeug; Heidi; Sicht; Geschwindigkeit; Beschwerde; Fahrer; Beschwerdeführerin; Strassenverzweigung; Urteil; Blicken; Regel; Zusammenstoss; Rücksicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Nina RindlisbacherBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
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