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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 45 LDIP de 2023

Art. 45 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 45 III. Mariage célébré ? l’étranger

1 Un mariage valablement célébré ? l’étranger est reconnu en Suisse.

2 Si un des fiancés est suisse ou si tous deux ont leur domicile en Suisse, le mariage célébré ? l’étranger est reconnu, ? moins qu’ils ne l’aient célébré ? l’étranger dans l’intention manifeste d’éluder les dispositions sur l’annulation du mariage prévues par le droit suisse. (1)

3(2)

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 18 déc. 2020 (Mariage pour tous), en vigueur depuis le 1er juil. 2022 (RO 2021 747; FF 2019 8127; 2020 1223).
(2) Introduit par l’annexe ch. 17 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat (RO 2005 5685; FF 2003 1192). Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 18 déc. 2020 (Mariage pour tous), avec effet au 1er juil. 2022 (RO 2021 747; FF 2019 8127; 2020 1223).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC210003Bereinigung ZivilstandsregisterStelle; Gesuch; Gesuchstellerin; Berufung; Zivilstand; Vorinstanz; Gemeindeamt; Verfahren; Eheschliessung; Zivilstands; Eritrea; Gültig; Zürich; Schloss; Urteil; Religiös; Partei; Personalien; Liegen; Geschlossen; Dezember; Geburt; Religiöse; Schweiz; Staatliche; Zivilstandsregister; Gericht; EPLF-ZGB; Beschwer
ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Gesuch; Ehevorbereitungsverfahren; Eintragung; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Personendaten; Berufung; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Schweiz; Personalien; Kurzaufenthaltsbewilligung; Unentgeltliche; Eheschliessung; Voraussetzung; Migration; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid; Gerichtliche; Heiraten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Recht; Vorinstanz; Eheschliessung; Ordre; Public; Familiennachzug; Beschwerdeführers; Familiennachzugs; Anerkennung; Gültig; Familiennachzugsgesuch; Schweizerischen; Stellvertreter; Gericht; Syrien; Scheidung; Entscheid; Braut; Unterlagen; Ausland; Kopie; Akten; Person; Ehegatte; Gebundene; Heirat
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugEheschliessung; Recht; Schweiz; Public; Ordre; Gültig; Anerkennung; Stellvertreter; Scheidung; Vollmacht; Schweizerischen; Beschwerde; Braut; Ehegatte; Ausland; Beschwerdeführer; Ehegatten; Stellvertreterehe; Entscheid; Hinweise; Bundesgericht; Stellvertretung; Gericht; Hinweisen; Person; Scheidungswille; Verstosse; Trauung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
Regeste b
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
Unterhalt; Urteil; Ungültig; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Beschwerde; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Tribunale; Gültige; Vorsorglich; Schweiz; Eheliche; Massnahmen; Vorsorgliche; Ungültigkeit; Rechtskräftig; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Beschwerdeführer; Entscheid; Angeordnete; Eheungültigkeitsurteil; Ausländische; Hinsicht
141 III 1 (5A_199/2014)Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4). Gültig; SchlT; Recht; Zusammenhang; Ungültig; Ungültigkeitsgr; Rückwirkung; Ausländer; Eheungültigkeit; Umgehung; Beschwerde; Inkrafttreten; Obergericht; Gesetzgeber; Zivilrechtlich; Ehenichtigkeitsgr; Botschaft; Grundsatz; Urteil; Wirke; Bestimmungen; übergangsrechtliche; Tatsachen; Vorschrift; Ordre; Public; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-490/2021DatenschutzBeschwerde; Eheschliessung; Beschwerdeführer; Eheschliessungen; Eritrea; Religiös; Recht; Beschwerdeführenden; Zivilstand; ZEMIS; Vorinstanz; Daten; Person; Gültig; Religiöse; Behördlich; Verheiratet; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Brauch; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführers; Registrierung; «verheiratet»; Ordre; Personendaten; Public; Richtigkeit; Civil; Anerkennung
D-6094/2014Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Dublin; Dublin-III-VO; Schweiz; Mitgliedstaat; Zuständig; Recht; Polen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Familie; Familien; Asylgesuch; Partner; Schutz; Beziehung; Internationalen; Antrag; Eritrea; Religiös; Verfügung; Zuständigkeit; Eheschliessung; Staat; Verheiratet; Behörde; Eheschein; Vorinstanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Paul VolkenZürcher Kommentar, Art.452004
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