Art. 45 HRegV vom 2023
Art. 45 Inhalt des Eintrags
1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;c. der Sitz und das Rechtsdomizil;d. die Rechtsform;e. das Datum der Statuten;f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;g. der Zweck;h. (1) die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;i. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;j. (1) falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;k. im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;l. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;m. falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;n. die Mitglieder des Verwaltungsrates;o. die zur Vertretung berechtigten Personen;p. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;q. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;r. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;s. (1) die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;t. (4) bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG (5) ausgestaltet sind;u. (6) ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen: (1) a. die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;b. (8) …c. die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;d. der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
3 … (8)
(1) (2) (2) (3) (3) (7) (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS 2020 971]). (5) [SR 957.1] (6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]). (7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]). (8) (9) (9) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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