E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code civil suisse (CC)

Art. 448 CC de 2023

Art. 448 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 448 F. Obligation de collaborer et assistance administrative

1 Les personnes parties ? la procédure et les tiers sont tenus de collaborer ? l’établissement des faits. L’autorité de protection de l’adulte prend les mesures nécessaires pour sauvegarder les intérêts dignes de protection. En cas de nécessité, elle ordonne que l’obligation de collaborer soit accomplie sous la contrainte.

2 Les médecins, les dentistes, les pharmaciens, les sages-femmes, les chiropraticiens et les psychologues ainsi que leurs auxiliaires ne sont tenus de collaborer que si l’intéressé les y a autorisés ou que l’autorité supérieure ou l’autorité de surveillance les a déliés du secret professionnel ? leur demande ou ? celle de l’autorité de protection de l’adulte. (1)

3 Sont dispensés de l’obligation de collaborer les ecclésiastiques, les avocats, les défenseurs en justice, les médiateurs ainsi que les précédents curateurs nommés pour la procédure.

4 Les autorités administratives et les tribunaux sont tenus de fournir les documents nécessaires, d’établir les rapports officiels et de communiquer les informations requises, ? moins que des intérêts dignes de protection ne s’y opposent.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 déc. 2017 (Protection de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 2947; FF 2015 3111).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 448 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210222NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Kinder; Äusserung; E-Mail; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Äusserungen; Person; Sachverhalt; Verletzen; Gefährdung; Verfahren; Nichtanhandnahme; Meinung; Gefährdungsmeldung; Kindes; Beilage; Behörde; Sicht; Verfahren; Bundesgericht; Besuch; Dringend; Beschwerdeführerin; Recht; Psychisch
ZHPQ210082VerfahrensvertretungBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Verfahrens; Ständin; Verfahrensbeiständin; Gutachten; Entscheid; Rechtsanwältin; Vorinstanz; Bezirk; Bezirks; Bezirksrat; Erwachsenenschutz; Beschwerdeverfahren; Gutachter; Stellt; Stellung; Vertretung; Treffen; Interesse; Begutachtung; Vertrauen; Oktober; Rechtlich; Rechtsvertreterin; Rechtliche; Interessen
Dieser Artikel erzielt 19 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/179Entscheid Entbindung vom Arztgeheimnis zwecks Abklärung KESB-Massnahme. Art. 321 StGB. Keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht mit schriftlicher Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde. Dafür ist eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Angesichts der Bedeutung des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, vermag nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen. Vorliegend bestehen genügend Hinweise, die einer genaueren Abklärung hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bedürfen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die KESB das Abklärungsverfahren durchführen können und an die für einen Entscheid notwendigen Informationen gelangen. Die Entbindung vom Arztgeheimnis wurde zu Recht erteilt. Die Auskunft des Arztes über den Beschwerdeführer ist aber auf das erforderliche Mass zu beschränken; nicht notwendig ist die Einsicht in die vollständige Patientenakte. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/179). Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilig; Recht; Entbindung; Berufs; Beschwerdebeteiligte; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Berufsgeheimnis; Gesuch; Abklärung; Beschwerdeführers; Vertretungsbeistand; Interesse; Recht; Patient; Erwachsenenschutz; Beschwerdebeteiligten; Massnahmen; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Patienten; Behörde; Beschwerdegegners; Erwachsenenschutzrechtliche; Verfügung; Interessen; Verfahren; Entscheid
SGV-2019/31Entscheid Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Verfahrensgebühr. Eine Verletzungshandlung an einem Kleinkind konnte niemandem zugeordnet werden. Eine Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung an die Eltern ist ungerechtfertigt, da die Eltern das Kindesschutzverfahren weder selbst eingeleitet noch durch das eigene Verhalten veranlasst haben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. April 2019, V-2019/31). Linth; Beschwerde; Eltern; Verhalten; Verfügung; Kindes; Kostenauferlegung; Gebühr; Angefochtene; Gefährdung; Veranlasst; Verfahren; Abklärung; EG-KES; Ziffer; Verletzung; Vorinstanz; Gefährdungsmeldung; Amtshandlung; Formelle; Verwaltungsrekurskommission; Auferlegt; Erhebung; Entscheid; Behörde; Abklärungsverfahren; Amtes; Gebühren; Beschwerdeführer
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Auer, Michèle Marti Kommentar zum Erwachsenenschutz2012
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz