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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 448 CCS dal 2023

Art. 448 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 448 F. Obbligo di collaborare e assistenza amministrativa

1 Le persone che partecipano al procedimento e i terzi sono tenuti a collaborare all’accertamento dei fatti. L’autorit? di protezione degli adulti prende le disposizioni necessarie per la salvaguardia di interessi degni di protezione. Se necessario, ordina l’esecuzione coattiva dell’obbligo di collaborare.

2 I medici, i dentisti, i farmacisti, le levatrici, i chiropratici e gli psicologi, nonché i loro ausiliari, sono tenuti a collaborare soltanto se sono stati autorizzati a farlo dal titolare del segreto o se, su loro richiesta o su richiesta dell’autorit? di protezione degli adulti, l’autorit? superiore o l’autorit? di vigilanza li ha liberati dal segreto professionale. (1)

3 Non sono tenuti a collaborare gli ecclesiastici, gli avvocati, i difensori e i mediatori, nonché gli ex curatori che avevano patrocinato l’interessato nel procedimento.

4 Le autorit? amministrative e giudiziarie consegnano gli atti necessari, fanno rapporto e forniscono informazioni, sempre che non vi si oppongano interessi degni di protezione.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 448 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210222NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Kinder; Äusserung; E-Mail; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Äusserungen; Person; Sachverhalt; Verletzen; Gefährdung; Verfahren; Nichtanhandnahme; Meinung; Gefährdungsmeldung; Kindes; Beilage; Behörde; Sicht; Verfahren; Bundesgericht; Besuch; Dringend; Beschwerdeführerin; Recht; Psychisch
ZHPQ210082VerfahrensvertretungBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Verfahrens; Ständin; Verfahrensbeiständin; Gutachten; Entscheid; Rechtsanwältin; Vorinstanz; Bezirk; Bezirks; Bezirksrat; Erwachsenenschutz; Beschwerdeverfahren; Gutachter; Stellt; Stellung; Vertretung; Treffen; Interesse; Begutachtung; Vertrauen; Oktober; Rechtlich; Rechtsvertreterin; Rechtliche; Interessen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/179Entscheid Entbindung vom Arztgeheimnis zwecks Abklärung KESB-Massnahme. Art. 321 StGB. Keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht mit schriftlicher Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde. Dafür ist eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Angesichts der Bedeutung des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, vermag nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen. Vorliegend bestehen genügend Hinweise, die einer genaueren Abklärung hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bedürfen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die KESB das Abklärungsverfahren durchführen können und an die für einen Entscheid notwendigen Informationen gelangen. Die Entbindung vom Arztgeheimnis wurde zu Recht erteilt. Die Auskunft des Arztes über den Beschwerdeführer ist aber auf das erforderliche Mass zu beschränken; nicht notwendig ist die Einsicht in die vollständige Patientenakte. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/179). Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilig; Recht; Entbindung; Berufs; Beschwerdebeteiligte; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Berufsgeheimnis; Gesuch; Abklärung; Beschwerdeführers; Vertretungsbeistand; Interesse; Recht; Patient; Erwachsenenschutz; Beschwerdebeteiligten; Massnahmen; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Patienten; Behörde; Beschwerdegegners; Erwachsenenschutzrechtliche; Verfügung; Interessen; Verfahren; Entscheid
SGV-2019/31Entscheid Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Verfahrensgebühr. Eine Verletzungshandlung an einem Kleinkind konnte niemandem zugeordnet werden. Eine Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung an die Eltern ist ungerechtfertigt, da die Eltern das Kindesschutzverfahren weder selbst eingeleitet noch durch das eigene Verhalten veranlasst haben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. April 2019, V-2019/31). Linth; Beschwerde; Eltern; Verhalten; Verfügung; Kindes; Kostenauferlegung; Gebühr; Angefochtene; Gefährdung; Veranlasst; Verfahren; Abklärung; EG-KES; Ziffer; Verletzung; Vorinstanz; Gefährdungsmeldung; Amtshandlung; Formelle; Verwaltungsrekurskommission; Auferlegt; Erhebung; Entscheid; Behörde; Abklärungsverfahren; Amtes; Gebühren; Beschwerdeführer
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Auer, Michèle Marti Kommentar zum Erwachsenenschutz2012
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