OR Art. 448 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 448 OR from 2024

Art. 448 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 448 Delay, damage, partial destruction

1 Subject to the same conditions and reservations as apply to the loss or destruction of goods, the carrier is liable for any damage resulting from late delivery, damage in transit or the partial destruction of the goods.

2 Unless specifically agreed otherwise, the damages claimed may not exceed those for total loss.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 448 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.42Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42). Schaden; Beklagten; Unfall; Sicherheit; Ablad; Mitarbeiter; Mulde; Sicherheitsvorschriften; Sorgfalt; Vertrag; Fracht; Recht; Prämie; Prämien; Abladevorgang; Differenz; Lohnfortzahlung; Verhalten; Schadens; Entscheid; Lastwagen; Sinne; Kommentar; Kausalzusammenhang

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 238Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung.1. Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) geht dem Landesrecht vor (E. 2). 2. Art. 17 ff. und 23 Ziff. 5 CMR. Gemäss diesen Bestimmungen können Ersatzansprüche gegen den Frachtführer wegen verspäteter Lieferung nur vom Absender oder Empfänger des Frachtgutes erhoben werden; Ansprüche unter Frachtführern richten sich allenfalls nach Landesrecht (E. 3). 3. Art. 37 und 39 CMR, Art. 449 OR. Ein Frachtführer kann nicht wegen eines Lohnabzuges auf einen andern zurückgreifen, wenn er sich den Abzug nicht gefallen lassen musste (E. 4). 4. Art. 398 und 399 OR. Schadenersatzansprüche eines Frachtführers gegen einen andern wegen entgangener Transportaufträge. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und dem behaupteten Schaden (E. 5a); Mass der Haftung (E. 5b). Frachtführer; Auftrag; Transport; Schaden; Firma; Handelsgericht; Recht; Haftung; Beklagten; Schneeweiss; Ersatz; Urteil; Berufung; Absender; Auftraggeber; Empfänger; Frachtgut; Forderung; Bestimmungen; Kausalzusammenhang; Frachtvertrag; Frachtlohn; Schadenersatz; Lieferung; Frachtführers; Riyadh; Ketra; Verhalten
88 II 94Frachtvertrag, Haftung des Frachtführers bei Beschädigung des Gutes, Art. 448 OR. Einfluss des Umstandes, dass der Absender mit dem Lieferanten des Gutes die Aufhebung des Kaufvertrags unter Rückerstattung des Kaufpreises vereinbart (Erw. 3). Der Frachtführer haftet grundsätzlich auch für bloss mittelbaren Schaden des Absenders (Erw. 4). Schaden; Frachtführer; Haftung; Beschädigung; Maschine; Transport; Schadenersatz; Frachtführers; Kaufpreis; Verlust; Danzas; Ersatz; Schadens; Ablieferung; önne; Frachtgut; Untergang; änzlich; Absender; Rückerstattung; Kaufpreises; ätzlich; Unterfrachtführer; ädigt; Schadenersatzansprüche; Versicherung; Verjährung; Beklagten; Verspätung; Tatbestand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010
Donatsch, Hans, Schweizer, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010