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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 447 StPO vom 2023

Art. 447 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 447 Koordinationsbestimmungen

Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist im Anhang 2 geregelt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 447 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140147Gewerbsmässiger Betrug etc. Schuldig; Beschuldigte; Digten; Schuldigten; Beschuldigten; Rechnung; Zeuge; Lungen; Anklage; Rechnungen; Fiktiv; Fiktive; Geschäft; Erstellt; Staatsanwalt; Waltschaft; Staatsanwaltschaft; Tiven; Klägerin; Zahlung; Offerte; Unterschrift; Anklageschrift; Fiktiven; Recht; Einzahlung; Vorinstanz; Sinne
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