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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 444 StPO vom 2023

Art. 444 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 444 Amtliche Bekanntmachungen

Bund und Kantone bestimmen die Behörden, welche amtliche Bekanntmachungen vorzunehmen haben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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