Art. 440 CCS dal 2025

Art. 440 Delle autorità e della competenza per territorio
1 L’autorità di protezione degli adulti è un’autorità specializzata. Essa è designata dai Cantoni.
2 L’autorità di protezione degli adulti decide in collegio di almeno tre membri. I Cantoni possono prevedere eccezioni per determinati casi.
3 L’autorità di protezione degli adulti è anche investita dei compiti dell’autorità di protezione dei minori.
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Art. 440 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230003 | Beschwerde | Kindes; Impfung; Recht; Entscheid; Impfungen; Eltern; Sorge; Vorinstanz; Beistand; Bundesgericht; Pflege; Kindesschutz; Beschwerde; Masern; Entscheidung; Verfahren; Kinder; Urteil; Bezirk; BR-act; Schutz; Kindeswohl; Umstände; Empfehlung; Gesundheit; Beschluss; Horgen; Rechtspflege; Kindesschutzbehörde |
ZH | PQ210070 | Kindesschutzmassnahmen | Mutter; Kindes; Familie; Entscheid; Eltern; Familienbegleitung; KESB-act; Recht; Beiständin; Verfahren; Beschwerde; Bezirksrat; Tochter; Anordnung; Bülach; Situation; Jugendcoach; Verfahren; Beistandschaft; BR-act; Person; Rechtsmittel; Anhörung; Verfahrens; Jugendcoaching; Urteil; Erwachsenenschutz |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWKLA.2018.3 | Schadenersatz | Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Klage; Verwaltungsgericht; Staat; Verfahren; Kanton; Amtsgericht; Bucheggberg-Wasseramt; Erwachsenenschutz; Staats; Urteil; Solothurn; Schaden; Kindes; Patrick; Walker; Zuständigkeit; Staatshaftung; Bundes; Rechtsanwalt; Organe; Beurteilung; Mitglieder; Verwaltungsgerichts; Behörde; Einwohnergemeinde; Parteien |
SG | V-2019/31 | Entscheid Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Verfahrensgebühr. Eine Verletzungshandlung an einem Kleinkind konnte niemandem zugeordnet werden. Eine Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung an die Eltern ist ungerechtfertigt, da die Eltern das Kindesschutzverfahren weder selbst eingeleitet noch durch das eigene Verhalten veranlasst haben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. April 2019, V-2019/31). | Linth; Kosten; Eltern; Verfügung; Verhalten; Kindes; Kostenauferlegung; Gefährdung; Gebühr; Verfahren; EG-KES; Abklärung; Vorinstanz; Gefährdungsmeldung; Verletzung; Ziffer; Amtshandlung; Gebühren; Abklärungsverfahren; Verwaltungsrekurskommission; Amtes; Behörde; Verhaltensverursacher; Erhebung; Entscheid |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 III 49 (5A_375/2023) | Regeste Art. 273 Abs. 2, Art. 275 Abs. 3, Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ; Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen". Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geregelt ist, entscheidet darüber nicht die Kindesschutzbehörde, sondern die allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter ( Art. 275 Abs. 3 ZGB ). Zur Frage, ob sich die Weisung anstatt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB auf Art. 307 Abs. 3 ZGB stützen lässt, insbesondere zum Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls ( Art. 307 Abs. 1 ZGB ) und zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ) des Eingriffs in die privaten elterlichen Erziehungs- und Entscheidungsrechte ( Art. 301 Abs. 1 ZGB ) im konkreten Fall (E. 3). | Kindes; Vater; Aufklärung; Weisung; Kantonsgericht; Kindeswohl; Eltern; Besuchsrecht; Urteil; Kindesschutz; Entscheid; Gefährdung; Verkehr; Kindesschutzbehörde; Sachverhalt; Kindeswohls; Kontakt; Elternteil; Recht; Besuchsrechts; Zeitpunkt; Interesse; öglich |
148 III 1 (5A_640/2021) | Regeste Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5). | Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch | 2014 |