StPO Art. 440 - Sicherheitshaft

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 440 StPO vom 2023

Art. 440 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 440 Sicherheitshaft

1 In dringenden Fällen kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen.

2 Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:

  • a. dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat;
  • b. bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.
  • 3 Das Gericht entscheidet endgültig, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 440 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSF140006Anordnung / Überprüfung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Vollzugs einer stationären MassnahmeGesuchsgegner; Massnahme; Beschuldigte; Vollzug; Behandlung; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Sinne; Beschuldigten; Person; Verfahren; Gutachten; Flucht; Gesuchsgegners; Kantons; Vollzugs; Staatsanwaltschaft; Drohung; Vorladung; Klinik; Fluchtgefahr; Kammer; Bezirksgericht; Vollzug; Befehl
    ZHUH130131Sicherheitshaft Sicherheitshaft; Massnahme; Beschwerdegegner; Urteil; Antritt; Staat; Staatsanwaltschaft; Gericht; Beschluss; Vollzug; Bülach; Bezirksgericht; Rechtskraft; Urteils; Kantons; Haftgr; Empfang; Vorinstanz; Parteien; Beschwerdegegners; Rechtsmittel; Entscheid; Empfangsbestätigung; Abteilung; Verteidigerin; Verfahren; önne
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Freiheitsentzug; Anstalt; Urteil; Haftanstalt; Sicherheitshaft; Recht; Vollzug; Entscheid; Anordnung; Gericht; Unterbringung; Vollzugs; Schweiz; Bezirksgericht; Verlängerung; Massnahmen; Massnahmeunterworfene; Beginn; Massnahmedauer; Aufenthalt; Behandlungsbeginn