E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice di procedura civile (CPC)

Art. 44 CPC dal 2023

Art. 44 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 44 Prestiti in obbligazioni

RS 220Per l’autorizzazione a convocare l’assemblea degli obbligazionisti la competenza per territorio è retta dall’articolo 1165 CO.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 44 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 41/2006/4 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 44, Art. 143 Satz 3, Art. 364 sowie Art. 365 Ziff. 6 und Ziff. 7 ZPO. Gehörige Einleitung der Klage im Rahmen des Sühneverfahrens; fiktive Zustellungen nach Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses; rechtliches Gehör Zustellung; Beschwerde; Verfahren; Nichtigkeit; Beschwerdeführerin; Kanton; Verfahrens; Zugestellt; Gehör; Entscheid; Gerichtliche; Kantonsgericht; Weisung; Abgeholt; Gehörige; Sühneverfahren; Effektiv; Erstinstanzliche; Gericht; Gegebenenfalls; Sendung; Sühneverfahrens; Einleitung; Partei; Beschluss; Schrieben; Person; Nichtigkeitsgr; Effektive
SHNr. 41/2004/15 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 146 f. und Art. 308 Abs. 2 ZGB; Art. 12 KRK; Art. 44, Art. 99, Art. 364 Abs. 1 sowie Art. 365 Ziff. 6 und Ziff. 7 ZPO. Eheschutzrichterliche Regelung der Kindesbelange; Zustellung bei Adressänderung, rechtliches Gehör, Prozessbefugnisse des verbeiständeten Kindes Beschwerde; Zustellung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vermerk; Kindes; Partei; Eheschutzrichter; Gericht; Verfahren; Besuchs; Beistand; Gutachten; Besuchsrecht; Parteien; Ordnungsgemäss; Beiständin; Kanton; Arbeitgeberin; Adressat; Prozessuale; Hinweis; Abgeholt; Entscheid; Angegebene; Insoweit; Gegebenen; Beistandschaft
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.32 und HG.2006.66Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Klagt; Klagte; Beklagten; Revision; Revisions; Einfache; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Klage; Verwaltungsrat; Verfahren; Geschäfts; Einladung; Gewählt; Gemeinsame
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz