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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 44 LCR de 2023

Art. 44 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 44 Voies ? suivre, circulation ? la file

1 Sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d’une voie ? une autre que s’il n’en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route.

2 Le même principe est applicable par analogie lorsque des files de véhicules placées parallèlement circulent dans la même direction sur des routes larges dont les voies ne sont pas marquées.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 44 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU210036Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Fahrzeug; Beruf; Berufung; Beschuldigten; Vorinstanz; Aussage; Kollision; Urteil; Statthalteramt; Aussagen; Sachverhalt; Busse; Prot; Über; Kollidiert; Bezirk; Unfall; Zeugin; Recht; Vorinstanzliche; Gericht; Person; Baustelle; Verletzung; Sinne; Vorbringen
ZHSB200502Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Massnahme; Drogen; Berufung; Prot; Delikt; Urteil; Betäubungsmittel; Objektiv; Geldstrafe; Recht; Gutachten; Sinne; Vorinstanz; Recht; Kokain; Amphetamin; Delikte; Persönlichkeit; Stationäre; Berücksichtigung; Verschulden; Sozial; Objektive; Anklage; Gramm
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.111FührerausweisentzugBeschwerde; Recht; Verkehr; Verkehrs; Beschwerdeführer; Gericht; Urteil; Widerhandlung; Schwere; Personenwagen; Führerausweis; Überholspur; überholen; Mittelschwere; Gefahr; Rechtsüberholen; Kantons; Erhöht; Normalspur; Fahrzeug; Abstrakt; Gefährdung; Abstrakte; Autobahn; Gebühr; Basel; Erhöhte; Grauen; Verletzung; Roten
SOVWBES.2017.496Sicherungsentzug des FührerausweisesBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verkehr; Verkehrs; Führerausweis; Urteil; Fahre; Widerhandlung; Schwere; Frist; Führerausweise; Pannenstreifen; Autobahn; Urteil; Schweren; Rechtsüberholen; Entzogen; Gerichtliche; Grobe; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfügung; Führerausweises; Gerichtlichen; Solothurn; Kantons; Obergericht; Verkehrsregelverletzung; Voraussetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 49Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). Antrag; Urteil; Sachbeschädigung; Fahrzeugs; Beschwerde; Antrag; Gebrauch; Antragsrecht; Person; Vorinstanz; Verantwortung; Verletzung; Bundesgericht; Beeinträchtigt; Schuldig; Verkehrsregeln; Stellen; Entlehner; Erhaltung; Berechtigt; Unmittelbar; Miete; Obergericht; Gelenkten; Täter; Antragsberechtigung; Bestrafte; Höchstpersönliche; Kantons; Insassen
142 IV 93 (6B_374/2015)Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). Verkehr; Verkehrs; Fahrzeug; Überhol; Überholspur; Geschwindigkeit; Normalspur; Kolonnen; Fahrzeuge; Kolonnenverkehr; Linke; überholen; Linken; Mittlere; Fahrende; Fahrzeugen; Rechtsüberholen; Fahrspur; Mittleren; Autobahn; Beschwerde; Gefahr; Fahrzeuglenker; Verkehrsregelverletzung; Urteil; Hinweisen; Beschwerdeführer; Verkehrssituation; Grobe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar SVG und OBG2015
Weissenberger Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz2015
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