Art. 44 FusG vom 2023
Art. 44 Öffentliche Beurkundung
Der Spaltungsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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