Art. 44 LTF de 2025

Art. 44 Délais Début
1 Les délais dont le début dépend d’une communication ou de la survenance d’un événement courent dès le lendemain de celles-ci.
2 Une communication qui n’est remise que contre la signature du destinataire ou d’un tiers habilité est réputée reçue au plus tard sept jours après la première tentative infructueuse de distribution.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 44 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP160056 | Forderung; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Rechtspflege; Partei; Gesuch; Parteien; Beklagten; Gewährung; Entscheid; Eingabe; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Rechtsanwalt; Parteientschädigung; Empfang; Verfahren; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Baumgartner; Geschäfts-Nr; Rechtsbeistand; Urteil; Betreibung; Zahlungsbefehl; Gerichtskosten; Schriftliche; Mitteilung; Empfangsschein; Zustellung; Doppel |
ZH | LA160035 | Arbeitsrechtliche Forderung | Verfahren; Parteien; Parteientschädigung; Beklagten; Bundesgericht; Obergericht; Berufung; Mehrwertsteuer; Oberrichter; Urteil; AnwGebV; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Knoblauch; Rechtsanwalt; Streitwert; Zuschlag; Sinne; Hauptsache; Geschäfts-Nr; Mitwirkend:; Oberrichterin; Hunziker; Schnider; Vorsitzende; Müller; Spahn; Beschluss; Sachen |
Dieser Artikel erzielt 31 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2021.50 | - | Zustellung; Verfahren; Sendung; Recht; Verfügung; Entscheid; Betrieb; Zustellfiktion; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Verfahrens; Urteil; Bewilligung; Befehl; Befehle; Betriebsbewilligung; Departement; Adressat; Rechtsprechung; Frist; Beschwerdeführers; Entzug |
LU | A 11 191 | Rechtsgültige und damit fristauslösende Eröffnung einer Veranlagungsverfügung. Zustellung einer Postsendung mit A-Post-Plus. Bei uneingeschriebener Post gilt grundsätzlich das Einlegen in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zustellungszeitpunkt. Auslegung des Begriffs der massgebenden Eröffnung im Sinn von § 31 Abs. 1 VRG. | Postfach; Recht; Frist; Sendung; Zustellung; Bundes; Einsprache; Zeitpunkt; Adressat; Postsendung; Samstag; Veranlagung; Fristen; Adressaten; A-Post; BG-Urteil; Rechtsprechung; Auslegung; Grundstück; Gemeinde; Beschwerdeführers; Empfang; Empfänger; Verfahren; Grundstückgewinnsteuer; Entscheid; Eröffnung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 26 (9C_711/2022) | Regeste Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2). | Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung |
141 II 429 (1C_115/2015) | Art. 20 Abs. 2bis VwVG (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG); Fiktion der Zustellung einer Gerichtsurkunde bei einem Postrückbehaltungsauftrag (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gilt eine Gerichtsurkunde als zugestellt am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers. Daran wollte der Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision der Bundesrechtspflege nichts ändern. Die von der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bleiben anwendbar (E. 3.3). Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar (E. 3.1 und 3.2). | édéral; élai; écision; Tribunal; évrier; égal; été; Autorité; écembre; Poste; également; éférence; édure; Office; être; échéance; éputé; était; éférences; éception; Comme; Selon; éputée; Attendre; écédente; Instance; érale; Postrückbehaltungsauftrag; -après:; Approbation |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-8338/2010 | Rentenanspruch | Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Recht; Frist; Vorinstanz; Urteil; Beweis; Entscheid; Verfahren; IVSTA; Eingabe; Eröffnung; Eingang; Poststelle; Empfängers; Tribunal; Parteien; Frankreich; Invalidenversicherung; Bundesgesetzes; Zustellung; Kostenvorschuss; Fiktion; Verfahrenskosten; Einschreiben; Bundesgericht; Richter; Valenti; Gerichtsschreiber |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.45 | Bundes; Kammer; Revision; Verfahren; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Berufungskammer; StBOG; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Parteien; Verfahren; Gericht; Rechtsmittel; Beschluss; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gebühr; BStKR; Wohnung; Frist; Gebühren; Durchsuchung; Sicherstellung; Apos;; StBOG;; Einreichung; ässig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Amstutz | Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG] | 2011 |
Peter, Amstutz | Basler Kommentar Basilea | 2008 |