Sachverhalt:
A verkaufte am 11. Juli 2009 (Tagebucheintrag vom ) das Grundstück Nr. ( ), GB Z, an B und C ( ) zum Preis von Fr. ( ). Die Gemeinde Z veranlagte am 6. September 2011 auf der Basis eines Veräusserungsgewinns von Fr. ( ) eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. ( ) (Versand: 9.9.2011). Dagegen erhob A am 12. Oktober 2011 Einsprache, mit der er im Wesentlichen die Herabsetzung der Grundstückgewinnsteuer auf Fr. ( ) beantragte. Mit Entscheid vom 2. November 2011 trat der Gemeinderat Z auf die Einsprache wegen Fristversäumnisses nicht ein. A liess gegen den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats Z Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und die Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung beantragen.
Aus den Erwägungen:
1.- a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Einsprache rechtzeitig erhoben zu haben, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten sei. Umstritten ist demnach einzig, wann dem Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügung rechtsgültig und damit fristauslösend eröffnet wurde.
b) Nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG; SRL Nr. 647) kann bei der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen von § 154 des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) gelten sinngemäss. Mangels eigener verfahrensrechtlicher Vorschriften im GGStG sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) betreffend Fristen und Termine (§§ 31-36 i.V.m. §§ 6 und 7 VRG) anzuwenden (vgl. § 132 Abs. 1 lit. e StG).
Nach § 31 Abs. 1 VRG beginnt die Frist mit der massgebenden Eröffnung zu laufen, wobei der Tag der Eröffnung nicht mitgezählt wird, wenn eine Frist nach Tagen bestimmt ist (§ 31 Abs. 2 VRG). Handlungen, für die eine Frist gesetzt ist, sind spätestens an ihrem letzten Tag vorzunehmen (§ 33 Abs. 1 VRG). Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst zu ihren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (§ 33 Abs. 2 VRG). Bei der Fristberechnung ist der Samstag einem öffentlichen Ruhetag bzw. anerkannten Feiertag gleichgestellt (§ 34 VRG i.V.m. § 1a Abs. 1 lit. a des Ruhetagsund Ladenschlussgesetzes [SRL Nr. 855]).
c) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 95 E. 4c mit Hinweisen; Rhinow/Krähen-mann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 84 I a; Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 341). Der Vollzug der Zustellung gilt somit als erfolgt, wenn die Verfügung der Entscheid dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt - was einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz entspricht - in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, sei es, dass die Verfügung an Postempfangsberechtigte ausgehändigt in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird (Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. A., Basel 2008, N 20 zu Art. 116 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; mit Hinweis auf BGE 122 III 316 ff., insb. 320 E. 4b).
Gemäss § 22 Abs. 2 VRG richtet die Behörde ihre Zustellungen an den ihr gemeldeten Parteivertreter, solange ihr das Erlöschen seiner Vollmacht nicht bekannt ist. Damit sie rechtswirksam ist, muss demgemäss die Zustellung an den Vertreter bzw. die Vertreterin erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, N 19 zu Art. 117 DBG; StE 2000 B 93.6 Nr. 19).
d) Die Einspracheerhebung ist eine Prozesshandlung. Die Rechtzeitigkeit solcher Handlungen hat grundsätzlich diejenige Partei nachzuweisen, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Einspracheerhebung trägt daher der Einsprecher, während die Veranlagungsbehörde die Beweislast für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügung trägt (BGE 99 Ib 356 = Pra 63 Nr. 43 = ASA 42 S. 607; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 17 zu Art. 133 DBG und N 41 zu Art. 116 DBG, a.z.F.).
Bei der dreissigtägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist. Sie ist - gleich der Beschwerdefrist - eine Verwirkungsfrist (Zweifel, a.a.O., N 22 zu Art. 132 DBG); mit deren Ablauf muss feststehen, ob der ergangene Entscheid bestritten anerkannt sei. Verstreicht die Frist unbenutzt, so erwächst die Steuerverfügung in formelle Rechtskraft mit der Folge, dass sie nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. § 206 Abs. 1 lit. a VRG). Bei Fristversäumnis darf die Einspracheinstanz die angefochtene Verfügung somit nicht materiell überprüfen, und sie hat auf die verspätete Einsprache nicht einzutreten. Folglich kann das Verwaltungsgericht auf Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid hin ebenfalls bloss prüfen, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgt ist, während es auf Anträge materieller Art nicht eintreten darf. Vorbehalten bleibt die Fristwiederherstellung (vgl. Art. 36 Abs. 1 VRG).
2.- a) Nach Lage der Akten übergab der Gemeinderat Z die Grundstückgewinnsteuerveranlagung als sog. A-Post-Plus-Sendung am 9. September 2011 der schweizerischen Post, welche den Briefumschlag am 10. September 2011 in das Postfach der Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Poststelle ( ) legte.
Wählt der Absender die Versandart "A-Post-Plus", werden Briefe in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten in das Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste; entsprechend wird der Adressat im Fall seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind "A-Post Plus"-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde respektive in dessen Machtbereich (Briefkasten, Postfach) gelangte (vgl. Infoblatt der Post zur "A-Post Plus" mit elektronischer Sendungsverfolgung ["Track & Trace"]; zum Ganzen vgl. auch BG-Urteil 2C_570/2011 vom 24.1.2012, E. 4.2).
b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Veranlagung am Samstag, 10. September 2011, in das Postfach seiner Rechtsvertreterin gelegt worden war. Er wendet jedoch ein, die Postsendung sei - mit fristauslösender Wirkung - erst in der folgenden Woche, d.h. frühestens am Montag, 12. September 2011, aus dem Postfach geholt worden. Ob Letzteres zutrifft, kann offen bleiben und bedarf auch keiner ergänzenden Abklärung, wenn sich ergibt, dass bereits das Einlegen einer Sendung in das Postfach als (Einsprache-) fristauslösende Zustellung anzusehen ist.
c) Unter Berufung auf allgemeine Grundsätze gilt bei uneingeschriebener Post grundsätzlich das Einlegen in den Briefkasten ins Postfach als der fristauslösende Zustellungszeitpunkt; eine erst spätere tatsächliche Entgegennahme durch den Empfänger ist nicht massgebend (BG-Urteil 2C_430/2009 vom 14.1.2010, E. 2.3-2.5; ebenso BG-Urteil 2C_570/2011 vom 24.1.2012, E. 4.2). Ob der Adressat auch tatsächlich von der Sendung Kenntnis nimmt, ist dagegen nicht entscheidend. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BG-Urteil 1B_176/2012 vom 19.4.2012, E. 3, mit Hinweis auf BGE 122 I 139 E. 1). In der Literatur wird dem Empfänger von "A-Post Plus"-Sendungen mit einer Fristansetzung daher empfohlen, nach tatsächlicher Entgegennahme der Sendung umgehend via "Track & Trace" deren Zustellungszeitpunkt zu ermitteln (vgl. zum Ganzen Amstutz/ Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011, N 14a zu Art. 44 BGG). Massgebend ist allein, ab welchem Zeitpunkt sich eine Sendung im Machtbereich des Betroffenen befindet (vgl. LGVE 2007 II Nr. 2 E. 5 m.H.). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (BG-Urteile 2C_430/2009 vom 14.1.2010, E. 2.4, und 2C_570/2011 vom 24.1.2012, E. 4.2). Folglich kommt auch dem Wochentag, an welchem die Postsendung in das Postfach gelegt wird, keine entscheidende Rolle zu.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der rechtswirksamen Zustellung im Zeitpunkt der Einlegung ins Postfach lässt das Bundesgericht nur gelten, wenn ein objektiver äusserer Umstand die Entnahme der Sendung aus dem Postfach durch den Adressaten erst in einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, beispielsweise eine zeitliche Beschränkung des Zugangs zur Postfachanlage eine Vereinbarung des Postfachinhabers mit der Post, wonach entsprechende Sendungen nicht ins Postfach eingelegt werden dürfen (vgl. BG-Urteil 2C_430/2009 vom 14.1.2010, E. 2.5).
d) Wie erwähnt, ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Post den Veranlagungsentscheid am Samstag, 10. September 2011, in das Postfach der Adressatin legte. Damit war der Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ordnungsgemäss eröffnet. Dass das Entleeren des Postfachs (beispielsweise aufgrund einer zeitlichen Beschränkung des Zugangs zur Postfachanlage) am besagten Samstag nicht mehr (gleichentags) möglich gewesen wäre, ist weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Ebenso wenig beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Vereinbarung mit der Post, zufolge welcher gewisse Postsendungen - wie z.B. der Grundstückgewinnsteuerveranlagungsentscheid der Gemeinde Z - nicht in das Postfach hätten eingelegt werden dürfen. Somit sind keine äusseren Umstände ersichtlich, welche im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Abweichen vom Grundsatz der rechtswirksamen Zustellung im Zeitpunkt, in welchem eine Postsendung in das Postfach gelegt wird, erlaubten. Dass die hier relevante Postsendung erst in der Folgewoche dem Postfach entnommen wurde und die Vertreterin von diesem Zeitpunkt an effektiv Kenntnis von der erwähnten Veranlagungsverfügung erlangen konnte, bleibt für den Beginn des Fristenlaufs demnach grundsätzlich bedeutungslos. Objektive Unmöglichkeit, das Postfach am Samstag zu leeren und die Sendung bereits an diesem Wochentag in Empfang zu nehmen, bestand für die Vertreterin nicht; Gegenteiliges wird jedenfalls nicht vorgebracht. Im Weiteren berührt der beschwerdeführerische Einwand, Anwaltskanzleien seien - wie andere Dienstleistungsbetriebe auch - am Samstag geschlossen, nicht die Frage, ob und/oder wann der Veranlagungsentscheid im Machtund Zugriffsbereich der Steuervertreterin angelangt war, sondern allein, ob es zu ihren - beruflichen - Gepflogenheiten gehört, an Samstagen das Postfach zu leeren. Auch wenn es im Anwaltsberuf durchaus üblich sein mag, an Samstagen (und Sonntagen) das Postfach nicht zu bedienen, sind damit von vornherein keine äusseren Umstände geltend gemacht, welche die Entnahme der Sendung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verunmöglicht hätten.
3.- Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Auslegung des Begriffs der massgebenden Eröffnung im Sinn von § 31 Abs. 1 VRG, d.h. für den Beginn des Fristenlaufs, nicht auf die unter Berufung auf allgemeine Grundsätze gestützte Praxis des Bundesgerichts im öffentlichen Verfahrensrecht abzustellen. Vielmehr habe sich die Auslegung an den von der Verfassung garantierten Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Eine massgebende Eröffnung und damit der Beginn von Rechtsmittelfristen dürfe nicht durch das blosse Einlegen von Postsendungen in ein Postfach ausgelöst werden, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit der Leerung des Postfachs zu rechnen sei. Insbesondere könne nicht ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten mit der Leerung eines Postfachs gerechnet werden; deshalb dürfe zu dieser Zeit der Fristenlauf nicht beginnen. Vielmehr sei - entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur fristauslösenden Zustellung von Mietzinserhöhungen, Mietzinszahlungsaufforderungen und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses - für den Beginn des Fristenlaufs im Sinn von § 31 Abs. 1 VRG nicht der blosse Eingang in der Machtsphäre des Empfängers, sondern die tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich.
a) Ziel der Auslegung einer Norm ist es, deren Sinngehalt zu ergründen. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm (BGE 131 II 702 f. E. 4.1). Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an den Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis, das sich aus dem Sinn der Norm (ratio legis) ergibt (BGE 128 II 114; LGVE 2011 II Nr. 16 E. 4c/aa). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung auch für die Normen des Verwaltungsrechts (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 216).
b) Nach der bisherigen Praxis zu § 31 Abs. 1 VRG bedarf es für eine ordnungsgemässe Zustellung der Mitteilung weder der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten, noch ist darauf abzustellen, ob und in welchem Zeitpunkt ihm die Anordnung intern übergeben wurde. Massgebend ist allein, dass sich eine Sendung im Machtbereich des Adressaten befindet. Die Auslegung von § 31 VRG erfolgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum öffentlichen Verfahrensrecht (vgl. VG-Urteile A 10 198/199 vom 18.1.2011, E. 2b, und S 09 387 vom 1.9.2009, E. 2). Die Praxis des Bundesgerichts ist und bleibt deshalb auch für das VRG weitgehend massgeblich. Ein Abweichen davon im Sinn des Beschwerdeführers würde denn auch zu einem zumindest interkantonal rechtsungleichen Verwaltungsprozessrecht in bundesrechtlich vereinheitlichten Materien führen, so namentlich in Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Eine der Wirkung nach allein auf das kantonale Recht beschränkte, alternative Auslegung von § 31 Abs. 1 VRG für den Fristenbeginn wäre mit der Rechtssicherheit unvereinbar, da diese Bestimmung ansonsten mit Blick auf das im Bereich des materiellen Bundesrechts anwendbare Prozessrecht nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Verfahrensrechts verstanden werden müsste.
c) Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 [BV; SR 101]) beinhaltet in erster Linie den Schutz des berechtigten Vertrauens. Das blosse Einlegen von Postsendungen in ein Postfach ausserhalb der üblichen Geschäftszeit hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch keine Verletzung von Treu und Glauben zur Folge. Auch die gewählte Zustellungsart ("A-Post Plus") ist nicht als dermassen ungewöhnlich einzustufen, um daraus einen Verstoss gegen im Rechtsund Geschäftsverkehr zu beachtende Verfahrensgrundsätze begründen zu können. Mit Hilfe der damit verknüpften elektronischen Sendungsverfolgung ("Track & Trace", ) hätte sich die Rechtsvertreterin als Empfängerin ohne weiteres danach erkundigen können bzw. hätte sie mit Blick auf die Wahrung ihrer prozessualen Rechte nachforschen müssen, an welchem Tag die Sendung in das Postfach gelegt worden war.
d) Der Beschwerdeführer kann auch aus der von ihm angerufenen Abweichungen von der absoluten Empfangstheorie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der relativen Empfangstheorie gilt eine Sendung in der Regel erst dann als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, indem sie ihm einem zum Empfang berechtigten Dritten übergeben in seinen Briefkasten sein Postfach gelegt wurde (BG-Urteil 5A_130/2012 vom 19.4.2012, E. 2). Bei den Ausnahmefällen, in denen die relative Empfangstheorie zur Anwendung kommt, handelt es sich um die privatrechtlich gesondert geregelten Rechtsgebiete der Miete und des Einzelarbeitsvertrags (vgl. BGE 137 III 208 E. 3); somit Rechtsbereiche, in denen der Sozialschutz der schwächeren Vertragspartei (Mieter, Arbeitnehmer) von Gesetzgebung und Praxis besonders stark gewichtet wird. Im öffentlichen Verfahrensrecht - wie es namentlich im Steuerrecht zur Anwendung gelangt - lässt sich eine Ausnahme hingegen nicht mit dem Sozialschutz begründen. Demzufolge bleiben hier die erwähnten, von der Rechtsprechung präzisierten Grundsätze über die Zustellung von Postsendungen massgebend (E. 2c).
e) Schliesslich sind im Fall des Beschwerdeführers Fristwiederherstellungsgründe im Sinn von § 36 VRG weder ersichtlich noch hat er ein Wiederherstellungsgesuch gestellt.
f) Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zum Ergebnis gelangte, dass die 30-tägige Einsprachefrist am 11. September 2011 zu laufen begonnen und am 10. Oktober 2011 geendet habe, womit die am 12. Oktober 2011 der Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers verspätet war. Der Nichteintretensentscheid vom 2. November 2011 erweist sich somit als rechtens. Das führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
4.- (Kostenfolgen)
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