Art. 43a (1) Rollstühle und Elektro-Stehroller
1 Nicht motorisierte Rollstühle dürfen von jedermann, motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller nur von gehbehinderten Personen auf den fur die Fussganger bestimmten Verkehrsflachen verwendet werden. Dabei gelten die fur Fussganger anwendbaren Bestimmungen sinngemass. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umstanden anzupassen. (2)
2 Rollstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Rollstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).