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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 433 ZGB vom 2023

Art. 433 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 433 I. Behandlungsplan

1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.

2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.

3 Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.

4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 433 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA220049ZwangsmedikationBeschwerde; Behandlung; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Sorgerische; Fürsorgerisch; Fürsorgerische; Person; Zwangsmedikation; Massnahme; Klinik; Anordnung; Prot; Voraussetzung; Psychische; Zustand; Störung; EISER/ETZENSBERGER; Verfügung; Angeordnet; Fürsorgerischen; Ordnete; Behandlungsplan; Medizinisch; Vorinstanz; Psychischen; Recht; Zustimmung; Gutachter
ZHPA220030Fürsorgerische UnterbringungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schen; Unterbringung; Fürsorgerisch; Sorgerische; Fürsorgerische; Beschwerdeführers; Sorgerischen; Fürsorgerischen; Behandlung; Klinik; Medikamente; Gutachterin; Prot; Institution; Psychische; Person; Akten; Betreuung; Vorinstanz; Krankheit; Verhält; Psychischen; Horgen; Medikamenteneinnahme; Geeignete; Massnahme; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.52ZwangsmedikationBeschwerde; Beschwerdeführerin; Behandlung; Medikament; Wochen; Abilify; Maintena; Psychiatrische; Klinik; Solothurn; Zustimmung; Wohnheim; Verwaltungsgericht; Psychiatrischen; Injektion; Person; Entscheid; Weisung; Gutachten; Behandlungsplan; Medikamentöse; Massnahme; Schizophrenie; Paranoiden; Kanton; Medikamente; Fürsorgerisch; Würde; Medikation
SOVWBES.2017.78Behandlung ohne ZustimmungBehandlung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Medikament; Zustimmung; Klinik; Xeplion; Depot; Schizophrenie; Medikation; Recht; Paranoide; Geplante; Nommen; Person; Medikamente; Krank; Ergänzung; Verwaltungsgericht; Ergänzungsgutachten; Vitaneuroxanthin; Risperdal; Psychische; Paranoiden; Erkrankung; Wochen; Massnahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 337 (5A_255/2017)Fürsorgerische Unterbringung zwecks Behandlung einer psychischen Störung (Art. 426 Abs. 1 ZGB); Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 1 ZGB); zum Begriff der Anordnung. Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet. Nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme (hier die Behandlung mit bestimmten Medikamenten) in der Verfügung ausdrücklich genannt wird. Zur Bedeutung des Behandlungsplans gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB in diesem Zusammenhang (E. 2). Behandlung; Beschwerde; Verfügung; Beschwerdeführerin; Zustimmung; Anordnung; Massnahme; Angeordnet; Entscheid; Klinik; Medikamente; Behandlungsplan; Zwangsbehandlung; Oberarzt; Obergericht; Zwangsmassnahme; Worden; Vorliegenden; Person; Medizinische; Zwangsmassnahmen; Medikamenten; Schriftlich; Unterzeichnet; Urteil; Freiwillig; Gesetzes; Bezirksgericht; Störung; Psychischen
137 III 67 (5A_645/2010)Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). Beschwerde; Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Beschwerdeführer; Recht; Legitimation; Beschwerdeführerin; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Personen; Schutzbedürftigen; Mündelinteressen; Legitimiert; Nahestehend; Beistand; Nahestehende; Handlung; Jedermann; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Wahren; Beziehung; Nähe; Vormundschaftliche; SCHNYDER; Botschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
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